GOÄ A3946: Lupusantikoagulans-aPTT korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A3946
Lupusantikoagulans-sensitive aPTT
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die Abrechnung der Lupusantikoagulans-sensitiven aPTT nach GOÄ A3946 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3946

A3946 (analog): Lupusantikoagulans-sensitive aPTT (aktivierte partielle Thromboplastinzeit) - Gebühr 70 Punkte.

Die Ziffer A3946 beschreibt die Durchführung einer modifizierten, für Lupusantikoagulanzien hochsensitiven aPTT. Im Gegensatz zur Standard-aPTT werden hier Reagenzien mit reduzierter Phospholipidkonzentration verwendet. Dies ermöglicht den sensitiven Nachweis von Autoantikörpern, welche die phospholipidabhängige Gerinnung in vitro hemmen.

Diese Spezialuntersuchung ist ein essenzieller Bestandteil der Thrombophilie-Diagnostik. Sie dient primär dem Nachweis oder Ausschluss von Antiphospholipid-Antikörpern bei klinischem Verdacht auf ein Antiphospholipidsyndrom.

GOÄ A3946 in der Praxis: Indikationen und diagnostischer Stellenwert

Die Bestimmung der Lupusantikoagulans-sensitiven aPTT ist indiziert bei Patienten mit unklaren thromboembolischen Ereignissen oder rezidivierenden Spontanaborten. Auch eine unerklärte Verlängerung der routinemäßig bestimmten Standard-aPTT erfordert diese differenzialdiagnostische Abklärung.

Da Lupusantikoagulanzien paradoxerweise in vivo zu Thrombosen führen, in vitro jedoch die Gerinnungszeit verlängern, ist eine präzise Analytik unerlässlich. Die Abrechnung der Ziffer A3946 setzt voraus, dass eine spezifische Fragestellung bezüglich eines Antiphospholipidsyndroms vorliegt.

Tipp: Bei der Abklärung eines Antiphospholipidsyndroms empfiehlt sich die Kombination mit weiteren Suchtests wie der Dilute-Russell-Viper-Venom-Time (dRVVT), um die diagnostische Sicherheit zu erhöhen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3946

Fallbeispiel 1: Abklärung nach rezidivierenden Aborten

Eine 32-jährige Patientin stellt sich nach dem dritten consecutiven Spontanabort im ersten Trimenon zur Abklärung einer Thrombophilie vor. Der behandelnde Arzt veranlasst ein umfassendes Gerinnungsprofil inklusive Lupusantikoagulans-sensitiver aPTT.

Die medizinische Begründung liegt in der leitliniengerechten Abklärung eines vermuteten Antiphospholipidsyndroms. Abgerechnet wird die Ziffer A3946 analog zum 1,15-fachen Gebührensatz mit 4,69 €.

Fallbeispiel 2: Unklare Verlängerung der Standard-aPTT

Bei einer präoperativen Routineuntersuchung zeigt sich eine isolierte, deutliche Verlängerung der Standard-aPTT ohne hämorrhagische Diathese in der Anamnese. Zur Differenzialdiagnose wird eine Lupus-sensitive aPTT durchgeführt, um einen Inhibitor von einem Faktorenmangel abzugrenzen.

Die Indikation zur Durchführung der Spezial-aPTT ist durch den auffälligen Vorbefund medizinisch vollumfänglich begründet. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A3946.

Fallbeispiel 3: Zustand nach ungeklärter tiefer Venenthrombose

Ein 45-jähriger Patient erleidet ohne erkennbare Risikofaktoren eine tiefe Beinvenenthrombose. Im Rahmen der ambulanten Nachsorge erfolgt die Stufendiagnostik auf Antiphospholipid-Antikörper nach Abklingen der akuten Phase.

