Die Abrechnung der Relaxometrie nach GOÄ-Ziffer A482 unterliegt strengen Kriterien. Erfahren Sie, wann die Ziffer abseits der Routine anwendbar ist.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A482
Relaxometrie während und/oder nach einer Allgemeinanästhesie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankungen (z. B. Acetylcholinesterase-Hemmer-Mangel) oder gravierenden pathophysiologischen Zuständen (z. B. Unterkühlung)
Die GOÄ-Ziffer A482 wird gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach Nr. 832 GOÄ berechnet und beschreibt eine hochspezialisierte anästhesiologische Zusatzleistung. Sie umfasst das apparative Monitoring der neuromuskulären Blockade, auch bekannt als Relaxometrie. Diese Maßnahme dient der präzisen Überwachung der Muskelerschlaffung während und nach einer Vollnarkose.
Die Leistung ist mit 158 Punkten bewertet und stellt keine Standardmaßnahme dar. Sie ist explizit für Fälle reserviert, in denen besondere Risikofaktoren die Wirkung von Muskelrelaxantien unvorhersehbar beeinflussen. Die Messung erfolgt meist mittels quantitativer Verfahren wie der Train-of-Four-Stimulation (TOF).
GOÄ A482 in der Praxis: Strenge Indikationsstellung statt Routine
In der modernen Anästhesie gehört das neuromuskuläre Monitoring zwar häufig zum Standard, doch die Abrechnung der Ziffer A482 ist an strenge medizinische Kriterien geknüpft. Eine routinemäßige Durchführung bei unauffälligen Patienten rechtfertigt die Liquidation dieser Ziffer nicht. Die Abrechnung setzt zwingend das Vorliegen spezifischer, die Wirkungsdauer verändernder Faktoren voraus.
Zu den anerkannten Vorerkrankungen zählt insbesondere der angeborene oder erworbene Cholinesterase-Mangel. Auch gravierende pathophysiologischen Zustände wie eine ausgeprägte intraoperative Hypothermie rechtfertigen den Einsatz. Ohne diese dokumentierten Besonderheiten ist die Relaxometrie mit den Grundleistungen der Anästhesie abgegolten.
Tipp: Vor der Narkose sollte bei bekanntem familiärem Risiko stets eine labordiagnostische Bestimmung der Cholinesterase-Aktivität erfolgen. Nur ein nachgewiesener pathologischer Befund legitimiert die spätere Abrechnung der Ziffer A482.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A482
Fallbeispiel 1: Patient mit bekanntem Cholinesterase-Mangel
Ein Patient stellt sich zu einer elektiven Cholezystektomie in Allgemeinanästhesie vor. Aufgrund einer bekannten familiären Veranlagung wurde präoperativ eine Bestimmung der Cholinesterase-Aktivität durchgeführt, die einen pathologisch erniedrigten Wert zeigte. Während der Narkose erfolgt eine kontinuierliche Relaxometrie zur Steuerung der Relaxans-Dosierung. Die Abrechnung der Ziffer A482 ist hier vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 2: Intraoperative schwere Hypothermie
Bei einer mehrstündigen abdominalchirurgischen Operation kommt es trotz Wärmemanagements zu einer gravierenden Unterkühlung des Patienten mit einer peripheren Temperatur von 30,2 Grad Celsius. Da Hypothermie die Pharmakodynamik von Muskelrelaxantien massiv verzögert, wird eine postoperative Relaxometrie zur sicheren Extubationsfreigabe durchgeführt. Die Ziffer A482 kann aufgrund des dokumentierten pathophysiologischen Zustands abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Schwere metabolische Azidose
Während eines komplexen Eingriffs entwickelt der Patient eine schwere metabolische Störung in Form einer Azidose. Da der veränderte pH-Wert die Wirkung des eingesetzten Relaxans unvorhersehbar verlängert, entscheidet sich das Anästhesieteam für eine gezielte Relaxometrie nach der Narkose. Auch diese pharmakologische und metabolische Abweichung rechtfertigt die Liquidation der Ziffer A482.
Häufige Fehler bei der GOÄ A482: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A482 ist das Fehlen einer ausreichenden medizinischen Begründung in der Liquidation. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob lediglich ein Verdachtsmoment vorlag oder ob die Kriterien tatsächlich erfüllt waren. Bloße Verdachtsdiagnosen ohne objektiven Nachweis führen regelmäßig zur Streichung der Leistung.
Ein weiterer Fehler ist die unzureichende Abgrenzung zur Routineüberwachung. Die Ziffer ist nicht berechenbar, wenn die Relaxometrie standardmäßig bei jedem relaxierten Patienten ohne spezifische Risikofaktoren angewendet wird. Zudem müssen eventuelle Ausschlussziffern und die Vorgaben der Vorbemerkungen des Abschnitts D beachtet werden.
Achtung: Liegt bei einem anamnestischen Verdacht kein pathologischer Laborbefund der Cholinesterase vor, darf die Ziffer A482 nicht abgerechnet werden. Die reine Risikoanamnese ohne Befundnachweis reicht für Prüfstellen nicht aus.
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Dokumentation der GOÄ A482: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Narkosedokumentation müssen die spezifischen pathophysiologischen Parameter exakt erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise gemessene Temperaturwerte bei Hypothermie oder exakte Laborwerte bei Enzymdefekten.
Zusätzlich sollte der Verlauf der neuromuskulären Blockade (z. B. TOF-Ratio) im Protokoll dokumentiert sein. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den tatsächlichen Aufwand der erbrachten Leistung im Streitfall lückenlos.
Dokumentationsbeispiel: Kontinuierliche Relaxometrie (TOF-Watch) bei nachgewiesenem atypischem Cholinesterase-Mangel (Laborbefund vom [Datum], ChE-Wert: [Wert] U/l). Postoperative Überwachung der neuromuskulären Erholung bis zu einer TOF-Ratio von über 90 Prozent vor Extubation.
GOÄ A482: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der Ziffer A482 möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein extrem instabiler metabolischer Zustand des Patienten oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der postoperativen Überwachung der neuromuskulären Erholung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A482 wird typischerweise neben den Grundleistungen der Allgemeinanästhesie (z. B. Ziffern aus dem Bereich 2030 bis 2037) berechnet. Auch die Kombination mit anderen Überwachungsleistungen wie der arteriellen Blutdruckmessung oder dem erweiterten hämodynamischen Monitoring ist bei entsprechender Indikation zulässig, sofern keine expliziten Ausschlussbestimmungen vorliegen.
Ziffer A482 in der neuen GOÄ
A482 (Relaxometrie während und/oder nach einer Allgemeinanästhesie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankungen, z. B. Acetylcholinesterase-Hemmermangel) geht in der neuen GOÄ vollständig in der Allgemeinanästhesie-Grundleistung auf. Die Relaxometrie ist dort als optionaler Leistungsbestandteil („ggf. einschließlich Relaxometrie") in der Basisleistung 1704 integriert — auch für klinisch besonders indizierte, nicht-routinemäßige Messungen wie bei Acetylcholinesterasemangel oder schwerer Hypothermie. Eine eigenständige Abrechenbarkeit entfällt ersatzlos. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 21,18 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A482
Was hat nicht gestimmt?