GOÄ 3846: Quantitative nDNA-Bestimmung – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3846
Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3846

Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA-

Die Leistungsziffer 3846 beschreibt eine spezialisierte Laboruntersuchung aus dem Bereich der Autoimmundiagnostik. Im Fokus steht der quantitative Nachweis von Antikörpern gegen native DNA (nDNA), welche als hochspezifische Marker für bestimmte rheumatische Erkrankungen gelten. Die Methode erfordert eine präzise Titration über mindestens mehr als zwei Titerstufen, um eine verlässliche Aussage über die Antikörperkonzentration treffen zu können.

Die Bestimmung erfolgt in der Regel mittels der klassischen indirekten Immunfluoreszenzelektrophorese (IFT) oder vergleichbar sensitiven, quantitativen Verfahren. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ist die Angabe der konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation zwingend erforderlich.

GOÄ 3846 in der Praxis: Diagnostik von Autoimmunerkrankungen

Die Bestimmung von nDNA-Antikörpern (auch bekannt als Anti-dsDNA-Antikörper) besitzt eine herausragende Bedeutung in der Rheumatologie. Hauptindikation für diese Untersuchung ist der dringende Verdacht auf einen Systemischen Lupus erythematodes (SLE) oder die Verlaufskontrolle dieser chronisch-entzündlichen Autoimmunerkrankung. Da die Antikörpertiter häufig mit der Krankheitsaktivität und dem Risiko für eine Lupus-Nephritis korrelieren, ist eine exakte quantitative Bestimmung medizinisch notwendig.

In der Praxis wird diese Ziffer angewendet, wenn nach einem positiven Suchtest (wie dem ANA-Screening) eine differenzierte quantitative Abklärung der nDNA-Spezifität erfolgt. Die quantitative Abgrenzung hilft dem behandelnden Arzt, therapeutische Entscheidungen präzise auf den aktuellen Immunstatus des Patienten abzustimmen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Verlaufskontrolle des SLE die quantitative Bestimmung der nDNA-Antikörper in regelmäßigen Abständen medizinisch begründet und dokumentiert wird, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3846

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf SLE

Eine Patientin stellt sich mit Gelenkschmerzen, schmetterlingsförmigem Erythem im Gesicht und chronischer Müdigkeit vor. Nach einem positiven ANA-Vortest veranlasst der Arzt die quantitative Bestimmung der nDNA-Antikörper mittels Immunfluoreszenz über mehrere Titerstufen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3846 zum Regelsatz (1,15-fach), da die Untersuchung der Differenzialdiagnostik des SLE dient.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Lupus-Nephritis

Bei einem Patienten mit bekannter Lupus-Nephritis soll die Aktivität der Erkrankung unter immunsuppressiver Therapie überwacht werden. Der Arzt fordert eine quantitative nDNA-Antikörper-Bestimmung an, um ein mögliches Rezidiv frühzeitig zu erkennen. Die erbrachte Leistung wird über die Ziffer 3846 liquidiert, wobei der konkrete Parameter (nDNA-Antikörper) auf der Rechnung ausgewiesen wird.

Fallbeispiel 3: Abklärung unklarer Autoimmunphänomene

Ein Patient zeigt unspezifische rheumatische Beschwerden und erhöhte Entzündungswerte im Blutbild. Zur Abgrenzung gegenüber anderen Kollagenosen wird eine quantitative nDNA-Bestimmung durchgeführt. Da der Test über drei Titerstufen quantifiziert wird, ist die Abrechnung der Ziffer 3846 vollumfänglich gerechtfertigt und wird neben der Blutentnahme nach GOÄ 250 berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3846: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit der Ausschlussziffer GOÄ 3852. Die Ziffer 3852 beschreibt die qualitative oder semiquantitative Untersuchung auf Antikörper und darf für denselben Analyten nicht neben der quantitativen Bestimmung nach 3846 abgerechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen streichen diese Dopplung konsequent.

