GOÄ A4852: Follikel-Zytologie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A4852
Mikroskopisch-zytologische Untersuchung der aus dem Ovar entnommenen Follikel
Punktzahl 174  
Einfachsatz 10,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,25 € 1,8x
Höchstsatz 25,35 € 2,5x

Die Abrechnung der zytologischen Follikeluntersuchung nach GOÄ-Ziffer A4852 wirft in der IVF-Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A4852

A4852: Mikroskopisch-zytologische Untersuchung der aus dem Ovar entnommenen Follikel (Analogbewertung entsprechend Ziffer 4852)

Die Ziffer A4852 ist eine Analogbewertung, die auf der Ziffer 4852 der Gebührenordnung für Ärzte basiert. Sie beschreibt die hochspezialisierte Laborleistung der mikroskopischen Untersuchung von Follikelflüssigkeit, die im Rahmen einer Follikelpunktion gewonnen wurde. Ziel dieser zytologischen Untersuchung ist es, das Vorhandensein, die Qualität und den Reifegrad der Eizelle (Oozyte) sowie der umgebenden Kumuluszellen zu beurteilen.

Diese Leistung umfasst die Aufbereitung des Punktats, die mikroskopische Durchmusterung der Flüssigkeit und die abschließende zytologische Bewertung. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, ist die exakte Einhaltung der formalen Vorgaben für Analogziffern gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zwingend erforderlich.

GOÄ A4852 in der Praxis: Indikationen in der Reproduktionsmedizin

Die Hauptanwendung der GOÄ-Ziffer A4852 liegt im Bereich der reproduktionsmedizinischen Behandlungen. Typische Indikationen sind die In-vitro-Fertilisation (IVF) und die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI). Nach der transvaginalen Follikelpunktion muss das gewonnene Aspirat unverzüglich im Labor untersucht werden, um die Eizellen für die weitere Befruchtung zu sichern.

Die Abrechnung setzt voraus, dass eine eigenständige mikroskopische Beurteilung stattfindet. Es reicht nicht aus, die Flüssigkeit lediglich makroskopisch zu sichten. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich direkt aus der Notwendigkeit, vitale Oozyten für den weiteren Fortpflanzungsprozess zu identifizieren und zu klassifizieren.

Tipp: Um Erstattungsprobleme zu vermeiden, sollte auf der Liquidation stets der Hinweis auf die Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gut sichtbar platziert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A4852

Fallbeispiel 1: Standard-IVF-Zyklus

Bei einer 32-jährigen Patientin erfolgt im Rahmen einer IVF-Behandlung die Punktion von insgesamt acht Follikeln. Im Labor wird das Punktat jedes einzelnen Follikels mikroskopisch auf das Vorhandensein von Eizellen untersucht. Dabei werden sechs reife Oozyten identifiziert.

Die Begründung für die Abrechnung liegt in der medizinisch notwendigen, getrennten zytologischen Aufbereitung und Untersuchung der Follikelflüssigkeiten. Die korrekte Abrechnung erfolgt durch den Ansatz der Ziffer A4852 entsprechend der Anzahl der separat untersuchten Follikelaspirate.

Fallbeispiel 2: ICSI bei eingeschränkter Eizellqualität

Eine 39-jährige Patientin unterzieht sich einer ICSI-Therapie nach hormoneller Stimulation. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Patientin ist eine besonders sorgfältige zytologische Beurteilung der Kumulus-Oozyten-Komplexe erforderlich, um den Reifegrad exakt zu bestimmen.

Die zytologische Untersuchung gestaltet sich aufgrund von Zelldegenerationen als überdurchschnittlich schwierig. Neben dem Ansatz der Ziffer A4852 wird hier ein erhöhter Steigerungssatz gewählt, um den zeitlichen und fachlichen Mehraufwand abzubilden.

Fallbeispiel 3: Single-Follikel-Punktion im natürlichen Zyklus

Bei einer Patientin wird eine IVF im modifizierten natürlichen Zyklus (IVF-Naturelle) durchgeführt. Es wird lediglich ein einzelner, dominanter Follikel punktiert. Das Punktat wird im Labor mikroskopisch untersucht, wobei eine vitale Eizelle dargestellt werden kann.

Die Abrechnung ist auch bei der Gewinnung von nur einem Follikel vollumfänglich berechtigt. Die Ziffer A4852 wird in diesem Fall einfach abgerechnet, da eine zytologische Untersuchung stattgefunden hat.

