GOÄ A536: Moxibustion richtig abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ A536
Moxibustion, je Sitzung – analog Nr. 536* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 51  
Einfachsatz 2,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,35 € 1,8x
Höchstsatz 7,43 € 2,5x

Die Abrechnung der Moxibustion nach GOÄ-Ziffer A536 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Analogabrechnung, Kombinationen und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A536

Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für die Moxibustion keine eigenständige Leistungsziffer. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung dieser traditionellen chinesischen Therapiemethode analog gemäß den Vorgaben der Bundesärztekammer.

Moxibustion, je Sitzung – analog Nr. 536* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Als Referenzleistung dient die Nr. 536 GOÄ, welche regulär für die Glühheißluftbehandlung herangezogen wird. Die Ziffer A536 umfasst die gezielte Erwärmung von Akupunkturpunkten oder Reflexzonen des Körpers. Dies geschieht in der Regel durch das kontrollierte Abglimmen von Beifußkraut (Moxa) in unmittelbarer Nähe der Hautoberfläche.

GOÄ A536 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Moxibustion wird in der modernen Arztpraxis vor allem im Rahmen der Schmerztherapie und der Komplementärmedizin eingesetzt. Typische Einsatzgebiete sind chronische degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie funktionelle Störungen der inneren Organe. Auch bei ausgeprägten Kältsyndromen oder chronischer Erschöpfung findet das Verfahren Anwendung.

Ein weiteres, wissenschaftlich gut dokumentiertes Anwendungsgebiet ist die Wendungshilfe bei Beckenendlage in der Schwangerschaft. Hierbei wird der Akupunkturpunkt Blase 67 gezielt thermisch stimuliert, um eine Drehung des Fötus zu induzieren. Die Abrechnung über die Analogziffer A536 setzt immer voraus, dass die Behandlung medizinisch indiziert ist und eine eigenständige therapeutische Leistung darstellt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A536

Fallbeispiel 1: Behandlung von chronischen Lendenwirbelsäulen-Beschwerden

Ein Patient stellt sich mit chronisch-rezidivierendem Lumboischialgie-Syndrom vor. Zur Schmerzlinderung und Muskeldetonisierung führt der Arzt eine Moxibustion an den lokalen Akupunkturpunkten der Lenden-Kreuzbein-Region durch. Die thermische Stimulation führt zu einer tiefenwirksamen Durchblutungssteigerung.

In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Ziffer A536 im Einfachsatz oder Regelhöchstsatz. Neben der Moxibustion können die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ sowie eine beratende Leistung abgerechnet werden. Die medizinische Notwendigkeit der Wärmebehandlung ist in der Akte zu vermerken.

Fallbeispiel 2: Wendungshilfe bei Beckenendlage (BEL)

Eine Schwangere in der 34. Schwangerschaftswoche stellt sich zur sanften Wendungshilfe bei Beckenendlage vor. Der Arzt führt eine bilaterale Moxibustion am Punkt Blase 67 mittels einer Moxa-Zigarre durch. Die Behandlung dauert etwa 15 Minuten und verläuft komplikolos.

Abgerechnet wird die Leistung über die Analogziffer A536. Da eine kontinuierliche Überwachung der Schwangeren und des Fötus notwendig ist, kann hier ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden. Die Beratung der Patientin wird zusätzlich über die Nr. 3 GOÄ liquidiert.

Fallbeispiel 3: Chronische Erschöpfung und funktionelle Darmbeschwerden

Ein Patient leidet unter chronischer Fatigue und funktionellen Magen-Darm-Beschwerden mit ausgeprägtem Kältegefühl. Der Arzt therapiert den Patienten mit Moxa-Kegeln auf Ingwer-Scheiben im Bereich des Abdomens. Diese Behandlung soll das vegetative Nervensystem harmonisieren.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A536. Da in derselben Sitzung auch eine Körperakupunktur durchgeführt wird, wird zusätzlich die Nr. 269a GOÄ in Ansatz gebracht. Beide Verfahren müssen als eigenständige Leistungen dokumentiert sein.

Häufige Fehler bei der GOÄ A536: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Moxibustion ist die unzulässige Kombination mit anderen Wärmebehandlungen. Da die Ziffer A536 analog zur Nr. 536 GOÄ berechnet wird, schließen sich andere thermische Verfahren am selben Tag aus. Die gleichzeitige Abrechnung von Rotlicht nach Nr. 535 GOÄ oder Heißluft ist daher nicht statthaft.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Moxibustion und regulärer Heißluftbehandlung am selben Behandlungstag führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zur Streichung einer der beiden Leistungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zur Akupunktur. Versicherer argumentieren gelegentlich, dass die Moxibustion bereits mit der Akupunkturgebühr abgegolten sei. Dies ist jedoch unzutreffend, da es sich um zwei völlig unterschiedliche physikalische und therapeutische Wirkprinzipien handelt. Eine klare Abgrenzung der Indikationen in der Dokumentation verhindert solche Erstattungsprobleme.

