GOÄ A5866: Stereotaktische Bestrahlung korrekt abrechnen

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GOÄ A5866
Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-, Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, je drei Fraktionen,
Punktzahl 6900  
Einfachsatz 402,18 € 1,0x
Regelhöchstsatz 723,93 € 1,8x
Höchstsatz 1005,46 € 2,5x

Die Abrechnung der fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach GOÄ-Ziffer A5866 erfordert Präzision bei der Fraktionsberechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5866

Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-, Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, je drei Fraktionen (analog 1 × Nr. 5855)

Die GOÄ-Ziffer A5866 beschreibt eine hochpräzise strahlentherapeutische Methode unter Verwendung eines Linearbeschleunigers. Diese Leistung wird analog zur Gebührenordnungsnummer 5855 abgerechnet und umfasst die fraktionierte Bestrahlung von spezifischen Rezidiven im Kopf- und Halsbereich. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist, dass die Abrechnungseinheit standardmäßig je drei Fraktionen umfasst.

Unter einer Fraktion versteht die Gebührenordnung eine einzelne Bestrahlungssitzung. Die Ziffer schließt notwendige Hilfsmittel zur Lagerung und Stabilisierung des Patienten bereits ein. Eine separate Berechnung von Fixierungshilfen wie Masken oder Ringen ist somit ausgeschlossen.

GOÄ A5866 in der Praxis: Indikationsstellung und Fraktionsberechnung

Die Anwendung der GOÄ A5866 erfordert eine strenge Indikationsstellung, um eine Abgrenzung zur einzeitigen Radiochirurgie zu gewährleisten. Zu den anerkannten Indikationen gehören primäre Hirntumoren bei Inoperabilität, Therapieresistenz oder Progression sowie Rezidive symptomatischer ZNS-Metastasen. Auch chiasmanahe oder im Hirnstamm lokalisierte Metastasen sowie Rezidive eines Aderhautmelanoms rechtfertigen den Ansatz.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die mathematische Aufteilung bei Abweichungen von der Dreier-Fraktionierung. Wird eine einzelne zusätzliche Fraktion erbracht, wird diese mit dem Faktor 0,35 der analogen Ziffer berechnet. Bei zwei zusätzlichen Fraktionen beträgt der Faktor 0,7. Auf diese Weise lässt sich jede beliebige Fraktionszahl exakt abbilden.

Achtung: Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung nach A5866 ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auf maximal 15 Fraktionen begrenzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5866

Fallbeispiel 1: Bestrahlung mit genau sechs Fraktionen

Ein Patient stellt sich mit einem Rezidiv einer symptomatischen ZNS-Metastase vor. Es werden insgesamt sechs Bestrahlungsfraktionen mittels Linearbeschleuniger durchgeführt. Da die Ziffer A5866 je drei Fraktionen umfasst, erfolgt die Abrechnung exakt zweifach (2 x A5866 analog). Die Fixierung mittels Maske ist in der Ziffer enthalten und wird nicht gesondert berechnet.

Fallbeispiel 2: Krebstherapie mit sieben Fraktionen

Bei einem inoperablen Rezidiv eines malignen Halstumors sind sieben Fraktionen medizinisch notwendig. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der Ziffer A5866 für die ersten sechs Fraktionen. Die siebte Fraktion wird als ein Drittel berechnet, was einem zusätzlichen Faktor von 0,35 entspricht. Insgesamt wird die Ziffer somit 2,35-fach liquidiert.

