GOÄ D: Samstags- und Feiertagszuschlag korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ D
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
Punktzahl 220  
Einfachsatz 12,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,82 € 1,0x
Höchstsatz 12,82 € 1,0x
Ausschlüsse
EFGHJA2

Der GOÄ-Zuschlag D vergütet Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Erfahren Sie, wie Sie Kürzungen vermeiden und optimal kombinieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Der Zuschlag nach Buchstabe D honoriert den besonderen Aufwand für ärztliche Leistungen, die an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden. Diese Ziffer stellt eine zusätzliche Vergütung für die Unzeit dar, um die Betriebsbereitschaft und den Einsatz außerhalb der regulären Werktage abzugelten.

Der Zuschlag ist als Zuschlag zu den Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 definiert. Er kann daher nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer dieser primären Leistungen abgerechnet werden.

GOÄ D in der Praxis: Wann ist die Abrechnung berechtigt?

Die Abrechnung des Zuschlags D setzt voraus, dass die zugrundeliegende Beratung oder Untersuchung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfindet. Der relevante Zeitraum erstreckt sich grundsätzlich von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages.

Eine wichtige Besonderheit betrifft die Samstagssprechstunde. Wird eine reguläre, angekündigte Sprechstunde am Samstag abgehalten, reduziert sich der Zuschlag D auf den halben Gebührensatz, also auf 6,41 €.

Tipp: Auch das gezielte, vereinbarte Einbestellen von Patienten an einem Samstag außerhalb einer regulären Sprechstunde gilt gebührenrechtlich als Sprechstunde und führt zur Halbierung des Zuschlags.

Als Feiertage im Sinne der GOÄ gelten ausschließlich gesetzliche Feiertage des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Praxis liegt. Regionale Brauchtumstage wie der Rosenmontag oder der Faschingsdienstag berechtigen nicht zum Ansatz des Zuschlags D, es sei denn, sie sind im jeweiligen Bundesland gesetzlich verankert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ D

Fallbeispiel 1: Akute Beratung am Sonntag

Ein Patient stellt sich am Sonntag wegen akuter Beschwerden in der Notfallsprechstunde vor. Der Arzt führt eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Nr. 5 und eine eingehende Beratung nach GOÄ-Nr. 1 durch.

In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 1 und 5 sowie des vollen Zuschlags D (12,82 €) korrekt. Da es sich um einen Sonntag handelt, erfolgt keine Kürzung des Zuschlags.

Fallbeispiel 2: Reguläre Samstagssprechstunde

Eine Gemeinschaftspraxis bietet jeden Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr eine reguläre Sprechstunde an. Ein Patient wird im Rahmen dieser Sprechstunde nach GOÄ-Nr. 1 beraten und nach GOÄ-Nr. 5 untersucht.

Hier darf der Zuschlag D nur mit dem halben Gebührensatz (6,41 €) abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt mit dem Zusatz "Zuschlag D (halber Satz) wegen Samstagssprechstunde".

Fallbeispiel 3: Nächtlicher Notfall am Wochenende

Ein Patient benötigt am Samstagabend um 23:00 Uhr eine dringende Beratung per Telefon. Der Arzt erbringt eine Beratung nach GOÄ-Nr. 1.

Neben der GOÄ-Nr. 1 kann der Arzt sowohl den Zuschlag D als auch den Nachtzuschlag C (für Leistungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) abrechnen. Diese Kombination ist explizit zulässig.

Häufige Fehler bei der GOÄ D: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Kombination des Zuschlags D mit nicht berechtigungsfähigen Hauptleistungen. Der Zuschlag darf ausschließlich neben den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 angesetzt werden. Die Kombination mit anderen Ziffern führt regelmäßig zur Streichung durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Der Zuschlag D darf nicht neben den Zuschlägen E, F, G, H, J, A oder K2 abgerechnet werden. Achten Sie strikt auf diese Ausschlussregelungen in Ihrer Abrechnungssoftware.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Tätigkeit von Krankenhausärzten. Für stationäre Leistungen zwischen 8:00 und 20:00 Uhr ist der Zuschlag D für Krankenhausärzte ausgeschlossen. Bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus ist der Zuschlag hingegen auch tagsüber berechnungsfähig, was jedoch häufig von Kostenträgern fälschlicherweise beanstandet wird.

