GOÄ A7018: Tränenwegsintubation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A7018
Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, ggf. einschließlich Nahtfixation, je Auge
Punktzahl 132  
Einfachsatz 7,69 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,69 € 2,3x
Höchstsatz 26,92 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie das Einlegen eines Plastikröhrchens in die Tränenwege nach GOÄ A7018 (analog 1298) rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7018

Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege bis in die Nasenhöhle, ggf. einschließlich Nahtfixation, je Auge (analog Nr. 1298)

Die Ziffer A7018 beschreibt eine hochspezialisierte ophthalmologische Leistung zur Wiederherstellung der Tränenwegsdurchgängigkeit. Diese Leistung wird auf Basis der Analogbewertung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer berechnet. Als Referenz dient hierbei die GOÄ-Ziffer 1298.

Der Leistungsinhalt umfasst das präzise Einführen eines flexiblen Kunststoff- oder Silikonröhrchens durch das Tränenpunktsystem bis weit in die Nasenhöhle hinein. Eine eventuell notwendige Nahtfixation zur Sicherung des Röhrchens gegen Dislokation ist in dieser Gebührenposition bereits vollständig enthalten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich je behandeltem Auge.

GOÄ A7018 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die klinische Anwendung der GOÄ A7018 ist eng an spezifische pathologische Veränderungen des Tränenapparates gekoppelt. Typische Indikationen sind narbige Stenosen oder vollständige Verschlüsse nach schweren Orbitalfrakturen oder anderen Gesichtstraumata. Auch chronisch-rezidivierende Entzündungen, die zu einer konsekutiven Verlegung der ableitenden Tränenwege führen, machen diese Intervention medizinisch notwendig.

Durch das Einlegen des Röhrchens wird eine dauerhafte Schienung des Ganges erzielt, um eine erneute Obliteration während der Heilungsphase zu verhindern. Die Abgrenzung zu einfachen Spülungen oder reinen Sondierungen ist essenziell, da die A7018 einen dauerhaften Verbleib des Fremdmaterials zur Tränenwegsintubation voraussetzt. Reine diagnostische oder kurzzeitige therapeutische Spülungen rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer hingegen nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7018

Fallbeispiel 1: Posttraumatische Tränenwegsstenose

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Epiphora nach einer operativ versorgten Orbitabodenfraktur vor. Die Diagnostik zeigt eine narbige Verlegung des Tränen-Nasen-Gangs. Es erfolgt die erfolgreiche Intubation des Tränenwegs mit einem Silikonröhrchen bis in den unteren Nasengang inklusive Nahtfixation. Abgerechnet wird die Ziffer A7018 analog zum Regelsatz (2,3-fach) mit der Begründung der posttraumatischen Stenose.

Fallbeispiel 2: Chronische Dacryocystitis mit Stenosierung

Bei einer Patientin mit rezidivierender Dacryocystitis zeigt sich eine hochgradige entzündliche Stenose des ableitenden Systems. Zur Vermeidung eines dauerhaften Verschlusses wird ein Crawford-Röhrchen eingelegt und fixiert. Neben den ophthalmologischen Basisleistungen wird die GOÄ A7018 für das betroffene Auge liquidiert. Die entzündliche Genese wird in der Dokumentation klar hervorgehoben.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Tränenwegsintubation

Ein Patient leidet beidseitig unter einer ausgeprägten, entzündlich bedingten Tränenwegsstenose. In einer Sitzung erfolgt die beidseitige Einbringung von Plastikröhrchen bis in die Nasenhöhle. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der Ziffer A7018 unter Angabe der Seitenlokalisation (rechts und links) zur Vermeidung von Rückfragen seitens der Kostenträger.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7018: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ A7018 ist das Fehlen der expliziten Kennzeichnung als Analogabrechnung. Da es sich um eine Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ handelt, muss die Referenzziffer 1298 zwingend mit dem Zusatz "analog" versehen werden. Fehlt dieser Hinweis, führt dies in der Regel zur sofortigen Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Achtung: Die Ziffer A7018 darf nicht zusätzlich berechnet werden, wenn das Einlegen des Röhrchens integraler Bestandteil einer komplexeren, zeitgleich durchgeführten Tränenwegsoperation am selben Auge ist.

