Die Abrechnung der Laserdoppler-Untersuchung nach GOÄ A7017 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Analogbewertung, Indikationen und Fallbeispiele.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7017
Die Ziffer A7017 beschreibt eine hochspezialisierte ophthalmologische Untersuchungsmethode zur Beurteilung der retinalen Hämodynamik. Da diese Methode bei der Erstellung der Gebührenordnung noch nicht etabliert war, erfolgt die Abrechnung über eine Analogbewertung.
A 7017: Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung, ggf. beidseits (analog Nr. 424)
Die Leistung umfasst die berührungsfreie, zweidimensionale Messung des Blutflusses in den retinalen Gefäßen mittels Laser-Doppler-Technologie. Die Farbkodierung visualisiert die Strömungsgeschwindigkeiten und ermöglicht eine präzise Beurteilung der Mikrozirkulation. Gemäß dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses ist diese Leistung analog zur Gebührenordnungsnummer 424 zu bewerten.
GOÄ A7017 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert
Die zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung liefert wertvolle funktionelle Daten über die Durchblutung der Netzhaut. Im klinischen Alltag wird diese Untersuchung vor allem bei Erkrankungen eingesetzt, die mit vaskulären Perfusionsstörungen einhergehen. Hierzu zählen insbesondere die diabetische Retinopathie und retinale Gefäßverschlüsse.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Glaukomdiagnostik. Da vaskuläre Faktoren bei der Entstehung von Sehnervenschäden eine Rolle spielen, hilft die Untersuchung, die okuläre Perfusion zu beurteilen. Auch bei der altersabhängigen Makuladegeneration kann die Messung zur Verlaufsbeurteilung beitragen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7017
Fallbeispiel 1: Verdacht auf retinalen Venenastverschluss
Ein Patient stellt sich mit einer akuten, schmerzlosen Sehverschlechterung auf dem linken Auge vor. Zur Beurteilung der retinalen Perfusion und zum Ausschluss ischämischer Areale wird eine Laserdoppler-Untersuchung durchgeführt. Die Dokumentation zeigt eine deutliche Flussminderung im betroffenen Gefäßast. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A7017 zum Regelhöchstsatz mit dem 2,3-fachen Faktor.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei fortgeschrittenem Offenwinkelglaukom
Bei einer Patientin mit progredientem Glaukom trotz gut eingestelltem Augeninnendruck soll die okuläre Perfusion untersucht werden. Aufgrund eines ausgeprägten Nystagmus ist die Fixation erschwert, was die Messung erheblich verzögert. Die Untersuchung liefert dennoch verwertbare Daten zur Mikrozirkulation des Sehnervenkopfes. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A7017 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes von 2,8.
Fallbeispiel 3: Diabetische Retinopathie mit Makulaödem
Vor einer geplanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation wird die retinale Hämodynamik beidseits untersucht. Die Messung dient der Erfassung des Ausgangsbefundes der retinalen Mikrozirkulation. Die Untersuchung verläuft ohne Komplikationen und wird regelkonform mit der Analogziffer A7017 zum Faktor 2,3 berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7017: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die separate Berechnung der Untersuchung für das linke und das rechte Auge. Der Leistungstext enthält explizit den Zusatz „ggf. beidseits“. Dies bedeutet, dass die Leistung mit der einmaligen Abrechnung der Ziffer für beide Augen vollständig abgegolten ist.
Achtung: Eine beidseitige Durchführung rechtfertigt keine Erhöhung des Steigerungssatzes, da die beidseitige Untersuchung bereits im Leistungsumfang der Ziffer A7017 berücksichtigt ist.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fehlerhafte Kombination mit anderen bildgebenden Verfahren am selben Untersuchungstag. Es muss stets darauf geachtet werden, dass keine Doppelabrechnung für inhaltsgleiche oder überschneidende diagnostische Leistungen erfolgt.
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Dokumentation der GOÄ A7017: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die erhobenen Messwerte sowie die therapeutischen Konsequenzen klar ersichtlich sein. Auch die Bilddokumentation der farbkodierten Messergebnisse sollte archiviert werden.
Dokumentation: Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung beidseits bei V. a. retinalen Venenverschluss links. Befund rechts: regelrechte Perfusion. Befund links: signifikante Flussminderung im temporalen oberen Gefäßbogen mit korrespondierender Farbkodierung. Konsequenz: Enge Verlaufskontrolle vereinbart.
Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes ist eine patientenindividuelle Begründung in der Dokumentation unerlässlich. Allgemeine Floskeln reichen hierbei nicht aus, um den erhöhten Zeitaufwand plausibel darzulegen.
GOÄ A7017: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer A7017 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder starke Trübungen der brechenden Medien wie bei einer fortgeschrittenen Katarakt. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Laserdoppler-Untersuchung wird häufig im Rahmen einer umfassenden ophthalmologischen Diagnostik erbracht. Sinnvolle Kombinationen ergeben sich mit der Spaltlampenmikroskopie oder der Ophthalmoskopie. Gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer kann bei einer computergestützten Analyse zusätzlich der Zuschlag nach Nr. 406 GOÄ berechnet werden.
Tipp: Achten Sie darauf, den Zuschlag nach Nr. 406 GOÄ (200 Punkte) nur dann anzusetzen, wenn eine tatsächliche computergestützte quantitative Analyse der hämodynamischen Daten stattgefunden hat und dokumentiert wurde.
Ziffer A7017 in der neuen GOÄ
Die zweidimensionale Laser-Doppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung wird zur neuen Nummer 4851 — „Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße, ggf. einschließlich Farbkodierung" — mit 53,90 € je Untersuchung.
Die Farbkodierung ist in der neuen Leistung ausdrücklich eingeschlossen und darf nicht gesondert angesetzt werden. Die Leistung gilt nach den Allgemeinregeln des Kapitels für beide Augen. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 120,66 €; die neue Ziffer liegt erheblich darunter.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7017
Was hat nicht gestimmt?