GOÄ B: Zuschlag außerhalb der Sprechstunde korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ B
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,49 € 1,0x
Höchstsatz 10,49 € 1,0x
Ausschlüsse
EFGHJAC2

Der GOÄ-Zuschlag B sichert Ärzten ein zusätzliches Honorar für Leistungen zu Randzeiten. Der Artikel zeigt, wann die Abrechnung rechtssicher gelingt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer B

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

Die GOÄ-Ziffer B ist ein Strukturzuschlag für Leistungen, die zu unüblichen Tageszeiten erbracht werden. Sie dient der Honorierung des besonderen Aufwands, der durch die Inanspruchnahme des Arztes am frühen Morgen oder im Laufe des späten Abends entsteht. Der Zuschlag ist nur dann berechnungsfähig, wenn die zugrundeliegende Leistung außerhalb der regulären Sprechstunde stattfindet.

Dieser Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf die Kombination mit bestimmten ärztlichen Grundleistungen. Hierzu gehören die Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8. Andere Leistungen berechtigen nicht zur Abrechnung dieses Zuschlags.

GOÄ B in der Praxis: Abgrenzung und zeitliche Voraussetzungen

Für die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer B ist die genaue Definition der Sprechstundenzeit entscheidend. Hält eine Praxis beispielsweise regulär ab 7:00 Uhr morgens Sprechzeiten ab, kann für Behandlungen in dieser Zeit kein Zuschlag B berechnet werden. Der Zuschlag ist für Zeiten reserviert, in denen die Praxis üblicherweise geschlossen ist.

Ein weiterer kritischer Faktor ist der Eintreffzeitpunkt des Patienten in der Praxis. Wenn ein Patient aufgrund eines hohen Patientenaufkommens lange warten muss und erst nach 20:00 Uhr behandelt wird, ist der Zuschlag B nicht anwendbar. Entscheidend ist, dass der Patient die Praxis erst nach 20:00 Uhr beziehungsweise vor 8:00 Uhr betritt.

Achtung: Erscheint ein Patient noch während der regulären Sprechstunde, wird aber erst nach 20:00 Uhr behandelt, darf der Zuschlag B nicht abgerechnet werden. In diesem Fall ist die Wartezeit der Praxisorganisation zuzuschreiben.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ B

Fallbeispiel 1: Akute Beschwerden am späten Abend

Ein Patient stellt sich um 20:45 Uhr mit akuten kolikartigen Bauchschmerzen in der Praxis vor. Die reguläre Sprechstunde endete bereits um 18:00 Uhr. Der Arzt führt eine symptombezogene Untersuchung durch.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Nummer 5 in Kombination mit dem Zuschlag B vollkommen korrekt. Die Dokumentation muss die genaue Uhrzeit des Eintreffens festhalten.

Fallbeispiel 2: Frühe Notfallkonsultation vor Praxisöffnung

Eine Patientin erscheint um 7:15 Uhr mit einer akuten allergischen Reaktion in der Praxis. Die offizielle Sprechstunde beginnt erst um 8:00 Uhr. Der Arzt untersucht die Patientin sofort und leitet die medizinische Erstversorgung ein.

Da die Behandlung vor Beginn der regulären Sprechstunde und im Zeitfenster zwischen 6:00 und 8:00 Uhr stattfand, ist der Zuschlag B neben der GOÄ-Nummer 5 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Spätes Eintreffen bei Grippewelle

Während einer Grippewelle ist die Praxis stark überlastet. Die reguläre Sprechstunde endet um 19:00 Uhr, doch ein Patient erscheint erst um 20:15 Uhr als Notfall. Der Arzt untersucht den Patienten um 20:30 Uhr.

Da das Eintreffen nach 20:00 Uhr und außerhalb der Sprechstunde erfolgte, ist der Zuschlag B neben der GOÄ-Nummer 1 oder 5 ansetzbar. Der späte Behandlungszeitpunkt resultiert hier nicht aus einer reinen Verzögerung der Praxisabläufe.

