GOÄ A5140: Gewebedoppler-Zuschlag richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A5140
Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien-Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses fürGebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 27.10.2021
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,49 € 1,8x
Höchstsatz 14,57 € 2,5x

Der Zuschlag GOÄ A5140 ermöglicht die Abrechnung des Gewebedopplers bei Echokardiographien. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5140

Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien - Beschluss des zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK vom 27.10.2021

Die Ziffer A5140 wurde als Analogbewertung durch den zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer eingeführt, um eine bestehende Regelungslücke in der veralteten Gebührenordnung für Ärzte zu schließen. Die Leistung umfasst die gezielte Anwendung des Gewebedopplers (Tissue Doppler Imaging, TDI) im Rahmen einer echokardiographischen Untersuchung.

Durch dieses hochspezialisierte Ultraschallverfahren lassen sich die Bewegungsgeschwindigkeiten des Herzmuskels (Myokard) präzise messen und grafisch darstellen. Im Gegensatz zum klassischen Blutfluss-Doppler steht hierbei die Dynamik des Gewebes selbst im Vordergrund, was eine differenzierte Beurteilung sowohl der systolischen als auch der diastolischen Funktion ermöglicht.

GOÄ A5140 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Anwendung des Gewebedopplers ist in der modernen Kardiologie unverzichtbar geworden, insbesondere bei der Diagnostik der diastolischen Dysfunktion. Ein typisches Einsatzgebiet ist der Verdacht auf eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF), bei der herkömmliche Ultraschallverfahren oft unauffällige Befunde liefern.

Durch die Messung der frühdiastolischen Myokardgeschwindigkeit (e') am Mitralklappenanulus liefert das Verfahren objektive Parameter zur Quantifizierung der linksventrikulären Relaxationsstörung. Auch bei der Abgrenzung zwischen einer konstriktiven Perikarditis und einer restriktiven Kardiomyopathie leistet die Gewebedoppler-Echokardiographie einen entscheidenden Beitrag.

Tipp: Nutzen Sie die Ziffer A5140 konsequent bei Patienten mit arterieller Hypertonie und Belastungsdyspnoe, um eine beginnende hypertensive Herzkrankheit frühzeitig und leitliniengerecht zu dokumentieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5140

Fallbeispiel 1: Ausschluss einer diastolischen Herzinsuffizienz

Ein 68-jähriger Patient stellt sich mit progredienter Belastungsdyspnoe vor. Die Standard-Echokardiographie zeigt eine normale systolische Pumpfunktion (LVEF 55 %). Zur weiteren Abklärung erfolgt die Durchführung eines Gewebedopplers (TDI) zur Bestimmung der septalen und lateralen e'-Geschwindigkeiten.

Die Messung ergibt ein erniedrigtes e' und somit den Nachweis einer diastolischen Relaxationsstörung. Die Abrechnung erfolgt über die Hauptleistung der Echokardiographie (z. B. Nr. 424 GOÄ) kombiniert mit dem Zuschlag A5140 für das Gewebedoppler-Verfahren.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei hypertropher Kardiomyopathie (HCM)

Bei einer 45-jährigen Patientin mit bekannter hypertropher Kardiomyopathie wird eine kardiologische Kontrolluntersuchung durchgeführt. Neben der morphologischen Beurteilung des Myokards ist die Bestimmung der regionalen Myokardgeschwindigkeiten mittels Gewebedoppler erforderlich, um das Ausmaß der funktionellen Einschränkung zu überwachen.

Die Dokumentation weist die reduzierten systolischen Myokardgeschwindigkeiten (s') aus. Neben der Nr. 422 (Echokardiographie) wird der Analogzuschlag A5140 für die Gewebedoppler-Analyse korrekt in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei unklarem Perikarderguss

Ein Patient mit Zustand nach Perikarditis zeigt im Ultraschall Anzeichen einer hämodynamischen Relevanz. Zur Differenzierung zwischen einer beginnenden Konstriktion und einer reinen Myokardschädigung wird der Gewebedoppler eingesetzt, um das Phänomen des "Annulus paradoxus" zu überprüfen.

Die kardiologische Praxis rechnet die komplexe echokardiographische Untersuchung ab und setzt für die zusätzliche, zeitaufwendige TDI-Analyse den Zuschlag A5140 an.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5140: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung des Zuschlags ohne eine adäquate Dokumentation der Messergebnisse. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Prüfung vermehrt den Nachweis der konkreten Myokardgeschwindigkeiten (wie e' oder s') im Befundbericht ein. Eine bloße Erwähnung, dass ein Gewebedoppler durchgeführt wurde, reicht für eine erfolgreiche Erstattung nicht aus.

Zudem darf die Ziffer A5140 nicht mit dem allgemeinen Farbdoppler-Zuschlag nach Nr. 424 verwechselt oder fälschlicherweise als Ersatz dafür herangezogen werden. Es handelt sich um zwei eigenständige physikalische und klinische Verfahren. Der Gewebedoppler filtert die hohen Geschwindigkeiten des Blutflusses heraus, um die langsamen Bewegungen des Myokards darzustellen, während der Farbdoppler den Blutfluss visualisiert.

Achtung: Achten Sie darauf, dass der Zuschlag A5140 nur einmal je Sitzung berechnet werden darf, selbst wenn mehrere Herzwände oder sowohl der linke als auch der rechte Ventrikel getrennt mittels Gewebedoppler untersucht wurden.

