Die Abrechnung von Psychotherapie via Videosprechstunde wirft oft Fragen auf. So nutzen Sie die GOÄ-Ziffer A863 rechtssicher und vermeiden Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A863
Die Leistung nach Nr. 863 GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.
Diese Regelung basiert auf dem wegweisenden Beschluss der Bundesärztekammer zur Telemedizin vom Dezember 2021. Sie ermöglicht es, die klassische tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie im digitalen Raum abzubilden. Die medizinischen Inhalte und Qualitätsstandards entsprechen dabei vollständig der analogen Präsenzleistung.
Die Abrechnung als Analogziffer A863 setzt voraus, dass die therapeutische Beziehung und die Indikation eine telemedizinische Durchführung erlauben. Eine physische Präsenz des Patienten ist für diese spezifische Sitzung nicht erforderlich. Dennoch müssen alle berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben strikt eingehalten werden.
GOÄ A863 in der Praxis: Telemedizinische Psychotherapie rechtssicher abrechnen
Die telemedizinische Erbringung von Psychotherapie hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Typische klinische Situationen für den Einsatz der GOÄ-Ziffer A863 sind Patienten mit eingeschränkter Mobilität oder weiten Anfahrtswegen. Auch die Fortführung einer laufenden Therapie während beruflicher Auslandsaufenthalte lässt sich so realisieren.
Die Indikation für eine Videositzung muss stets sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Bei akuter Suizidalität oder schweren psychotischen Episoden ist die Videosprechstunde kontraindiziert. Hier ist der persönliche Kontakt in der Praxis zwingend erforderlich, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.
Im Vergleich zur klassischen Präsenztherapie bietet die Ziffer A863 maximale Flexibilität. Sie darf jedoch nicht mit reinen Telefonaten verwechselt werden. Eine Abrechnung ist nur zulässig, wenn eine synchrone Audio- und Videoverbindung über die gesamte Dauer besteht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A863
Fallbeispiel 1: Fortführung der Therapie bei berufsbedingter Abwesenheit
Ein Patient befindet sich in einer laufenden tiefenpsychologischen Behandlung wegen einer depressiven Episode. Aufgrund einer zweiwöchigen Dienstreise kann er die Praxis nicht aufsuchen. Die Sitzung wird daher als 50-minütige Videosprechstunde durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A863 zum Regelhöchstsatz von 2,3 (92,50 €). Eine gesonderte medizinische Begründung entfällt, da der Schwellenwert nicht überschritten wird.
Fallbeispiel 2: Therapie bei Angstpatienten mit Agoraphobie
Eine Patientin leidet unter schwerer Agoraphobie und kann das Haus vorübergehend nicht verlassen. Zur Stabilisierung und Vorbereitung von Expositionsübungen wird eine Videositzung vereinbart. Die therapeutische Intervention dauert exakt 55 Minuten.
Abgerechnet wird die Ziffer A863. Da die Patientin aufgrund ihrer Erkrankung die Praxis nicht aufsuchen kann, ist die telemedizinische Indikation perfekt begründet und dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Erhöhter Aufwand bei akuter Krisenintervention
Während einer geplanten Videositzung gerät ein Patient in eine schwere emotionale Krise. Die therapeutische Führung über den Bildschirm erfordert höchste Konzentration und eine erhöhte Interaktionsdichte, um den Patienten zu stabilisieren.
In diesem Fall wird die Ziffer A863 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 (140,76 €) abgerechnet. Als Begründung wird der außergewöhnlich hohe therapeutische Aufwand bei der telemedizinischen Krisenintervention angegeben.
Häufige Fehler bei der GOÄ A863: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Unterschreiten der Mindestdauer von 50 Minuten. Kürzere Gespräche können nicht unter der Ziffer A863 abgerechnet werden. In solchen Fällen müssen andere telemedizinische Ziffern herangezogen werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nutzung ungeeigneter Software. Die Plattform muss zwingend über ein Zertifikat für Videosprechstunden verfügen. Die Nutzung von Standard-Diensten wie Skype oder FaceTime ist unzulässig.
Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A863 setzt eine lückenlose Dokumentation der genauen Uhrzeiten voraus. Fehlen diese Angaben, drohen Honorarkürzungen bei Prüfungen durch die Kostenträger.
Ein weiterer Ausschluss betrifft die Kombination mit anderen zeitgleichen Leistungen. Eine parallele Abrechnung von Beratungen nach Nr. 1 oder Nr. 3 am selben Tag ist nur in begründeten Ausnahmefällen und bei zeitlicher Trennung zulässig.
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Dokumentation der GOÄ A863: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise Dokumentation unerlässlich. In der Patientenakte müssen der Beginn und das Ende der Sitzung minutengenau festgehalten werden. Auch der Name des verwendeten, zertifizierten Videodienstanbieters gehört in die Dokumentation.
Zusätzlich sollte die ausdrückliche Einwilligung des Patienten zur Durchführung der Videosprechstunde vermerkt werden. Dies schützt vor datenschutzrechtlichen Beanstandungen und sichert den Honoraranspruch.
Dokumentation: Videosprechstunde über zertifizierten Anbieter [Anbietername] von 10:00 bis 10:55 Uhr (Dauer: 55 Min.). Tiefenpsychologische Bearbeitung der aktuellen Konfliktsituation. Patient stimmte der Videoübertragung vorab ausdrücklich zu.
Tipp: Erstellen Sie eine standardisierte Vorlage in Ihrer Praxissoftware, die alle Pflichtangaben für die telemedizinische Dokumentation automatisch abfragt.
GOÄ A863: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A863 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind eine erschwerte Kommunikation über das Medium Video oder eine ausgeprägte psychische Instabilität des Patienten.
Auch technische Störungen, die den therapeutischen Fluss behindern und eine Verlängerung der Sitzung erfordern, können eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Kombination der Ziffer A863 mit psychiatrischen Leistungen wie der Nr. 801 (Psychiatrische Untersuchung) ist möglich, sofern diese medizinisch notwendig sind. Eine zeitliche Überschneidung muss jedoch ausgeschlossen sein. Die Leistungen müssen nacheinander erbracht werden.
Nicht kombinierbar sind physische Untersuchungen, da diese eine persönliche Anwesenheit erfordern. Die Ziffer A863 bildet eine eigenständige therapeutische Einheit und sollte im Zweifel als Einzelleistung für den jeweiligen Behandlungstag deklariert werden.
Ziffer A863 in der neuen GOÄ
Die Analogziffer A863 — analytische Psychotherapie als Einzelbehandlung (mind. 50 Minuten, auch per Video) — findet in der neuen GOÄ ihren direkten Nachfolger in Nummer 4500 „Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten" — 145,00 € je vollendete 50 Minuten, bis zu zweimal an einem Kalendertag berechnungsfähig. Gegenüber dem heutigen 2,3-fachen Satz von 92,51 € eine deutliche Steigerung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A863
Was hat nicht gestimmt?