Achtung: Die Angabe des untersuchten Parameters ist eine zwingende Abrechnungsvoraussetzung. Fehlt der Zusatz "nDNA-Antikörper" oder eine vergleichbare Bezeichnung auf der Liquidation, kann dies zum formalen Ausschluss der gesamten Gebührenposition führen.

Zudem beanstanden Prüfer gelegentlich die Abrechnung, wenn die quantitative Bestimmung ohne vorherigen positiven Suchtest (z. B. ANA) durchgeführt wurde, es sei denn, es liegt eine bekannte, dokumentierte Autoimmunerkrankung vor. Eine lückenlose Indikationskette in der Patientenakte schützt hier vor Honorarverlusten.

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Dokumentation der GOÄ 3846: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 3846 ist eine präzise Dokumentation im Laborbuch sowie in der Patientenakte unerlässlich. Es muss eindeutig hervorgehen, dass eine quantitative Bestimmung mit mehr als zwei Titerstufen stattgefunden hat. Auch die angewandte Methode (z. B. indirekte Immunfluoreszenz) und das exakte quantitative Testergebnis müssen archiviert werden.

Zusätzlich sollte die klinische Indikation, wie beispielsweise der Verdacht auf eine aktive Kollagenose, explizit vermerkt sein. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich.

Dokumentation: Quantitative nDNA-Antikörperbestimmung mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT) über 4 Titerstufen durchgeführt. Ergebnis: Titer 1:320 (positiv). Indikation: V. a. Aktivitätszunahme bei bekanntem SLE.

GOÄ 3846: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3846 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der normale Gebührensatz (Schwellenwert) liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der Höchstsatz auf das 1,3-fache der Gebühr begrenzt ist. Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für das Erreichen des 1,3-fachen Satzes sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch schwierige Probenbeschaffenheit (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder die Notwendigkeit von Mehrfachbestimmungen bei grenzwertigen Befunden zur Absicherung der Diagnose.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen einer umfassenden rheumatologischen Basisdiagnostik wird die GOÄ 3846 häufig mit anderen Laborziffern kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 3845 (Untersuchung auf antinukleäre Antikörper - ANA) oder Ziffern für Entzündungsparameter wie CRP. Auch die Ziffer 250 für die Blutentnahme kann am selben Behandlungstag angesetzt werden, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3846 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3846 (Untersuchung auf Antikörper mittels quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA) findet ihre Entsprechung in der neuen GOÄ unter Nummer 11150: nDNA (Crithidia luciliae [CLIFT]), quantitativ Abklärung positiver ANA-Befunde. Der Festpreis liegt bei 41,67 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,19 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3846

Nein, eine gemeinsame Abrechnung der GOÄ 3846 und der GOÄ 3852 am selben Untersuchungstag ist ausgeschlossen. Die Ziffer 3852 deckt qualitative oder semiquantitative Verfahren ab, während die 3846 für die quantitative Bestimmung reserviert ist. Eine Nebeneinanderberechnung für denselben Analyten ist daher nicht zulässig.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter explizit angegeben werden, beispielsweise als nDNA-Antikörper. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden. Dies ist eine zwingende Vorgabe der Gebührenordnung.
Als Leistung des Speziallabors aus dem Abschnitt M darf die Ziffer 3846 maximal bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Faktor. Jede Steigerung über den Schwellenwert hinaus erfordert eine nachvollziehbare medizinische Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ 3846 rechnet eine quantitative Immunfluoreszenzuntersuchung mit mehr als zwei Titerstufen für nDNA-Antikörper ab. Die GOÄ 3852 hingegen bezieht sich auf qualitative oder semiquantitative Antikörpertests. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus, wenn sie denselben Analyten betreffen.
Die Abrechnung ist bei begründetem Verdacht auf einen Systemischen Lupus erythematodes oder zur Verlaufskontrolle dieser Erkrankung gerechtfertigt. Die quantitativen nDNA-Titer dienen hierbei als wichtiger Indikator für die Krankheitsaktivität und das Risiko einer Lupus-Nephritis. Eine lückenlose Dokumentation der Indikation in der Patientenakte ist ratsam.
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