GOÄ A539: Bioresonanztherapie analog abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A539
Bioresonanztherapie analog Nr. 539* GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2) (alternativer Vorschlag nach Fuchs
Punktzahl 44  
Einfachsatz 2,56 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,62 € 1,8x
Höchstsatz 6,41 € 2,5x

Wie wird die Bioresonanztherapie nach GOÄ A539 analog korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Steigerungssätzen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A539

Die Ziffer A539 existiert nicht als eigenständige, originäre Leistung in der Gebührenordnung für Ärzte. Es handelt sich um eine analoge Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, um die Bioresonanztherapie adäquat abzubilden.

Bioresonanztherapie analog Nr. 539* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) (alternativer Vorschlag nach Fuchs: Teilkörperbestrahlung mit ultraviolettem und/oder infrarotem Licht).

Die zugrundeliegende Originalziffer 539 GOÄ beschreibt die Teilkörperbestrahlung. Da die Bioresonanztherapie im offiziellen Leistungsverzeichnis fehlt, wird diese Ziffer aufgrund der methodischen Vergleichbarkeit bezüglich des zeitlichen und apparativen Aufwands herangezogen. Die Leistung umfasst die Vorbereitung des Patienten, das Anlegen der Elektroden sowie die Durchführung der bioenergetischen Schwingungsübertragung.

GOÄ A539 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Bioresonanztherapie wird vor allem im Rahmen der Komplementärmedizin und Naturheilkunde eingesetzt. Typische Anwendungsgebiete umfassen chronische Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie funktionelle Beschwerden des Bewegungsapparates.

Auch bei chronischen Schmerzzuständen oder zur Unterstützung der Ausleitung von Schadstoffen findet das Verfahren Anwendung. Da die wissenschaftliche Anerkennung der Methode in der Schulmedizin fehlt, ist eine präzise Indikationsstellung und Aufklärung des Patienten essenziell.

Tipp: Vor Beginn einer längeren Therapieserie empfiehlt es sich, dem Patienten einen detaillierten Kostenvoranschlag auszuhändigen, da private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Erstattung der Analogziffer A539 häufig individuell prüfen.

Die Abgrenzung zu anderen physikalischen Therapieverfahren ist wichtig, um Doppelabrechnungen zu vermeiden. Die Bioresonanztherapie darf nicht mit klassischen Elektrotherapien verwechselt werden, die unter anderen GOÄ-Ziffern abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A539

Fallbeispiel 1: Behandlung einer chronischen Pollenallergie

Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter allergischer Rhinokonjunktivitis in der Praxis vor. Nach der schulmedizinischen Basisdiagnostik erfolgt eine komplementärmedizinische Bioresonanztherapie zur Desensibilisierung.

Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A539 zum Regelsatz (1,8-fach). Da die Sitzung ohne Komplikationen verläuft, wird der Regelsatz von 4,62 € liquidiert.

Fallbeispiel 2: Therapie bei chronischem Reizdarmsyndrom

Eine Patientin leidet unter chronischen abdominellen Beschwerden ohne organischen Befund. Im Rahmen eines ganzheitlichen Therapieansatzes wird eine Bioresonanzbehandlung durchgeführt, um Nahrungsmittelunverträglichkeiten energetisch zu harmonisieren.

Neben der eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 wird die Bioresonanztherapie als selbstständige Leistung mit der Ziffer A539 abgerechnet. Die Dokumentation belegt den zeitlichen Aufwand von 25 Minuten.

Fallbeispiel 3: Begleittherapie bei Neurodermitis

Ein Kind mit therapieresistenter Neurodermitis erhält begleitend zur dermatologischen Lokaltherapie wöchentliche Bioresonanzsitzungen. Die Behandlung erfordert aufgrund der Unruhe des Kindes einen erhöhten Zeitaufwand.

Die Abrechnung der Ziffer A539 erfolgt hierbei mit einem erhöhten Steigerungssatz von 2,5 (6,41 €). Die Begründung in der Rechnung verweist explizit auf die erschwerte Durchführung bei dem unruhigen Kleinkind.

Häufige Fehler bei der GOÄ A539: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der Bioresonanztherapie ist die fehlerhafte Kennzeichnung als Analogziffer. Jede analoge Bewertung muss auf der Rechnung zwingend mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" versehen werden, andernfalls ist die Rechnung formal fehlerhaft.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen regelmäßig die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Da die Bioresonanztherapie nicht zu den allgemein anerkannten Methoden gehört, müssen Behandler auf Nachfrage schlüssige Begründungen liefern können.