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Dokumentation der GOÄ A536: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen alle abrechnungsrelevanten Details der Moxibustion-Sitzung festgehalten werden. Dazu gehören neben der Diagnose auch die genauen anatomischen Lokalisationen oder Akupunkturpunkte.

Zudem sollten die Dauer der Anwendung, das verwendete Material sowie die Hautreaktion dokumentiert werden. Das Auftreten einer therapeutisch erwünschten, lokalen Hautrötung belegt die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Behandlung.

Dokumentation: Moxibustion (analog Nr. 536 GOÄ) an den Punkten BL23 und BL25 beidseitig mittels Moxa-Zigarre für 15 Minuten durchgeführt. Lokale Hyperämisierung ohne Nebenwirkungen erreicht. Patient schmerzfrei entlassen.

GOÄ A536: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Moxibustion kann bei erhöhtem Aufwand über den Schwellenwert von 1,8 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen Satz ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die Behandlung an schwer zugänglichen Körperregionen erfolgt. Auch eine besonders zeitintensive Überwachung zur Vermeidung von Verbrennungen bei unruhigen Patienten stellt eine valide Begründung dar.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A536 lässt sich hervorragend mit anderen komplementärmedizinischen und diagnostischen Leistungen kombinieren. Besonders häufig ist die Kombination mit der Akupunktur nach Nr. 269 oder Nr. 269a GOÄ. Auch die Abrechnung von Beratungen nach Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ sowie symptombezogenen Untersuchungen ist am selben Tag möglich.

Tipp: Bei der Kombination von Akupunktur und Moxibustion sollte in der Rechnung stets vermerkt werden, dass es sich um zwei eigenständige therapeutische Schritte handelt. Dies erhöht die Akzeptanz bei den privaten Krankenversicherungen deutlich.

Ziffer A536 in der neuen GOÄ

A536 (Moxibustion, je Sitzung, analog Nr. 536 GOÄ) wird in der neuen GOÄ erstmals nach der Behandlungsdauer differenziert — und erhält eigene reguläre Ziffern, sodass die Analogkonstruktion entfällt:

  • Dauer bis zu 20 Minuten: Nummer 739 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer bis zu 20 Minuten" — 17,03 € je Sitzung.
  • Dauer mehr als 20 Minuten: Nummer 740 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer mehr als 20 Minuten" — 37,02 € je Sitzung.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 5,35 € — der neue Festpreis liegt unabhängig von der Variante erheblich höher. Die dokumentierte Minutenzahl entscheidet über 739 oder 740.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A536

Die Moxibustion wird analog über die GOÄ-Ziffer A536 abgerechnet, da die Gebührenordnung keine eigene Ziffer für dieses Verfahren enthält. Als Referenz dient hierbei die Nr. 536 GOÄ für die Glühheißluftbehandlung. Diese Analogabrechnung ist gemäß Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ vollkommen zulässig.
Ja, die Nebeneinanderberechnung von Moxibustion nach Ziffer A536 und Akupunktur nach den Ziffern 269 oder 269a GOÄ ist grundsätzlich erlaubt. Beide Leistungen müssen jedoch medizinisch begründet und in der Patientenakte getrennt dokumentiert sein. Private Krankenversicherungen fordern hierzu gelegentlich detaillierte Nachweise an.
Die Ziffer A536 darf nicht am selben Tag mit anderen physikalischen Wärmebehandlungen wie der Rotlichttherapie nach Nr. 535 GOÄ oder der Heißluftbehandlung nach Nr. 536 GOÄ abgerechnet werden. Solche Doppelanwendungen derselben physikalischen Wirkungsweise werden von Prüfstellen regelmäßig gestrichen.
Die Ziffer A536 kann im Regelfall bis zum 1,8-fachen Satz gesteigert werden, was einem Betrag von 5,35 Euro entspricht. Bei erhöhtem Aufwand, wie einer besonders zeitaufwendigen Überwachung oder schwierigen Körperregionen, ist eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 (7,43 Euro) mit schriftlicher Begründung möglich.
In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die behandelten Akupunkturpunkte sowie die Dauer und Methode der Moxibustion festgehalten werden. Auch die Reaktion der Haut, wie eine lokale Hyperämisierung, sollte dokumentiert werden. Eine lückenlose Dokumentation schützt zuverlässig vor Honorarkürzungen durch private Kassen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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