Die Abrechnung der Netzhaut-OP nach GOÄ A7027 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7027
Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen, einschließlich Kryopexie der Netzhaut und/oder Endolaser-Applikation (analog Nr. 1368)
Die Ziffer A7027 stellt eine wichtige Analogbewertung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer dar. Sie wurde eingeführt, um moderne operative Techniken bei der Netzhautchirurgie adäquat abzubilden. Im Kern umfasst diese Ziffer die klassische eindellende Operation bei einer Ablatio retinae.
Zu den inkludierten Leistungen gehören neben der mechanischen Eindellung auch die thermische oder lasergestützte Fixation der Netzhaut. Dies bedeutet, dass sowohl die Kryopexie als auch die moderne Endolaser-Applikation integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer sind. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen.
GOÄ A7027 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ A7027 ist in der ophthalmologischen Chirurgie fest etabliert. Sie kommt primär bei der Versorgung der rhegmatogenen Netzhautablösung zum Einsatz, bei der ein Netzhautriss die Ursache für die Ablösung darstellt. Ziel des Eingriffs ist es, den Kontakt zwischen der sensorischen Netzhaut und dem Pigmentepithel wiederherzustellen.
Klinisch erfolgt dies durch das Aufnähen von Silikonplomben oder einer Cerclage (fortlaufendes Band um den Augapfel). Durch diese eindellenden Maßnahmen wird der Zug des Glaskörpers auf die Netzhaut effektiv gemindert. Die zusätzliche Anwendung von Kälte oder Laser sorgt für eine dauerhafte, narbige Verklebung des Rissrandes.
Die Abgrenzung zu rein intraokularen Eingriffen wie der Vitrektomie ist für die korrekte Abrechnung essenziell. Die Ziffer A7027 konzentriert sich rein auf die extraokularen, eindellenden Verfahren. Kombinierte Eingriffe erfordern eine differenzierte Betrachtung der gebührenrechtlichen Vorgaben.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7027
Fallbeispiel 1: Unkomplizierte rhegmatogene Netzhautablösung
Ein Patient stellt sich mit einer frischen, lokalisierten Netzhautablösung und einem hufeisenförmigen Riss im oberen temporalen Quadranten vor. Es erfolgt die operative Sanierung mittels einer radialen Silikonplombe und begleitender Kryopexie zur Rissversiegelung. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen und kann im Regelsatz abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ A7027 zum 2,3-fachen Satz.
Fallbeispiel 2: Komplexe Ablatio mit multiplen Rissen
Bei einer ausgeprägten Netzhautablösung mit mehreren Rissen in verschiedenen Quadranten ist eine zirkuläre Cerclage erforderlich. Zusätzlich wird eine ausgedehnte Endolaser-Koagulation durchgeführt, um alle Defekte sicher zu umschließen. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der Komplexität wird die GOÄ A7027 mit einem gesteigerten Faktor von 3,0 abgerechnet. Eine entsprechende Begründung wird auf der Rechnung hinterlegt.
Fallbeispiel 3: Rezidiv-Eingriff bei starker Vernarbung
Es handelt sich um eine erneute Netzhautablösung nach einer bereits erfolgten Plombenoperation. Die Präparation des Gewebes ist durch massive Vernarbungen und Verwachsungen im Bereich der Augenmuskeln extrem erschwert. Der Operateur benötigt signifikant mehr Zeit für die sichere Platzierung der neuen Eindellung. Hier ist die Abrechnung der GOÄ A7027 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) unter Angabe der konkreten Erschwernisse vollauf gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7027: Was Prüfer beanstanden
Ein sehr häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung der Kryopexie (GOÄ 1385) oder der Laserkoagulation (GOÄ 1386). Da diese Maßnahmen explizit im Leistungstext der A7027 als "einschließlich" aufgeführt sind, führt eine Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Prüfstellen erkennen diese Nebeneinanderberechnung nicht an.
Achtung: Die Ziffer A7027 darf nicht neben der klassischen Ziffer 1368 abgerechnet werden. Da es sich bei A7027 um die modernisierte Analogbewertung der 1368 handelt, schließt die Wahl der einen Ziffer die andere für denselben Eingriff logischerweise aus.
Zudem beanstanden Prüfer häufig unzureichend begründete Faktorerhöhungen. Wird der Schwellenwert von 2,3 überschritten, muss die Begründung patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung der anatomischen Besonderheiten reichen meist nicht aus.
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Dokumentation der GOÄ A7027: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle Schritte der eindellenden Maßnahme detailliert beschrieben werden. Insbesondere die genaue Lokalisation der Netzhautveränderungen und die Art des verwendeten Materials sind zu dokumentieren.
Auch die Durchführung der Kryopexie oder des Endolasers muss mit Angabe der Herde und der angewendeten Energie dokumentiert sein. Falls Komplikationen oder anatomische Erschwernisse auftreten, sollten diese sofort im Bericht festgehalten werden. Dies erleichtert die spätere Begründung einer eventuellen Faktorerhöhung ungemein.
Dokumentation: "Nach Peritomie und Anschlingen der geraden Augenmuskeln Darstellung des Netzhautrisses bei 2 Uhr. Durchführung einer gezielten Kryopexie der Rissränder. Aufnähen einer radialen Silikonplombe (5 mm) mit U-Nähten. Kontrolle des Fundus zeigt eine regelrechte Eindellung und dichten Rissverschluss. Keine intraoperativen Komplikationen."
GOÄ A7027: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung der GOÄ A7027 über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus erfordert eine solide medizinische Argumentation. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind beispielsweise extreme anatomische Verhältnisse, wie sie bei starker Myopie oder nach Voroperationen vorkommen. Auch eine erschwerte Sicht auf den Fundus durch eine beginnende Katarakt kann den Eingriff erheblich verzögern.
Weitere anerkannte Gründe sind das Vorliegen von Riesenrissen oder multiplen Defekten, die eine ausgedehnte zirkuläre Eindellung erfordern. In diesen Fällen kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden, sofern die Begründung die Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit erfüllt.
Typische Ziffernkombinationen
Sinnvolle Kombinationen im Rahmen der operativen Vor- und Nachsorge sind durchaus üblich. So können präoperative diagnostische Leistungen wie der Augen-Ultraschall (GOÄ 1250/1252) separat berechnet werden. Auch die postoperative Überwachung und die anschließenden Kontrolluntersuchungen sind eigenständige Leistungen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Anästhesieleistungen, sofern sie durch den Operateur selbst erbracht werden (z. B. Retrobulbäranästhesie), korrekt nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern des Abschnitts D hinzugerechnet werden, sofern keine Ausschlüsse vorliegen.
Ziffer A7027 in der neuen GOÄ
Die Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen einschließlich Kryokoagulation wird zur neuen Nummer 10374 — „Operation einer Netzhautablösung durch Aufnähen einer Plombe und/oder Zerklage, ggf. einschließlich Kryopexie" — mit 817,45 € je Auge.
Die Kryopexie ist in 10374 ausdrücklich eingeschlossen. Als eigenständige Leistung (ohne Buckeloperation) wird die Kryokoagulation über die Ziffer 10373 abgerechnet. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 406,20 €; die neue Ziffer liegt erheblich darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7027
Was hat nicht gestimmt?