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Dokumentation der GOÄ D: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist die präzise Erfassung von Datum und Uhrzeit der Leistungserbringung in der Patientenakte unerlässlich. Besonders bei Leistungen am Samstag oder an Feiertagen fordert die private Krankenversicherung häufig einen Nachweis über die genaue Uhrzeit.

Falls der volle Zuschlag D am Samstag abgerechnet wird, muss dokumentiert werden, dass die Leistung außerhalb einer Sprechstunde und nicht im Rahmen eines vereinbarten Termins stattfand (z. B. bei einem unvorhergesehenen Notfall).

Dokumentationsbeispiel: "Sonntag, 14:30 Uhr: Akute Vorstellung des Patienten wegen heftiger Ohrenschmerzen. Symptombezogene Untersuchung (GOÄ-Nr. 5) und Beratung (GOÄ-Nr. 1). Abrechnung von GOÄ-Nr. 1, 5 und Zuschlag D."

GOÄ D: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Zuschlag D ist als Gebühr mit einem festen Geldbetrag hinterlegt. Eine Steigerung des Zuschlags über den Faktor 1,0 hinaus ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Erhöhte Aufwände müssen stattdessen über den Steigerungssatz der zugrundeliegenden Beratungs- oder Untersuchungsziffer (z. B. GOÄ-Nr. 1 oder 3) geltend gemacht werden.

Typische Ziffernkombinationen

Besonders attraktiv ist die Kombination des Zuschlags D mit den Nachtzuschlägen B oder C. Werden die Leistungen am Wochenende oder Feiertag zwischen 20:00 und 8:00 Uhr erbracht, können diese Zuschläge nebeneinander berechnet werden. Dies ist eine der wenigen Ausnahmen in der GOÄ, bei denen zwei Zuschläge für dieselbe Leistung nebeneinander zulässig sind.

Ziffer D in der neuen GOÄ

Der Zuschlag D — für Beratungsleistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen — wird in der neuen GOÄ mit dem bisherigen Zuschlag H (für Besuchsleistungen an denselben Tagen) zur einheitlichen neuen Nummer 503 zusammengeführt: 25,00 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,82 €). Materielle Erweiterung: Nr. 503 gilt nun auch an Silvester (31. Dezember) und Heilig Abend (24. Dezember) — diese Tage waren in Ziffer D nicht erfasst. Die Samstags-Halbierung (halber Gebührensatz innerhalb einer Samstags-Sprechstunde) bleibt bestehen. Kombination mit 501 oder 502 bei Leistungen zwischen 20 und 8 Uhr weiterhin möglich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer D

Der Zuschlag D darf für Beratungen und Untersuchungen berechnet werden, die an Samstagen, Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht werden. Er ist nur in Kombination mit den GOÄ-Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 zulässig. Der relevante Zeitraum umfasst den gesamten Kalendertag von 0:00 bis 24:00 Uhr.
Ja, allerdings ist der Zuschlag D bei einer regulären Samstagssprechstunde nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Dies entspricht einem Betrag von 6,41 Euro statt der üblichen 12,82 Euro. Als Sprechstunde gilt in diesem Zusammenhang auch das gezielte Einbestellen von Patienten.
Ja, eine Kombination des Zuschlags D mit den Nachtzuschlägen B oder C ist ausdrücklich erlaubt. Dies gilt für Leistungen, die an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr erbracht werden. Es handelt sich um eine seltene Ausnahme, bei der zwei Zuschläge nebeneinander berechnet werden dürfen.
Nein, der Ausschluss für Krankenhausärzte gilt nur für stationäre Leistungen, die zwischen 8:00 und 20:00 Uhr erbracht werden. Für ambulante Behandlungen im Krankenhaus kann der Zuschlag D ohne zeitliche Einschränkung abgerechnet werden. In der Nachtzeit zwischen 20:00 und 8:00 Uhr ist er auch im stationären Bereich neben den Zuschlägen B oder C zulässig.
Nein, der Zuschlag D ist eine Festgebühr und kann nicht mit einem erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet werden. Er wird immer mit dem einfachen Satz von 12,82 Euro (bzw. 6,41 Euro bei Samstagssprechstunden) berechnet. Ein erhöhter Aufwand muss stattdessen über die zugrundeliegende Beratungs- oder Untersuchungsziffer begründet werden.
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