GOÄ A7028: Kopfzwangshaltung abrechnen – Leitfaden

6 Min. Lesezeit
GOÄ A7028
Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung, beispielsweise mit Prismenadaptionstest oder Disparometer
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 32,45 € 2,3x
Höchstsatz 49,38 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A7028 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Untersuchung der okulären Kopfzwangshaltung rechtssicher dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7028

Die Gebührenordnungsziffer A7028 ist eine Analogziffer, die auf Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer eingeführt wurde. Sie dient der adäquaten Abbildung von speziellen ophthalmologischen Untersuchungen, die im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

A 7028: Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung, beispielsweise mit Prismenadaptionstest oder Disparometer (analog Nr. 1217)

Die Leistung umfasst die gezielte diagnostische Abklärung einer Fehlhaltung des Kopfes, die ihre Ursache in einer Störung des Sehorgans hat. Hierbei kommen hochspezialisierte ophthalmologische Testverfahren zum Einsatz, um das Zusammenspiel der Augenmuskeln und die sensorische Fusion zu prüfen. Die Ziffer ist mit 242 Punkten bewertet, was im einfachen Satz einem Honorar von 14,11 Euro entspricht.

GOÄ A7028 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Eine okulär bedingte Kopfzwangshaltung (KZH) ist ein häufiges klinisches Phänomen, bei dem Patienten den Kopf unbewusst neigen, drehen oder heben, um ein optimales Sehbild zu erzielen. Dies geschieht meist zur Vermeidung von Doppelbildern (Diplopie) oder zur Beruhigung eines Nystagmus in einer bestimmten Blickrichtung. Die präzise Untersuchung dieser Haltung erfordert eine differenzierte Diagnostik in der augenärztlichen Praxis.

Typische Indikationen für die Durchführung und Abrechnung der GOÄ A7028 sind angeborene oder erworbene Augenmuskelparesen, wie etwa eine Trochlearisparese oder Abduzensparese. Auch bei einem kongenitalen Nystagmus mit ausgeprägter "Nullzone" oder bei dekompensierenden Heterophorien ist die Untersuchung indiziert. Mithilfe des Prismenadaptionstests oder des Disparometers wird ermittelt, ob und in welchem Ausmaß eine prismatische Korrektur oder eine operative Intervention die Kopfhaltung normalisieren kann.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Abgrenzung zu rein orthopädisch oder neurologisch bedingten Kopfschiefhaltungen (wie dem Torticollis muscularis) differentialdiagnostisch abgeklärt und in den Unterlagen vermerkt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7028

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer A7028 im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Patient mit erworbener Trochlearisparese

Ein Patient stellt sich mit einer auffälligen Kopfneigung zur gesunden Seite und intermittierenden vertikalen Doppelbildern vor. Es besteht der Verdacht auf eine Trochlearisparese. Zur diagnostischen Absicherung und zur Planung einer eventuellen Prismenversorgung führt der Augenarzt einen mehrmaligen Prismenadaptionstest durch.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A7028 analog Nr. 1217. Da die Untersuchung aufgrund der starken Diplopie und der Kooperationsfähigkeit des Patienten besonders zeitaufwendig war, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 2: Kind mit kongenitalem Nystagmus

Ein sechsjähriges Kind zeigt beim Blick in die Ferne eine deutliche Kopfdrehung nach rechts. In dieser Position beruhigt sich der Nystagmus (sogenannte Nullzone), und die Sehschärfe verbessert sich signifikant. Der Augenarzt untersucht die Kopfzwangshaltung und beurteilt die sensorischen Verhältnisse.

Neben den ophthalmologischen Grundleistungen wird die Ziffer A7028 für die Beurteilung der okulär bedingten Kopfzwangshaltung abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt hier zum Regelhöchstsatz von 2,3 (32,45 Euro), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 3: Dekompensierende Esophorie

Eine Patientin klagt über asthenopische Beschwerden und zeitweise Doppelbilder bei Bildschirmarbeit, verbunden mit einer leichten Kopfschiefhaltung. Die Untersuchung am Disparometer zeigt eine dekompensierende Esophorie mit einer signifikanten Fixationsdisparität.

Die Durchführung der Messung und die anschließende Beurteilung der Kopfzwangshaltung rechtfertigen den Ansatz der GOÄ A7028. Die Ziffer wird neben der Spaltlampenuntersuchung und der Refraktionsbestimmung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7028: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A7028 ist die mangelnde Abgrenzung zu einfachen Schielwinkelmessungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob tatsächlich eine okulär bedingte Kopfzwangshaltung vorlag und untersucht wurde. Die bloße Durchführung eines Schieltests ohne das Vorliegen einer Kopfzwangshaltung rechtfertigt den Ansatz dieser hochwertigen Analogziffer nicht.

