Die GOÄ-Ziffer A801 ermöglicht die Abrechnung einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung per Videosprechstunde. Erfahren Sie alles zur korrekten Anwendung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A801
Die Leistung nach Nr. 801 GOÄ (Eingehende psychiatrische Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Beratung) ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.
Diese Ziffer wurde durch den Beschluss der Bundesärztekammer zur Telemedizin im Dezember 2021 eingeführt. Sie ermöglicht es Ärzten, die eingehende psychiatrische Untersuchung auch im Rahmen einer Videosprechstunde adäquat zu liquidieren. Die analoge Anwendung trägt der Tatsache Rechnung, dass die psychiatrische Befunderhebung maßgeblich auf verbaler und nonverbaler Kommunikation basiert, welche über eine hochwertige Videoübertragung zuverlässig beurteilt werden kann.
GOÄ A801 in der Praxis: Telemedizinische Psychiatrie
Die telemedizinische Erbringung psychiatrischer Leistungen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Die GOÄ A801 eignet sich hervorragend für die Verlaufskontrolle bekannter Patienten, bei denen ein persönliches Erscheinen in der Praxis erschwert oder nicht zwingend erforderlich ist. Typische Indikationen umfassen chronische psychiatrische Erkrankungen, depressive Episoden oder Angststörungen.
Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu reinen Beratungsleistungen. Während eine telefonische Beratung lediglich verbale Informationen austauscht, erfordert die GOÄ A801 eine visuelle Beurteilung des psychopathologischen Befundes. Hierzu gehören die Einschätzung von Mimik, Gestik, Antrieb und psychomotorischen Besonderheiten des Patienten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A801
Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei depressiver Episode
Ein Patient mit einer bekannten mittelschweren depressiven Episode wird im Rahmen einer geplanten Videosprechstunde untersucht. Der Arzt beurteilt den aktuellen psychopathologischen Status, insbesondere Stimmung, Antrieb und Vigilanz. Da der Patient stabil ist, erfolgt eine kurze Anpassung der Medikation.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A801 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Untersuchung ohne außergewöhnliche Erschwernisse durchgeführt werden konnte.
Fallbeispiel 2: Krisenintervention bei Angststörung
Eine Patientin mit einer Panikstörung meldet sich aufgrund einer akuten Verschlechterung ihrer Symptomatik. Der Arzt führt eine dringliche Videosprechstunde durch, um eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung auszuschließen und die Patientin psychisch zu stabilisieren.
Aufgrund des hohen emotionalen Leidensdrucks und der aufwendigen therapeutischen Intervention wird die Ziffer A801 mit dem Höchstsatz (3,5-fach) abgerechnet. Die Begründung verweist auf die akute Krisensituation und den erhöhten Zeitaufwand.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei Schizophrenie
Ein chronisch an Schizophrenie erkrankter Patient wird telemedizinisch untersucht, um die Compliance und eventuelle Nebenwirkungen der antipsychotischen Medikation zu überprüfen. Der Arzt achtet im Videobild besonders auf extrapyramidale Nebenwirkungen.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A801 analog. Da die Befunderhebung aufgrund von kognitiven Einschränkungen des Patienten erschwert war, wird ein Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A801: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Deklarierung von reinen Telefonaten als Videosprechstunde. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zunehmend, ob tatsächlich eine synchrone Videoübertragung stattgefunden hat. Reine Audioverbindungen dürfen keinesfalls unter der Ziffer A801 abgerechnet werden.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A801 setzt die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters voraus. Eine ungesicherte Übertragung über herkömmliche Messenger-Dienste ist datenschutzrechtlich unzulässig und kann zum Verlust des Honoraranspruchs führen.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer A801 nicht am selben Tag neben einer persönlichen psychiatrischen Untersuchung berechnet wird. Solche Doppelabrechnungen werden von den Prüfstellen konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ A801: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die Ziffer A801 müssen neben den medizinischen Inhalten auch die telemedizinischen Rahmenbedingungen festgehalten werden. Dazu gehört die explizite Erwähnung des genutzten Videodienstes sowie der Beginn und das Ende der Sitzung.
Dokumentation: Videosprechstunde am 15.10.2023 von 10:15 bis 10:35 Uhr über zertifizierten Anbieter. Psychopathologischer Befund: Patient bewusstseinsklar, orientiert. Stimmung subdepressiv, Antrieb leicht gemindert. Keine produktive Symptomatik. Beratung zur Dosierung des Antidepressivums durchgeführt.
Der dokumentierte psychopathologische Status muss die Kriterien einer eingehenden Untersuchung widerspiegeln. Eine bloße Notiz wie Gespräch geführt reicht für die Begründung der Ziffer A801 nicht aus.
Tipp: Hinterlegen Sie in Ihrer Praxissoftware eine standardisierte Dokumentationsvorlage für die Videosprechstunde, um alle abrechnungsrelevanten Details rechtssicher zu erfassen.
GOÄ A801: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A801 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine erschwerte Kommunikation, ausgeprägte psychomotorische Hemmung oder eine notwendige Krisenintervention. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Da die Ziffer A801 bereits eine Beratung beinhalten kann, ist die zusätzliche Abrechnung der Ziffern 1 oder 3 für dasselbe Gespräch kritisch. Erlaubt sind jedoch Kombinationen mit spezifischen therapeutischen Leistungen, sofern diese zeitlich getrennt oder als eigenständige Leistungsteile erbracht wurden. Auch telemedizinische Zuschläge können je nach aktueller Beschlusslage der BÄK in Betracht gezogen werden.
Ziffer A801 in der neuen GOÄ
Die psychiatrische Untersuchung per Videoübertragung (Analogziffer zu Nr. 801) wird in der neuen GOÄ durch zwei zeitbasierte Leistungen abgebildet — die Dauer entscheidet:
- 4400 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung, ggf. unter Einschaltung einer Bezugs- oder Kontaktperson, Dauer unter 15 Minuten" — 11,98 €, einmal als alleinige Leistung
- 4401 „...je vollendete 15 Minuten" — 37,56 €, bis zu viermal je Sitzung
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 33,51 €. In der neuen GOÄ ist Videoerbringung für alle geeigneten Leistungen allgemein geregelt; eine gesonderte Analogberechnung entfällt. Untersuchungen unter 15 Minuten → 11,98 €; je vollendete 15 Minuten darüber hinaus kommen 37,56 € hinzu (maximal vier Einheiten je Sitzung).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A801
Was hat nicht gestimmt?