GOÄ A7001: Visusäquivalenz abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ A7001
Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz, z. B. bei Amblyopie, Medientrübung oder fehlender Mitarbeit
Punktzahl 121  
Einfachsatz 7,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,21 € 2,3x
Höchstsatz 24,68 € 3,5x

Die Abrechnung der Visusäquivalenz nach GOÄ-Ziffer A7001 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Analogziffer rechtssicher angewendet wird.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7001

A7001: Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz, z. B. bei Amblyopie, Medientrübung oder fehlender Mitarbeit (analog Nr. 1225)

Die GOÄ-Ziffer A7001 beschreibt eine spezialisierte ophthalmologische Leistung, die primär bei Patienten angewendet wird, bei denen eine standardisierte Visusbestimmung aufgrund des Alters oder pathologischer Veränderungen nicht möglich ist. Die Ziffer wurde durch den Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer als Analogbewertung zur Ziffer 1225 etabliert. Sie schließt komplexe diagnostische Verfahren ein, die über die herkömmliche Sehschärfenbestimmung hinausgehen.

Zu den typischen inkludierten Maßnahmen gehören das Preferential Looking sowie die Nutzung von Teller Acuity Cards bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Ebenso umfasst die Leistung die Bestimmung des Interferenzvisus und die gezielte Untersuchung des sogenannten Crowding-Phänomens (Trennungs- oder Konturschärfeverlust). Diese Verfahren erfordern einen erhöhten zeitlichen und apparativen Aufwand seitens des Augenarztes.

GOÄ A7001 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer A7001 konzentriert sich auf Patientengruppen, bei denen herkömmliche subjektive Sehtests versagen. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die pädiatrische Ophthalmologie. Kleinkinder können optische Reize oft noch nicht verbal kommunizieren, weshalb objektivere oder verhaltensbasierte Testverfahren notwendig sind. Hier bietet das Preferential-Looking-Verfahren eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Einschätzung der Sehschärfenentwicklung.

Ein weiteres wichtiges Indikationsgebiet betrifft erwachsene Patienten mit ausgeprägten Medientrübungen, wie beispielsweise einer fortgeschrittenen Katarakt. In diesen Fällen hilft die Bestimmung des Interferenzvisus (mittels Laser-Interferenz-Biometrie), das postoperative Visuspotenzial verlässlich abzuschätzen. Auch bei neurologischen Defiziten oder fortgeschrittener Demenz, die eine aktive Mitarbeit des Patienten verhindern, ist der Ansatz dieser Ziffer medizinisch begründet.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass bei der Anwendung von Preferential Looking bei Kleinkindern das vollendete zweite Lebensjahr als Altersgrenze für diese spezifische Methode gilt. Bei älteren Kindern müssen andere Indikationen wie das Crowding-Phänomen vorliegen, um die Ziffer A7001 zu rechtfertigen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7001

Fallbeispiel 1: Untersuchung eines Säuglings

Ein 14 Monate alter Säugling wird zur Abklärung eines latenten Strabismus in der Praxis vorgestellt. Da eine verbale Kooperation unmöglich ist, führt der Augenarzt eine Sehschärfenprüfung mittels Teller Acuity Cards (Preferential Looking) durch. Die Untersuchung verläuft erfolgreich und liefert erste Hinweise auf eine seitengleiche visuelle Entwicklung. Abgerechnet wird die Ziffer A7001 analog zur Ziffer 1225 mit dem Regelhöchstsatz von 16,21 Euro.

Fallbeispiel 2: Präoperative Diagnostik bei Katarakt

Ein 78-jähriger Patient mit einer dichten Kernkatarakt soll operiert werden. Zur Prognose des postoperativen Sehvermögens führt der Arzt eine Messung des Interferenzvisus durch. Dieses Verfahren erlaubt trotz der Medientrübung eine Projektion von Streifenmustern direkt auf die Netzhaut. Die Abrechnung der Ziffer A7001 ist hier neben den präoperativen Basisziffern vollumfänglich zulässig und medizinisch notwendig.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Amblyopie bei Schulkind

Bei einem sechsjährigen Kind besteht der Verdacht auf eine Amblyopie bei bestehender Anisometropie. Der Augenarzt untersucht das Vorliegen eines Crowding-Phänomens unter Verwendung spezieller Sehzeichen (z. B. Landolt-Ringe mit definiertem Abstand). Da diese Trennschwierigkeiten eine gezielte therapeutische Relevanz haben, ist der Ansatz der GOÄ A7001 neben der regulären Visusbestimmung korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7001: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Standard-Visusprüfungen und der spezialisierten Visusäquivalenzprüfung ohne ausreichende Differenzierung. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fordern oft eine genaue Begründung, warum die Standarduntersuchung nach den Ziffern 1200 bis 1203 nicht ausreichend war. Die bloße Durchführung eines einfachen Sehtests rechtfertigt den Ansatz der Ziffer A7001 keinesfalls.

