Der Nachtzuschlag nach GOÄ-Ziffer C bringt 18,65 € für Leistungen zwischen 22 und 6 Uhr. Erfahren Sie, wie Sie Zeitgrenzen und Ausschlüsse korrekt handhaben.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer C
Die Gebührenordnung für Ärzte definiert die Ziffer C im Abschnitt B unter den Zuschlägen zu Beratungen und Untersuchungen wie folgt:
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Dieser Zuschlag dient der Honorierung des besonderen Aufwands, der durch die Inanspruchnahme des Arztes während der gesetzlichen Nachtruhe entsteht. Er stellt eine finanzielle Kompensation für die Störung der Freizeit beziehungsweise des Schlafrhythmus dar.
Wichtig ist, dass es sich hierbei um einen sogenannten bewerteten Zuschlag handelt, der nur zu bestimmten Kernleistungen hinzugerechnet werden darf. Zu diesen berechtigenden Grundleistungen gehören ausschließlich die GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8.
GOÄ C in der Praxis: Korrekte Anwendung und Zeitgrenzen
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer C erfordert die genaue Beachtung der vorgegebenen Zeitgrenzen von 22:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens. In der täglichen Praxis kommt es häufig vor, dass eine Leistung genau an der Schwelle dieser Uhrzeiten erbracht wird.
Für diese Übergangszeiten gilt eine klare Regelung: Beginnt eine Untersuchung vor 22:00 Uhr und dauert über diese Grenze an, entscheidet der Abschluss der Leistung. Liegt das Ende nach 22:00 Uhr, ist der Zuschlag C berechnungsfähig.
Am Morgen verhält es sich genau umgekehrt: Hier ist der Beginn der Leistung entscheidend. Startet die Beratung beispielsweise um 05:50 Uhr und endet um 06:10 Uhr, darf die Ziffer C ebenfalls abgerechnet werden, da der Start in der Nachtzeit lag.
Achtung: Diese großzügige Regelung gilt nicht, wenn es sich um eine reguläre, über die Zeitgrenze hinaus andauernde Sprechstunde der Praxis handelt. In diesem Fall sind die Zuschläge im Regelfall ausgeschlossen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ C
Fallbeispiel 1: Akuter nächtlicher Hausbesuch
Ein Patient ruft um 01:30 Uhr nachts wegen akuter Atemnot an. Der Arzt führt einen dringenden Hausbesuch durch und nimmt eine symptombezogene Untersuchung vor.
In diesem Szenario rechnet der Arzt die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 ab. Zusätzlich wird der Nachtzuschlag GOÄ C für die Untersuchung zur Nachtzeit angesetzt, ergänzt durch das entsprechende Wegegeld.
Fallbeispiel 2: Telefonische Beratung im Notdienst
Eine besorgte Mutter kontaktiert den kinderärztlichen Notdienst um 23:15 Uhr wegen des plötzlich stark ansteigenden Fiebers ihres Kindes. Der Arzt berät die Mutter ausführlich am Telefon.
Abgerechnet wird hier die telefonische Beratung nach GOÄ-Ziffer 1. Da das Telefonat vollständig in der Nachtzeit stattfand, ist der Zuschlag C neben der Ziffer 1 voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Untersuchung an der morgendlichen Zeitgrenze
Ein Patient stellt sich um 05:45 Uhr mit starken abdominalen Schmerzen in der Notfallpraxis vor. Die Untersuchung beginnt um 05:50 Uhr und ist um 06:15 Uhr abgeschlossen.
Da der Beginn der Untersuchung vor 06:00 Uhr lag, ist die Abrechnung des Zuschlags C zulässig. Die Ziffer 5 wird somit rechtssicher mit dem Nachtzuschlag kombiniert.
Häufige Fehler bei der GOÄ C: Was Prüfer beanstanden
Ein sehr häufiger Fehler in der Praxis ist der Versuch, den Zuschlag C mit einem Steigerungsfaktor zu versehen. Zuschläge des Abschnitts B II sind jedoch generell Festbeträge und dürfen nur mit dem einfachen Satz abgerechnet werden.
Ein weiterer Stolperstein sind die strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. So darf die Ziffer C niemals neben dem Abendzuschlag B oder den dringenden Zuschlägen E bis J für dieselbe Sitzung liquidiert werden.
Private Krankenversicherungen prüfen zudem sehr genau, ob die zugrundeliegende Leistung überhaupt zuschlagsberechtigt ist. Wird der Zuschlag C beispielsweise fälschlicherweise an eine Wundversorgung (GOÄ 2007) gekoppelt, führt dies unweigerlich zur Streichung der Position.
Achtung: Der Zuschlag C ist pro Inanspruchnahme nur einmal berechnungsfähig, selbst wenn in derselben Sitzung sowohl eine Beratung (Ziffer 1) als auch eine Untersuchung (Ziffer 5) stattfinden.
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Dokumentation der GOÄ C: Praxisbewährte Hinweise
Um Honorarverluste und zeitaufwendige Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Die bloße Angabe des Datums reicht für den Nachtzuschlag keinesfalls aus.
In der Patientenakte muss die exakte Uhrzeit des Kontakts festgehalten werden. Diese Zeitangabe sollte sich später auch eins zu eins auf der Liquidation wiederfinden, um die Plausibilität zu belegen.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den Grund der nächtlichen Inanspruchnahme kurz zu skizzieren. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit der nächtlichen Leistungserbringung gegenüber kritischen Prüfstellen.
Dokumentation: 23:40 Uhr: Telefonische Beratung (Ziffer 1) wg. akuter hypertensiver Krise. Patient instruiert zur Medikamenteneinnahme. Zuschlag C erfasst.
GOÄ C: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Wie alle Zuschläge aus dem Abschnitt B II der GOÄ ist auch die Ziffer C nicht steigerungsfähig. Der Gesetzgeber hat hier einen festen Punktwert von 320 Punkten vorgegeben, was exakt 18,65 € entspricht.
Eine Erhöhung des Faktors auf 2,3 oder 3,5 bei besonders schwierigen nächtlichen Bedingungen ist rechtlich ausgeschlossen. Der erhöhte Aufwand kann stattdessen nur über die Steigerung der Grundleistung (z. B. der Ziffer 3 oder 5) abgebildet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer C lässt sich hervorragend mit den klassischen Untersuchungs- und Beratungsleistungen kombinieren. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 1, 3 oder 5 im ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern E bis J. Werden diese dringenden Zuschläge fällig, müssen Ärzte genau kalkulieren, welche Ziffernkombination wirtschaftlich vorteilhafter für die Praxis ist.
Tipp: Nutzen Sie moderne Praxisverwaltungssysteme, die bei der Eingabe von Uhrzeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr automatisch den Zuschlag C vorschlagen und unzulässige Kombinationen direkt blockieren.
Ziffer C in der neuen GOÄ
Der Zuschlag C — für Beratungsleistungen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag G (für Besuchsleistungen in denselben Zeiten) zur einheitlichen neuen Nummer 502 zusammengeführt: 40,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 18,65 €). Uhrzeitdefinition und Maßgeblichkeit des Leistungsbeginns beim Überschreiten der Zeitgrenze bleiben unverändert. Nr. 502 ist neben Beratungs- und Besuchsleistungen berechnungsfähig; nicht neben 501.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer C
Was hat nicht gestimmt?