Die Abrechnung der kryotherapeutischen Netzhautbehandlung nach GOÄ-Ziffer A7029 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7029
Isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung, als alleinige Leistung, analog Nr. 1366
Die Ziffer A7029 beschreibt eine analoge Bewertung auf Basis der Gebührenordnungsnummer 1366 der GOÄ. Diese Analogie wurde durch den Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer etabliert, um die moderne kryotherapeutische Versorgung der Netzhaut adäquat abzubilden. Die Leistung umfasst die transsklerale Kälteapplikation mittels einer Kryosonde, um eine kontrollierte chorioretinale Vernarbung zu erzeugen.
Durch diese gezielte Gewebezerstörung wird eine feste Verbindung zwischen der Netzhaut und der darunterliegenden Chorioidea hergestellt. Dies verhindert das Eindringen von Flüssigkeit in den Subretinalraum und beugt somit einer drohenden Netzhautablösung effektiv vor. Alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Kälteapplikation sind mit dieser Ziffer abgegolten.
GOÄ A7029 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Anwendung der GOÄ A7029 ist primär bei peripheren Netzhautveränderungen indiziert, die mit einem erhöhten Risiko für eine Ablatio retinae einhergehen. Typische Indikationen sind frische, symptomatische Netzhautrisse oder symptomatische Gitterdegenerationen. Auch bei Patienten mit Medientrübungen, bei denen eine Laserkoagulation technisch nicht durchführbar ist, stellt die Kryotherapie die Methode der Wahl dar.
Die Abgrenzung zu anderen verriegelnden Verfahren ist für die korrekte Abrechnung essenziell. Während die Laserkoagulation über die Ziffern 1375 oder 1377 abgerechnet wird, bleibt die Kryotherapie der Ziffer A7029 vorbehalten. Eine Kombination beider physikalischer Verfahren an derselben Läsion ist in der Regel nicht zulässig und führt zu Abrechnungskonflikten mit den Kostenträgern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7029
Fallbeispiel 1: Akuter Hufeisenriss bei Medientrübung
Ein Patient stellt sich mit akuten Blitzen und Rußregen vor. Die ophthalmoskopische Untersuchung zeigt einen frischen Hufeisenriss im oberen temporalen Quadranten, der aufgrund einer beginnenden Katarakt mittels Laser schwer zugänglich ist. Es erfolgt eine erfolgreiche transsklerale Kryopexie zur Riegelung des Risses. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A7029 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Prophylaktische Kryopexie vor Katarakt-Operation
Bei einer Patientin wird vor einer geplanten Katarakt-Operation eine ausgedehnte, instabile Gitterdegeneration in der extremen Netzhautperipherie diagnostiziert. Zur Vermeidung einer postoperativen Netzhautablösung wird eine prophylaktische Kryotherapie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A7029 analog 1366, da es sich um eine präventive Maßnahme als alleinige Leistung handelt.
Fallbeispiel 3: Kryotherapie bei unruhiger Fixation
Ein älterer Patient mit ausgeprägtem Nystagmus weist ein rundes Netzhautloch auf. Aufgrund der unruhigen Fixation ist eine Laserkoagulation kontraindiziert, weshalb die Kryotherapie in Lokalanästhesie gewählt wird. Wegen der erschwerten Bedingungen durch den Nystagmus wird die Ziffer A7029 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,0 begründet und abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7029: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung des Zusatzes "als alleinige Leistung". Wird die Kryotherapie im Rahmen einer komplexeren Netzhautoperation wie einer Vitrektomie oder dem Aufnähen einer Plombe durchgeführt, ist die Ziffer A7029 nicht separat berechnungsfähig. In diesen Fällen ist die Kältebehandlung integraler Bestandteil der höherwertigen operativen Ziffern und somit gebührenrechtlich abgegolten.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ A7029 und den Laserziffern 1375 oder 1377 für dieselbe Sitzung am selben Auge wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen, es sei denn, es handelt sich um völlig getrennte Läsionen, was extrem präzise dokumentiert werden muss.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen des Analog-Hinweises auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Rechnung zwingend den Hinweis auf die Referenzziffer 1366 sowie die offizielle Beschreibung der Bundesärztekammer enthalten. Fehlt dieser formale Aspekt, ist die Rechnung nicht fällig.
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Dokumentation der GOÄ A7029: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation der Läsion nach Uhrzeit und Quadrant sowie die Anzahl der gesetzten Kälteherde exakt festgehalten werden. Auch die ophthalmologische Indikation und der postoperative Befund der chorioretinalen Reaktion sind zwingend zu dokumentieren.
Dokumentation: Diagnose: Symptomatischer Netzhautriss bei 2 Uhr links. Lokalanästhesie mittels retrobulbärer Blockade. Transsklerale Kryopexie unter ophthalmoskopischer Kontrolle. Insgesamt 5 Kälteapplikationen bis zur sichtbaren Eisballbildung. Netzhaut allseits anliegend, keine Blutung.
Zusätzlich sollte die Aufklärung des Patienten über die Risiken und den Ablauf der Kryotherapie schriftlich vorliegen. Die Dokumentation der Einwilligungserklärung schützt die Praxis im Falle von juristischen Auseinandersetzungen oder Nachfragen der Beihilfestellen.
GOÄ A7029: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der GOÄ A7029 gut begründbar, wenn besondere anatomische oder klinische Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine extrem periphere Lage der Läsion, die eine starke Eindellung der Sklera erfordert, oder eine eingeschränkte Einsehbarkeit durch Hornhaut- oder Linsentrübungen. Auch eine mangelnde Kooperation des Patienten kann den Mehraufwand rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Ziffer A7029 können diagnostische Leistungen wie die Spiegelung des Augenhintergrundes nach GOÄ 1201 oder 1202 abgerechnet werden. Auch die Abrechnung einer Lokalanästhesie, beispielsweise einer retrobulbären Anästhesie nach GOÄ 491, ist neben der Kryotherapie zulässig und wirtschaftlich sinnvoll.
Tipp: Achten Sie darauf, dass diagnostische Ziffern wie die Funduskopie nicht am selben Tag für die reine Verlaufskontrolle berechnet werden, wenn diese bereits Teil der operativen Nachsorgepauschale sind.
Ziffer A7029 in der neuen GOÄ
Die isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautablösung wird zur neuen Nummer 10372 — „Kryokoagulation an der Netzhaut und/oder Aderhaut, als selbständige Leistung" — mit 187,34 € je Auge.
Der Zusatz „als selbständige Leistung" grenzt die Ziffer von der in 10374 (Buckeloperation) eingeschlossenen Kryopexie ab. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 148,81 €; die neue Ziffer liegt darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7029
Was hat nicht gestimmt?