Häufige Fehler bei der GOÄ B: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung des Zuschlags bei Patienten, die vor 20:00 Uhr eingetroffen sind. Wenn ein Patient um 19:30 Uhr eintrifft und die Behandlung sich bis 20:15 Uhr verzögert, darf nur der Zuschlag A berechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese zeitlichen Grenzen sehr genau.

Zudem führen unzulässige Ziffernkombinationen regelmäßig zu Beanstandungen. Die GOÄ-Ziffer B darf niemals neben den Zuschlägen E, F, G, H, J, A, C oder K2 auf derselben Rechnung für denselben Behandlungsfall stehen. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.

Tipp: Es empfiehlt sich, in der Praxissoftware automatisierte Regeln zu hinterlegen, die eine Kombination von Zuschlag B mit ausgeschlossenen Ziffern wie dem Zuschlag A oder C verhindern.

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Dokumentation der GOÄ B: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation der Uhrzeiten ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Es muss sowohl die Uhrzeit des Eintreffens des Patienten als auch der Beginn der eigentlichen Behandlung dokumentiert werden. Nur so lässt sich im Zweifelsfall nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Zuschlag B erfüllt waren.

Zusätzlich sollte der Grund für die Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunde kurz skizziert werden. Dies verdeutlicht den medizinischen Akutbedarf und rechtfertigt die Leistungserbringung zu Unzeiten.

Dokumentation: Patient stellte sich notfallmäßig um 20:35 Uhr außerhalb der Sprechstunde vor. Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) bei akutem fieberhaften Infekt durchgeführt von 20:40 bis 20:55 Uhr.

GOÄ B: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungen der GOÄ ist der Zuschlag B nicht steigerungsfähig. Er wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 10,49 € abgerechnet. Ein Abweichen von diesem Festbetrag durch die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors ist rechtlich ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag B kann ausschließlich mit den Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 kombiniert werden. Typischerweise wird er neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Nummer 5 oder einer Beratung nach GOÄ-Nummer 1 abgerechnet. Eine Kombination mit operativen Leistungen oder Sonderleistungen ohne diese Grundziffern ist nicht zulässig.

Ziffer B in der neuen GOÄ

Der Zuschlag B — für Beratungsleistungen in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag F (für Besuchsleistungen in denselben Zeiten) zur einheitlichen neuen Nummer 501 zusammengeführt: 20,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,49 €). Die bisherige Bedingung „außerhalb der Sprechstunde" entfällt — die neue 501 gilt allein uhrzeitgebunden. Nr. 501 ist neben Beratungsleistungen (neue Nummern 1, 2, 4, 5, 15–19), Besuchsleistungen (202, 203, 205–207) und Leistungen der Todesfeststellung berechnungsfähig; nicht neben 502.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer B

Der Zuschlag B darf für Leistungen berechnet werden, die zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr außerhalb der regulären Sprechstunde erbracht werden. Voraussetzung ist, dass der Patient in diesem Zeitraum eintrifft und eine der berechtigten Grundleistungen empfängt.
Nein, der GOÄ-Zuschlag B ist nicht steigerungsfähig. Er wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 10,49 € abgerechnet. Eine Erhöhung über den Faktor 1,0 ist in der Gebührenordnung für Ärzte nicht vorgesehen.
In diesem Fall darf der Zuschlag B nicht abgerechnet werden, da das Eintreffen des Patienten entscheidend ist. Je nach genauer Uhrzeit des Eintreffens kommt stattdessen der Zuschlag A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde in Betracht.
Der Zuschlag B darf nicht neben den Zuschlägen A, C, E, F, G, H, J und K2 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Ja, der Zuschlag B kann auch am Wochenende angewendet werden, sofern die Behandlung in den definierten Randzeiten außerhalb einer Sprechstunde stattfindet. Oftmals greifen an Wochenenden jedoch vorrangig andere Zuschläge wie der Zuschlag D, weshalb die genaue Kombination geprüft werden sollte.
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