Die GOÄ-Ziffer A885 ermöglicht die telemedizinische Beratung von Bezugspersonen per Video. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A885
Die Leistung nach Nr. 885 GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).
Die Ziffer A885 beschreibt die eingehende Beratung und Führung einer Bezugsperson im Rahmen einer telemedizinischen Anwendung. Diese analoge Bewertung wurde durch die Bundesärztekammer eingeführt, um die moderne Videoübertragung in der ärztlichen Praxis adäquat abzubilden. Sie schließt die Beratung von Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern ein, wenn diese für den Behandlungserfolg des Patienten notwendig ist. Die Abrechnung basiert auf dem offiziellen BÄK-Beschluss zur Telemedizin.
GOÄ A885 in der Praxis: Telemedizinische Beratung von Bezugspersonen
In der täglichen Praxis findet die Ziffer A885 vor allem in der Pädiatrie, Neurologie und Psychiatrie Anwendung. Ein typisches Szenario ist das Angehörigengespräch, bei dem der Patient selbst nicht anwesend sein muss oder kann. Durch die Videosprechstunde entfallen für die Bezugspersonen lange Anfahrtswege, was die Compliance und die Frequenz wichtiger Abstimmungen erhöht.
Die Abrechnung erfordert eine medizinische Notwendigkeit für die Einbeziehung der Bezugsperson. Dies ist insbesondere bei chronisch Kranken, demenziell veränderten Personen oder minderjährigen Patienten der Fall. Die telemedizinische Beratung muss dabei denselben Qualitätsstandards entsprechen wie ein persönliches Gespräch vor Ort.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A885
Fallbeispiel 1: Beratung der Eltern eines ADHS-Patienten
Ein Kinder- und Jugendpsychiater führt eine Videosprechstunde mit den Eltern eines 9-jährigen Patienten mit ADHS durch. Gegenstand des Gesprächs ist die Anpassung der Medikation und das Verhalten in der Schule. Da die Beratung der Sorgeberechtigten ohne Anwesenheit des Kindes erfolgt, wird die Ziffer A885 mit dem Regelsatz von 2,3 (67,03 €) abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Gespräch mit der pflegenden Ehefrau eines Demenzpatienten
Ein Neurologe berät die Ehefrau eines an fortgeschrittener Demenz leidenden Patienten per Video über den Umgang mit nächtlicher Unruhe. Die Ehefrau ist die primäre Bezugsperson und benötigt detaillierte Anleitung zur Krisenbewältigung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer A885 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Krisenintervention mit dem gesetzlichen Vertreter
Bei einem psychisch schwer erkrankten Patienten kommt es zu einer akuten Verschlechterung. Der behandelnde Arzt führt ein dringendes, 30-minütiges Videotelefonat mit dem gesetzlichen Vertreter zur Abstimmung einer stationären Einweisung. Aufgrund des hohen Zeitaufwands und der Komplexität wird die Ziffer A885 mit dem Höchstsatz von 3,5 (102,00 €) berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A885: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer A885, wenn eigentlich der Patient selbst beraten wurde. Für die Beratung des Patienten via Video ist die Ziffer A1 oder A3 analog heranzuziehen. Die Ziffer A885 ist ausschließlich für die Bezugspersonenberatung reserviert.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zeitgleiche Abrechnung von Beratungen des Patienten und der Bezugsperson. Eine Doppelabrechnung für denselben Zeitraum ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A885 setzt voraus, dass die Beratung der Bezugsperson im Vordergrund steht. Eine parallele Abrechnung von Patientenberatung und Bezugspersonenberatung für denselben Zeitraum ist nicht statthaft.
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Dokumentation der GOÄ A885: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters zur Videosprechstunde vermerkt sein. Zudem müssen Name und Verhältnis der Bezugsperson zum Patienten klar hervorgehen.
Auch die Dauer des Gesprächs und die wesentlichen Beratungsinhalte sollten stichpunktartig festgehalten werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den zeitlichen Aufwand der telemedizinischen Leistung.
Dokumentation: Telemedizinische Beratung (Video) der Mutter des Patienten (Bezugsperson) gemäß BÄK-Beschluss (A885). Dauer: 20 Minuten. Thema: Medikationsanpassung bei ADHS und Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Mutter zeigt sich kooperativ, Absprache über Folgetermin getroffen.
GOÄ A885: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ A885 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind eine außergewöhnliche Gesprächsdauer von über 20 Minuten oder eine schwierige therapeutische Führung bei schwerstkranken Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A885 kann mit diagnostischen Leistungen kombiniert werden, die am selben Tag beim Patienten erbracht wurden. Wichtig ist hierbei die zeitliche Trennung der Leistungen. Eine Kombination mit anderen telemedizinischen Leistungen wie der Ziffer A1 oder A3 ist möglich, sofern unterschiedliche Personen beraten wurden.
Tipp: Nutzen Sie bei zeitaufwendigen Gesprächen ab 20 Minuten eine detaillierte Begründung für die Schwellenwertüberschreitung, um Rückfragen der privaten Krankenversicherungen direkt zu vermeiden.
Ziffer A885 in der neuen GOÄ
Die psychiatrisch-psychotherapeutische Untersuchung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten per Videoübertragung (Analogziffer zu Nr. 885 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch zwei zeitbasierte Leistungen abgebildet — Alter (bis vollendetes 21. Lebensjahr) und Dauer entscheiden:
- 4402 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, Dauer unter 15 Minuten" — 17,36 €, alleinige Leistung
- 4403 „...je vollendete 15 Minuten" — 43,37 €, bis zu viermal je Sitzung; 4402 kann als Abschlussleistung für verbleibende Restdauer angesetzt werden
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 67,02 €. Videoerbringung ist in der neuen GOÄ allgemein geregelt. Die neue Altersgrenze des vollendeten 21. Lebensjahres ist zu beachten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A885
Was hat nicht gestimmt?