Die Bestimmung dient dem Nachweis eines Lupusantikoagulans als Risikofaktor für Rezidive. Die Leistung wird korrekt mit der Ziffer A3946 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3946: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Standard-aPTT (Ziffer 3513) und der sensitiven Spezial-aPTT (A3946) aus derselben Blutprobe ohne dokumentierte medizinische Notwendigkeit. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen oft die Erstattung der Standard-aPTT.

Zudem muss beachtet werden, dass die Ziffer A3946 als Analogbewertung deklariert ist. Die Kennzeichnung als analoge Leistung auf der Liquidation ist zwingend erforderlich, da die Rechnung andernfalls formal fehlerhaft ist.

Achtung: Die alleinige Durchführung einer sensitiven aPTT ohne vorherige oder gleichzeitige Abklärung anderer Gerinnungsparameter wird von Prüfstellen oft als medizinisch nicht notwendig eingestuft, wenn keine entsprechende klinische Symptomatik dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ A3946: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die Indikation zur Durchführung der Lupusantikoagulans-sensitiven aPTT lückenlos in der Patientenakte dokumentiert sein. Dies umfasst insbesondere die klinische Symptomatik wie stattgehabte Thrombosen oder Aborte.

Auch die Ergebnisse eventueller Voruntersuchungen, wie eine verlängerte Standard-aPTT, sollten explizit festgehalten werden. Dies dient als Nachweis der medizinischen Indikation bei Rückfragen durch Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Antiphospholipidsyndrom bei Z.n. Lungenembolie ohne klassischen Risikofaktor. Anforderung: Lupusantikoagulans-sensitive aPTT (analog GOÄ A3946) zur differenzialdiagnostischen Abklärung.

GOÄ A3946: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der Ziffer A3946 über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Einzelfällen möglich. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch schwierige Probenaufbereitung bei stark lipämischen oder hämolytischen Proben begründet werden.

Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung dargelegt werden. Eine Überschreitung des Höchstsatzes von 1,3 ist für Laborleistungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A3946 wird im Rahmen der Thrombophilie-Diagnostik häufig mit anderen Gerinnungsanalysen kombiniert. Typische Kombinationspartner sind die Bestimmung von Cardiolipin-Antikörpern (Ziffer 3844) und Beta-2-Glykoprotein-Antikörpern (Ziffer 3846).

Auch die Bestimmung des Quick-Wertes (Ziffer 3511) oder der Thrombinzeit (Ziffer 3515) erfolgt oft parallel, um ein vollständiges Bild des Hämostasestatus zu erhalten. Hierbei ist stets auf die Einhaltung der laborübergreifenden Höchstgrenzen zu achten.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3946

Die GOÄ-Ziffer A3946 rechnet die Durchführung einer Lupusantikoagulans-sensitiven aPTT ab. Diese Spezialuntersuchung dient dem Nachweis von Antiphospholipid-Antikörpern im Blut. Sie wird als analoge Leistung im Laborbereich bewertet.
Der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) für die Ziffer A3946 beträgt 4,69 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 4,08 €. Eine Steigerung über den Faktor 1,15 hinaus ist nur mit besonderer Begründung bis maximal zum 1,3-fachen Satz (5,30 €) zulässig.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist zulässig, wenn eine medizinische Notwendigkeit für beide Untersuchungen besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unklare Verlängerung der Standard-aPTT weiter abgeklärt werden muss. Die medizinische Begründung sollte präzise dokumentiert werden.
Typische Indikationen sind der Verdacht auf ein Antiphospholipidsyndrom, rezidivierende Spontanaborte oder ungeklärte thromboembolische Ereignisse. Auch eine isolierte Verlängerung der Standard-aPTT ohne Blutungsneigung rechtfertigt diese Untersuchung. Die Indikation muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
Ja, bei der Ziffer A3946 handelt es sich um eine Analogziffer, die sich an der Ziffer 3946 orientiert. Auf der Liquidation muss die Leistung daher zwingend als analoge Bewertung gekennzeichnet werden. Dies sichert die formale Richtigkeit der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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