Fallbeispiel 3: Komplexe Bestrahlung mit acht Fraktionen

Ein Patient erhält aufgrund eines chiasmanahen Rezidivs acht Bestrahlungsfraktionen. Die ersten sechs Fraktionen decken den zweifachen Ansatz der Ziffer ab. Für die verbleibenden zwei Fraktionen wird ein Faktor von 0,7 hinzugerechnet. Die korrekte Abrechnung lautet in diesem Fall 2,7 x GOÄ A5866 analog.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5866: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Fixierungssystemen. Da die Fixierung mit Maske oder Ring explizit im Leistungstext der GOÄ A5866 genannt ist, führt eine zusätzliche Abrechnung von Lagerungshilfen regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Prüfstellen achten hier sehr genau auf die Einhaltung der Leistungsinhalte.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Überschreitung der Höchstgrenze von 15 Fraktionen innerhalb von sechs Monaten. Ohne eine ausführliche und medizinisch fundierte Begründung in der Liquidation wird jeder Ansatz, der über dieses Limit hinausgeht, von den Kostenträgern abgelehnt. Auch Rechenfehler bei der anteiligen Darstellung von Einzelfraktionen führen häufig zu Kürzungen.

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Dokumentation der GOÄ A5866: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Anzahl der durchgeführten Fraktionen sowie die technische Durchführung mittels Linearbeschleuniger detailliert festgehalten werden. Auch die Begründung für die Wahl der fraktionierten Therapie gegenüber einer einzeitigen Radiochirurgie sollte dokumentiert sein.

Zusätzlich muss die Verwendung und Anpassung der Maske oder des Rings im Protokoll vermerkt werden. Dies belegt die Erfüllung der im Leistungstext geforderten Kriterien und sichert den Honoraranspruch ab.

Dokumentation: Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung bei Rezidiv eines malignen Kopf-Hals-Tumors. Durchführung von insgesamt 6 Fraktionen mittels Linearbeschleuniger. Fixierung mittels individuell angepasster Kopfmaske erfolgt. Indikation: Inoperabilität bei lokalem Rezidiv.

GOÄ A5866: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten möglich. Erschwerende Faktoren wie eine extreme Nähe zu risikoreichen Strukturen oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Behandlungsplanung für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung ist nicht in der Ziffer A5866 enthalten. Diese kann und sollte daher mit der GOÄ-Ziffer A5865 gesondert in Ansatz gebracht werden. Andere strahlentherapeutische Planungsleistungen sind hingegen meist ausgeschlossen, weshalb auf die korrekte Kombination dieser beiden Analogziffern geachtet werden muss.

Tipp: Rechnen Sie die aufwendige Bestrahlungsplanung nach Ziffer A5865 immer parallel zur A5866 ab, um den gesamten therapeutischen Aufwand adäquat abzubilden.

Ziffer A5866 in der neuen GOÄ

Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-/Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen wird zur neuen Nummer 13616 — „Fraktionierte stereotaktische Bestrahlung (mehr als 1 MeV), ggf. einschließlich Fixierung" — mit 253,31 € je Gy (erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere je 5 Gy).

Die alte Taktung „je drei Fraktionen" und die Einschränkung auf Rezidive fallen weg; 13616 ist indikationsneutral. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 723,92 €; die tatsächliche Vergütung hängt künftig von der Gesamtdosis und der Zahl der Zielvolumina ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5866

Die GOÄ-Ziffer A5866 wird analog zur Nummer 5855 für jeweils drei Fraktionen berechnet. Bei abweichenden Fraktionszahlen erfolgt eine anteilige Berechnung mit den Faktoren 0,35 oder 0,7.
Die Abrechnung ist bei Rezidiven primär maligner Kopf- und Halstumoren sowie Rezidiven von Hirnmetastasen zulässig. Typische Kriterien sind Inoperabilität, Therapieresistenz oder chiasmanahe Lokalisationen.
Nein, die Fixierung mittels Maske oder Ring ist bereits in der Leistung nach GOÄ A5866 enthalten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Fixierungsmaßnahmen ist daher ausgeschlossen.
Die Ziffer ist innerhalb von sechs Monaten maximal fünfmal, also für insgesamt 15 Fraktionen, berechnungsfähig. Höhere Fraktionszahlen bedürfen einer besonderen medizinischen Begründung.
Ja, die Behandlungsplanung für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung ist mit der GOÄ-Ziffer A5865 gesondert berechnungsfähig. Diese Kombination ist in der Praxis der Regelfall.
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