Ein weiterer Kritikpunkt von Prüfstellen betrifft das Patientenalter bei bestimmten Methoden. Wird beispielsweise das Preferential-Looking-Verfahren bei einem vierjährigen Kind ohne weitere neurologische oder ophthalmologische Begründung abgerechnet, führt dies regelmäßig zu Kürzungen. Die Altersgrenze des 2. Lebensjahres für diese spezifische Methode muss strikt beachtet oder eine abweichende Indikation detailliert dargelegt werden.

Achtung: Die Ziffer A7001 darf nicht pauschal bei jedem Kinderscreening angesetzt werden. Ohne den Einsatz der im Beschluss genannten Spezialverfahren (z. B. Teller Cards oder Crowding-Tests) riskieren Praxen Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ A7001: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss unmissverständlich hervorgehen, welches Spezialverfahren angewendet wurde. Die bloße Dokumentation von "Visus geprüft" reicht nicht aus, um die Analogziffer A7001 zu stützen. Stattdessen sollten konkrete Testmaterialien und die Reaktionen des Patienten festgehalten werden.

Zusätzlich zum angewandten Verfahren müssen die ermittelten Messwerte oder Verhaltensbeobachtungen dokumentiert werden. Bei der Prüfung des Crowding-Phänomens ist beispielsweise anzugeben, bei welchem Reihenabstand der Sehzeichen die Erkennungsrate sank. Ein standardisierter Dokumentationseintrag erleichtert im Streitfall die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Prüfung der Visusäquivalenz mittels Teller Acuity Cards (Preferential Looking) bei 18 Monate altem Kleinkind. Gute Kooperation, beidseits prompte Fixation der Gittermuster bis 3,2 cy/cm. Kein Hinweis auf signifikante Seitendifferenz. Indikation: Ausschluss Amblyopie bei familiärer Belastung.

GOÄ A7001: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer A7001 kann bei erhöhtem Aufwand über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extrem erschwerte Kooperation des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten Entwicklungsverzögerungen oder starker motorischer Unruhe. Auch eine besonders zeitaufwendige Differenzialdiagnostik bei hochgradiger Medientrübung rechtfertigt eine Steigerung des Faktors.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A7001 wird häufig in Kombination mit anderen ophthalmologischen Grundleistungen abgerechnet. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1200 (Spaltlampenmikroskopie) sowie der Ziffer 1201 (Ophthalmoskopie). Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die denselben diagnostischen Zweck ohne methodischen Mehrwert verfolgen, sofern diese in den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen sind. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsregeln sichert den vollen Honoraranspruch.

Ziffer A7001 in der neuen GOÄ

Die Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz (z. B. bei Amblyopie oder Refraktionsanomalien) erhält in der neuen GOÄ die neue Nummer 4802 mit 28,80 € je Untersuchung.

Titel und Inhalt der neuen Leistung entsprechen der bisherigen Analogziffer; lediglich der §-6-Abs.-2-Charakter entfällt. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 16,21 €, die neue Ziffer liegt spürbar darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7001

Die GOÄ-Ziffer A7001 wird für die Untersuchung der alters- oder erkrankungsbedingten Visusäquivalenz herangezogen. Dies betrifft insbesondere Verfahren wie Preferential Looking bei Kleinkindern oder die Prüfung des Interferenzvisus. Auch die Testung des Crowding-Phänomens fällt unter diese Ziffer.
Als analoge Referenz für die Ziffer A7001 dient die GOÄ-Ziffer 1225. Diese stammt aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie und ist mit 121 Punkten bewertet. Die Analogbewertung wurde vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossen.
Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ A7001 genau 16,21 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 7,05 Euro, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor bei 24,68 Euro liegt. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Ja, die Abrechnung ist neben der Standard-Visusbestimmung möglich, sofern eine medizinische Notwendigkeit für die Spezialuntersuchung besteht. Dies ist beispielsweise bei Kleinkindern oder Patienten mit fortgeschrittener Medientrübung der Fall. Die Dokumentation muss die spezifische Indikation klar widerspiegeln.
In der Patientenakte müssen die angewandte Methode, der konkrete Befund und die medizinische Indikation lückenlos dokumentiert werden. Ein Verweis auf das angewandte Verfahren, wie etwa Teller Acuity Cards, sichert den Erstattungsanspruch gegenüber privaten Krankenversicherungen. Fehlende Details führen häufig zu Beanstandungen.
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