Achtung: Die mehrfache Berechnung der Ziffer A539 innerhalb einer einzigen Sitzung für verschiedene Körperregionen ist unzulässig. Die Leistung ist als Pauschale für die gesamte Sitzung anzusehen.

Auch die Nebeneinanderberechnung von anderen physikalisch-medizinischen Leistungen wie der klassischen Reizstromtherapie (GOÄ 551) am selben Tag führt häufig zu Kürzungen durch die Prüfstellen der Versicherer.

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Dokumentation der GOÄ A539: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Dauer der Sitzung sowie die verwendeten Frequenzprogramme dokumentiert werden.

Auch die Platzierung der Elektroden und die Reaktion des Patienten während der Anwendung sollten festgehalten werden. Dies sichert den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung im Falle eines Rechtsstreits oder einer Nachfrage der Beihilfe.

Dokumentationsbeispiel:
Bioresonanztherapie analog GOÄ A539 bei V. a. Weizenunverträglichkeit. Applikation der Hand- und Fußelektroden. Programm "Allergie-Harmonisierung" für 20 Minuten durchgeführt. Patient beschwerdefrei, keine Hautreizungen.

Die Dokumentation sollte unmittelbar nach der Behandlung elektronisch erfasst und fälschungssicher archiviert werden.

GOÄ A539: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die Ziffer A539 liegt beim 1,8-fachen Satz (4,62 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 (6,41 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand durch schwierige Elektrodenplatzierung bei anatomischen Besonderheiten oder eine erschwerte Durchführung bei unruhigen Patienten. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bioresonanztherapie wird selten isoliert durchgeführt. Häufig lässt sie sich mit Beratungsleistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 3 GOÄ kombinieren, sofern die Beratung über die reine Durchführung der therapy hinausgeht.

Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung (Ziffer 5 GOÄ) ist bei Erst- oder Folgekontakten zulässig. Nicht kombinierbar am selben Tag sind in der Regel andere zeitaufwendige physikalische Therapieverfahren derselben Zielrichtung.

Ziffer A539 in der neuen GOÄ

A539 (Bioresonanztherapie, analog Nr. 539 GOÄ) hat in der neuen GOÄ keinen allgemeinen Nachfolger. Die neue GOÄ sieht spezifische Codes für Tinnitus-Bioresonanz und pulsbestimmte Ausleitung vor, die die allgemeine Bioresonanztherapie jedoch nicht abdecken. Die frühere Analogkonstruktion entfällt ersatzlos. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 4,61 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A539

Die Bioresonanztherapie ist in der GOÄ nicht direkt enthalten und wird daher analog abgerechnet. Häufig wird hierfür die Ziffer A539 (analog zu Nr. 539 GOÄ, Teilkörperbestrahlung) herangezogen. Dies entspricht den Empfehlungen der Bundesärztekammer und Abrechnungsexperten.
Bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer A539 mit dem Einfachsatz (1,0-fach) fallen 2,56 € an. Der Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt 4,62 €, während der Höchstsatz (2,5-fach) bei 6,41 € liegt. Die Ziffer ist mit 44 Punkten bewertet.
Die Erstattung der Bioresonanztherapie nach GOÄ A539 durch private Krankenversicherungen ist uneinheitlich, da es sich um eine komplementärmedizinische Methode handelt. Oft fordern Versicherer eine medizinische Begründung oder lehnen die Erstattung mangels wissenschaftlicher Anerkennung ab. Eine vorherige Klärung der Kostenübernahme durch den Patienten wird dringend empfohlen.
Die GOÄ-Ziffer A539 ist in der Regel nur einmal pro Sitzung berechenbar. Eine mehrfache Berechnung am selben Tag erfordert eine besondere medizinische Begründung und ist bei Prüfstellen hochgradig fehleranfällig. In der Praxis sollte daher pro Behandlungstag nur eine Einheit abgerechnet werden.
Direkte Ausschlüsse hängen von der gewählten Analogbewertung ab. Da die Ziffer A539 analog zur Nr. 539 (Teilkörperbestrahlung) abgerechnet wird, sind zeitgleiche andere physikalisch-medizinische Leistungen derselben Körperregion oft kritisch zu prüfen. Insbesondere andere Licht- oder Wärmetherapien am selben Areal sollten nicht parallel liquidiert werden.
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