Ein weiterer Kritikpunkt in Prüfverfahren ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilleistungen. Die Ziffer A7028 darf nicht neben anderen Ziffern berechnet werden, die denselben diagnostischen Zweck erfüllen und bereits in einer übergeordneten Leistung enthalten sind. Es ist daher essenziell, die medizinische Notwendigkeit und den spezifischen Einsatz des Prismenadaptionstests oder Disparometers exakt darzulegen.

Achtung: Vermeiden Sie es, die Ziffer A7028 routinemäßig bei jeder Standard-Schieluntersuchung anzusetzen. Ohne eine dokumentierte Kopfzwangshaltung oder den Einsatz spezieller Geräte wie dem Disparometer riskieren Sie Honorarkürzungen bei einer Rechnungsprüfung.

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Dokumentation der GOÄ A7028: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarverluste und Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, warum die Untersuchung durchgeführt wurde und welche Ergebnisse erzielt wurden. Die Dokumentation sollte sowohl die klinische Präsentation der Kopfzwangshaltung als auch die angewandte Methodik umfassen.

Es empfiehlt sich, die genaue Gradzahl oder Richtung der Kopfneigung bzw. -drehung zu protokollieren. Auch die Ergebnisse des Prismenadaptionstests (z. B. getragene Prismenstärke, Dauer der Adaptation, Veränderung des Schielwinkels) müssen detailliert festgehalten werden. Dies belegt die medizinische Indikation und den zeitlichen Aufwand der erbrachten Leistung.

Dokumentationsbeispiel:
"Okuläre Kopfzwangshaltung bei V. a. Trochlearisparese re. Kopfneigung nach links um ca. 15 Grad. Durchführung eines Prismenadaptionstests mit 6 Prismendioptrien Basis unten/außen. Nach 30 Min. Adaptation stabile Fusion ohne Diplopie, Reduktion der Kopfneigung auf 5 Grad. Indikation zur Prismenbrille gegeben."

GOÄ A7028: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer A7028 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Durchführung des Prismenadaptionstests oder eine erschwerte Kooperation, beispielsweise bei Kleinkindern oder Patienten mit neurologischen Begleiterkrankungen. Auch eine besonders ausgeprägte, schwankende Diplopie, die eine mehrfache Anpassung der Messanordnung erfordert, rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

In der augenärztlichen Praxis wird die A7028 selten isoliert erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die ophthalmologische Grunduntersuchung nach Ziffer 1200 oder 1201 sowie die Bestimmung von Brillenwerten nach Ziffer 1210. Auch die Kombination mit der Ziffer 1215 (Untersuchung des Binokularsehens) ist unter Beachtung der jeweiligen Leistungsinhalte möglich, sofern unterschiedliche diagnostische Aspekte untersucht werden. Eine sorgfältige Prüfung der Ausschlussbestimmungen der GOÄ ist hierbei jedoch unerlässlich, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Ziffer A7028 in der neuen GOÄ

Die Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4816 — „Untersuchung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung, z. B. mittels Prismenadaptationstest oder Disparometer" — mit 11,86 € je Sitzung.

Inhaltlich und methodisch entspricht die neue Ziffer der alten Analogziffer; die Beispielverfahren sind übernommen. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 32,45 €; die neue Ziffer liegt erheblich darunter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7028

Die GOÄ-Ziffer A7028 bewertet die Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung. Dies erfolgt häufig mithilfe spezieller Verfahren wie dem Prismenadaptionstest oder einem Disparometer. Die Ziffer wird analog zur Gebührenordnungsnummer 1217 abgerechnet.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A7028 beträgt 14,11 Euro bei einer Bewertung mit 242 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3 beträgt das Honorar 32,45 Euro. Der Höchstsatz mit dem Faktor 3,5 liegt bei 49,38 Euro.
Typische Indikationen sind angeborene oder erworbene Augenmuskelparesen, Nystagmus mit einer Neutralzone oder dekompensierende Heterophorien. In diesen Fällen nehmen Patienten unbewusst eine Kopfschiefhaltung ein, um Doppelbilder zu vermeiden oder das Sehvermögen zu verbessern. Die Untersuchung dient der diagnostischen Abklärung dieser Fehlhaltungen.
Ja, die Abrechnung neben allgemeinen ophthalmologischen Grundleistungen wie der Ziffer 1200 oder 1201 ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedoch auf eine klare Dokumentation der spezifischen Indikation und Durchführung geachtet werden. Bestimmte Ausschlüsse im selben Behandlungsfall oder zeitliche Überschneidungen sind dabei zu prüfen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die genaue Diagnose der okulären Kopfzwangshaltung sowie die angewandten Untersuchungsmethoden dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse des Prismenadaptionstests oder die Messwerte des Disparometers. Auch die therapeutischen Konsequenzen sollten kurz in der Patientenakte vermerkt sein.
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