Zudem reklamieren Prüfstellen häufig die unzulässige Doppelabrechnung von vorbereitenden Maßnahmen. Einfache Sondierungen oder Spülungen, die unmittelbar der Vorbereitung des Röhrcheneinlegens dienen, sind mit der Gebühr für die A7018 abgegolten. Sie dürfen am selben Auge in derselben Sitzung nicht zusätzlich über die GOÄ-Ziffern 1200 oder 1201 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ A7018: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die medizinische Indikation, der genaue Typ des verwendeten Plastik- oder Silikonröhrchens sowie der exakte Verlauf des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Insbesondere die erfolgreiche Passage bis in die Nasenhöhle muss explizit erwähnt werden.

Dokumentation: Diagnose: Posttraumatische Tränenwegsstenose rechts nach Orbitabodenfraktur. Lokalanästhesie. Sondierung und Dilatation des Tränenpunkts. Einführen des Silikonröhrchens über das Canaliculus-System bis in den Meatus nasi inferior. Nahtfixation am Tränenpunkt. Lagekontrolle nasal erfolgreich.

Auch die Durchführung einer eventuellen Nahtfixation sollte dokumentiert werden, um den vollständigen Leistungsumfang zu belegen. Bei beidseitigen Eingriffen ist die exakte Zuordnung der Dokumentation zu den jeweiligen Augen (rechts/links) unerlässlich. Dies sichert die problemlose Erstattung der beidseitigen Abrechnung.

GOÄ A7018: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ A7018 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad vollkommen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Verziehungen nach schweren Gesichtsschädelverletzungen oder massive Vernarbungen im Bereich der Tränenwege. Auch starke intraoperative Blutungen, die die Sicht behindern und den Eingriff erheblich verzögern, stellen eine valide Begründung dar.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A7018 lässt sich sinnvoll mit Anästhesieleistungen kombinieren, sofern der Eingriff nicht in Allgemeinnarkose stattfindet. Häufig wird die lokale Infiltrationsanästhesie nach GOÄ-Ziffer 490 oder 491 zusätzlich angesetzt. Auch die postoperative Kontrolle und spätere Röhrchenentfernung in einer folgenden Sitzung sind eigenständige Leistungen, die entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ liquidiert werden können.

Tipp: Nutzen Sie bei anatomischen Besonderheiten wie ausgeprägten Vernarbungen nach Traumata konsequent die Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz und begründen Sie dies detailliert in der Rechnung.

Ziffer A7018 in der neuen GOÄ

Das Einlegen eines Plastikröhrchens in die ableitenden Tränenwege (Tränenwegsintubation) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger als Hauptleistung. Wie es abzurechnen ist, hängt vom klinischen Kontext ab:

  • Im Rahmen einer Tränenwegsrekonstruktion oder -wiederherstellung als Haupteingriff gilt die Röhrcheneinlage als abgegoltener Bestandteil der Rekonstruktionsziffer 10303.
  • 4864 „Temporärer oder dauerhafter Tränenwegsverschluss durch Implantat und/oder Entfernung einer Tränenwegsintubation" (33,34 €) je Auge — greift, wenn die Röhrchenentfernung oder ein Verschluss die eigenständige Leistung ist; die Ziffer setzt eine bereits vorhandene Intubation voraus.

Der alte 2,3-fache Satz lag bei 17,69 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7018

Die Ziffer A7018 wird analog zur GOÄ-Nummer 1298 abgerechnet, da es sich um eine Analogbewertung der Bundesärztekammer handelt. Sie leistet 132 Punkte, was im Regelsatz (2,3-fach) 17,69 € entspricht. Wichtig ist die Kennzeichnung als Analoggebühr auf der Liquidation.
Die Hauptindikationen sind Zustände nach Orbitalfrakturen, anderen Traumata oder schweren Entzündungen, die zu einer Verlegung der ableitenden Tränenwege geführt haben. Das Einlegen des Röhrchens dient der langfristigen Offenhaltung des Kanals.
Ja, die Ziffer ist je Auge berechnungsfähig. Bei einem beidseitigen Eingriff kann sie zweimal angesetzt werden, wobei die Seitenangabe (rechts/links) in der Dokumentation und Rechnung zwingend erforderlich ist.
Die Ziffer umfasst das Einlegen des Plastikröhrchens bis in die Nasenhöhle sowie eine eventuell erforderliche Nahtfixation. Vorbereitende Spülungen oder Sondierungen am selben Auge sind in der Regel mit abgegolten und nicht separat berechenbar.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten wie starke Vernarbungen nach Traumata oder erhebliche Blutungen begründet werden. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Passage der Nasenhöhle rechtfertigt einen höheren Faktor.
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