Häufige Fehler bei der GOÄ A4852: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A4852 ist die mangelnde Abgrenzung zu anderen Laborleistungen. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen oft, ob die zytologische Untersuchung fälschlicherweise doppelt oder als Teil einer anderen IVF-Laborpauschale abgerechnet wurde. Die Ziffer darf nur dann liquidiert werden, wenn eine eigenständige zytologische Leistung erbracht wurde.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Multiplikation der Ziffer. Wird die Ziffer A4852 mehrfach angesetzt, muss die Anzahl der untersuchten Follikel exakt mit den operativen Berichten der Punktion übereinstimmen. Diskrepanzen zwischen der Anzahl der punktierten Follikel und den abgerechneten zytologischen Untersuchungen führen regelmäßig zu Kürzungen.

Achtung: Die bloße Entnahme der Follikelflüssigkeit (Punktion) berechtigt nicht automatisch zum Ansatz der Ziffer A4852. Ohne die tatsächliche mikroskopisch-zytologische Auswertung im Labor ist die Abrechnung dieser Ziffer unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ A4852: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss detailliert festgehalten werden, wie viele Follikel punktiert wurden und wie viele zytologische Präparate untersucht wurden. Auch das Ergebnis der Untersuchung, wie der Reifegrad der Oozyten, gehört zwingend in den Befundbericht.

Der Laborbericht sollte zudem Angaben über die Beschaffenheit des Aspirats (z. B. blutig, klar) und die Qualität der Kumuluszellen enthalten. Diese Parameter stützen nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern dienen auch als Grundlage für eventuelle Steigerungssätze.

Dokumentationsbeispiel:
"Mikroskopisch-zytologische Untersuchung von 6 Follikelaspiraten nach transvaginaler Punktion. Follikel 1-4: reife Kumulus-Oozyten-Komplexe (MII). Follikel 5: degenerierte Oozyte. Follikel 6: leerer Follikel. Gesamtaufwand zytologische Beurteilung: 25 Minuten."

GOÄ A4852: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der Ziffer A4852 möglich, erfordert jedoch eine individuelle Begründung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine stark erhöhte Viskosität des Punktats, die eine aufwendige Reinigung der Eizelle erfordert, oder eine schwierige Differenzierung bei stark blutigen Aspiraten. Die Begründung muss auf der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A4852 wird regelhaft in Kombination mit operativen und sonografischen Leistungen der Reproduktionsmedizin abgerechnet. Häufige Kombinationspartner sind die Follikelpunktion (z. B. GOÄ-Ziffer 1355 analog) sowie die Ultraschallüberwachung des Follikelwachstums (GOÄ-Ziffer 424). Es ist darauf zu achten, dass die zytologische Untersuchung zeitlich und logisch an die Punktion anschließt und die jeweiligen Leistungsinhalte überschneidungsfrei dokumentiert sind.

Ziffer A4852 in der neuen GOÄ

A4852 (mikroskopisch-zytologische Untersuchung aus dem Ovar entnommener Follikel, Beurteilung des Pronukleus-Stadiums oder mikroskopische Untersuchung von Prä-Embryonen, analog Nr. 4852 GOÄ) ist in der neuen GOÄ als fester Bestandteil der IVF- und ICSI-Komplexleistungen eingeschlossen. Sowohl die Follikeluntersuchung als auch die Pronukleus-Beurteilung und die Prä-Embryonenbeurteilung sind in den entsprechenden Gesamtleistungen integriert und nicht separat berechnungsfähig. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 18,25 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A4852

Die GOÄ-Ziffer A4852 beschreibt die mikroskopisch-zytologische Untersuchung von aus dem Ovar entnommenen Follikeln. Sie wird als Analogbewertung zur Ziffer 4852 herangezogen. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil im Rahmen von reproduktionsmedizinischen Behandlungen wie der In-vitro-Fertilisation (IVF).
Der einfache Gebührensatz der Ziffer A4852 beträgt 10,14 € bei einer Punktzahl von 174 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) ergibt sich ein Betrag von 18,25 €. Der Höchstsatz (2,5-facher Satz) liegt bei 25,35 €.
Ja, die Ziffer A4852 kann je nach Anzahl der entnommenen und separat untersuchten Follikelflüssigkeiten mehrfach abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine präzise Dokumentation der jeweiligen Follikelanzahl und der getrennten mikroskopischen Beurteilung. Eine pauschale Abrechnung ohne entsprechenden Einzelnachweis wird von Kostenträgern häufig beanstandet.
Die Ziffer A4852 darf nicht neben anderen zytologischen Untersuchungen aus derselben Probe abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Laborleistungen, die bereits mit der Follikelpunktion oder der IVF-Pauschale abgegolten sind, abzugrenzen. Eine genaue Prüfung der jeweiligen Laborgemeinschafts-Ausschlüsse ist ratsam.
Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine medizinische Begründung, die einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten belegt. Dies kann beispielsweise bei einer stark erhöhten Viskosität der Follikelflüssigkeit oder bei schwierigen zellulären Verhältnissen der Fall sein. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.
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