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Dokumentation der GOÄ A5140: Praxisbewährte Hinweise

Für eine beanstandungsfreie Abrechnung ist eine lückenlose und präzise Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Der schriftliche Befundbericht muss die medizinische Indikation für den Einsatz des Gewebedopplers klar darlegen. Darüber hinaus müssen die quantitativen Messergebnisse explizit aufgeführt werden.

Dazu gehören standardmäßig die Werte für die frühdiastolische (e') und spätdiastolische (a') Myokardgeschwindigkeit sowie das berechnete Verhältnis von E/e' zur Abschätzung des linksventrikulären Füllungsdrucks. Diese Parameter sichern die Abrechnung im Falle einer Nachfrage durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger ab.

Dokumentationsbeispiel: "Indikation: V. a. HFpEF bei arterieller Hypertonie und Belastungsdyspnoe NYHA II. Durchführung der transthorakalen Echokardiographie. Gewebedoppler (TDI) am Mitralanulus: septal e' = 6 cm/s, lateral e' = 8 cm/s. E/e' Ratio = 12,5. Nachweis einer linksventrikulären Relaxationsstörung mit erhöhtem Füllungsdruck."

GOÄ A5140: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die Ziffer A5140 dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ zugeordnet ist, liegt der Regelhöchstsatz bei dem Faktor 1,8. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Solche Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise extreme Schallbedingungen bei ausgeprägtem Lungenemphysem, erhebliche Adipositas permagna oder ausgeprägte Unruhe des Patienten, die eine exakte Platzierung des Sample Volumes im Myokard massiv erschweren und den Zeitaufwand signifikant erhöhen.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag A5140 wird regelhaft in Kombination mit den echokardiographischen Basisleistungen abgerechnet. Hierzu zählen insbesondere die Nr. 422 (Echokardiographie) oder die Nr. 424 (Echokardiographie mit Farbdoppler). Auch die Kombination mit der Nr. 406 (Duplex-Sonographie der Gefäße) kann in bestimmten klinischen Kontexten, wie der simultanen Beurteilung von Karotiden und Myokardfunktion, sinnvoll sein.

Es ist jedoch strikt darauf zu achten, dass der Analogzuschlag A5140 nicht isoliert, sondern immer nur als Annexleistung zu einer entsprechenden sonographischen Hauptleistung des Herzens auf der Liquidation erscheint.

Ziffer A5140 in der neuen GOÄ

A5140 (Zuschlag für Gewebedoppler-Verfahren bei Echokardiographien, BÄK-Beschluss 27.10.2021) wird in der neuen GOÄ nach Patientenalter differenziert:

  • Kind bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres: Nummer 1311 „Zuschlag für Gewebedoppler-Untersuchung des Herzens zur quantitativen Wandbewegungsanalyse bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr" — 12,59 € je Sitzung. Nicht neben Nummer 1310, 1333, 1334 oder 1335 berechnungsfähig.
  • Alle anderen Patienten (ab 8 Jahren): Nummer 1310 „Zuschlag für Gewebedoppler-Untersuchung des Herzens zur quantitativen Wandbewegungsanalyse" — 10,48 € je Sitzung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 10,49 €. Das Geburtsdatum entscheidet über die korrekte Ziffer; für Kinder unter 8 Jahren liegt der neue Festpreis minimal höher, für Erwachsene nahezu auf dem bisherigen 2,3-fachen Niveau.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5140

Die GOÄ-Ziffer A5140 kann als Zuschlag für die Durchführung eines Gewebedoppler-Verfahrens (TDI) im Rahmen einer Echokardiographie berechnet werden. Dies setzt eine medizinisch begründete Indikation wie die Beurteilung der diastolischen Funktion voraus. Der Zuschlag ist einmal je Sitzung anwendbar.
Da es sich um eine Leistung des Abschnitts O (Strahlendiagnostik etc.) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei einem Faktor von 1,8, was einem Betrag von 10,49 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 5,83 € bei 100 Punkten. Ein Steigern über den Schwellenwert hinaus ist mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (14,57 €) möglich.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit anderen Doppler-Zuschlägen wie der Nr. 424 ist grundsätzlich möglich, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen separat erfüllt und dokumentiert sind. Es muss sich jedoch um unterschiedliche physikalische Verfahren handeln. Die Dokumentation sollte die medizinische Notwendigkeit beider Verfahren klar widerspiegeln.
Der Zuschlag A5140 wird typischerweise mit den echokardiographischen Kernleistungen wie den GOÄ-Ziffern 422, 423 oder 424 kombiniert. Er bezieht sich direkt auf die mittels Gewebedoppler (Tissue Doppler Imaging) erweiterte Untersuchung des Myokards. Eine Abrechnung ohne eine entsprechende echokardiographische Hauptleistung ist ausgeschlossen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die quantitativen oder qualitativen Messergebnisse des Gewebedopplers, wie die systolischen und diastolischen Myokardgeschwindigkeiten (z.B. e'), im Befundbericht dokumentiert sein. Zudem sollte die medizinische Indikation, beispielsweise der Verdacht auf eine diastolische Herzinsuffizienz (HFpEF), explizit in der Patientenakte festgehalten werden. Eine bloße Erwähnung des Verfahrens ohne konkrete Messwerte reicht oft nicht.
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