GOÄ A886: Neuropsychologische Exploration per Video abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A886
Die Leistung nach Nr.886GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).
Punktzahl 700  
Einfachsatz 40,80 € 1,0x
Regelhöchstsatz 93,84 € 2,3x
Höchstsatz 142,80 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A886 ermöglicht die Abrechnung einer breitbandigen neuropsychologischen Exploration per Videoübertragung. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A886

Die Leistung nach Nr. 886 GOÄ ist bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. - Beschluss der BÄK zur Telemedizin vom 09./10.12.2021 (Dt. Ärzteblatt 2022; 119 (1–2): A-50/B-42).

Die zugrundeliegende Originalziffer 886 beschreibt die breitbandige neuropsychologische Exploration mit einer Mindestdauer von 50 Minuten. Sie erfordert den Einsatz von standardisierten Testverfahren zur Differenzialdiagnostik hirnorganisch bedingter Störungen der geistigen Leistungsfähigkeit oder der Persönlichkeitsstruktur. Durch den Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) wurde diese hochwertige diagnostische Leistung für die telemedizinische Erbringung geöffnet.

Die analoge Anwendung als Ziffer A886 stellt sicher, dass Ärzte die komplexe neuropsychologische Diagnostik auch im Rahmen einer Videosprechstunde adäquat liquidieren können. Dies trägt der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen Rechnung und erleichtert den Zugang für immobile Patienten.

GOÄ A886 in der Praxis: Telemedizinische Neuropsychologie

Die Erbringung der GOÄ A886 ist an klare fachliche und technische Voraussetzungen gebunden. Sie kommt primär bei der Abklärung von kognitiven Defiziten, Demenzerkrankungen oder nach Schädel-Hirn-Traumata zum Einsatz. Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass die verwendeten Testverfahren für eine Durchführung via Bildschirm geeignet und wissenschaftlich validiert sind.

Klinisch eignet sich die Methode besonders für Patienten, denen der Weg in die Praxis aus gesundheitlichen oder geografischen Gründen schwerfällt. Die therapeutische Beziehung und die kognitive Belastbarkeit des Patienten müssen eine telemedizinische Durchführung über die geforderte Mindestdauer von 50 Minuten hinweg erlauben.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A886

Fallbeispiel 1: Verdacht auf beginnende Demenz

Ein 79-jähriger Patient zeigt zunehmende Gedächtnislücken, ist jedoch körperlich stark eingeschränkt. Der Arzt führt eine 55-minütige neuropsychologische Exploration via zertifiziertem Videodienst durch. Dabei kommen für die Videosprechstunde validierte kognitive Screening-Tests zum Einsatz. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A886 zum Regelhöchstsatz von 2,3 (93,84 €).

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Schädel-Hirn-Trauma

Bei einer 34-jährigen Patientin soll nach einem Verkehrsunfall die kognitive Belastbarkeit im Berufsalltag überprüft werden. Der Neurologe führt eine 60-minütige standardisierte Testung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung per Videoübertragung durch. Neben der Ziffer A886 wird die telemedizinische Beratung gesondert dokumentiert und liquidiert.

Fallbeispiel 3: Post-Covid-Syndrom mit kognitiven Einschränkungen

Ein Patient klagt nach einer SARS-CoV-2-Infektion über anhaltenden Brain Fog und Konzentrationsstörungen. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung erfolgt eine 50-minütige standardisierte Testbatterie via Videosprechstunde. Die erbrachten Leistungen werden präzise dokumentiert und als GOÄ A886 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A886: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A886 ist das Unterschreiten der zwingenden Mindestzeit von 50 Minuten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Prüfungen regelmäßig den Nachweis der exakten Zeitdauer an. Eine unvollständige Zeiterfassung führt unweigerlich zur Honorarkürzung oder Ablehnung.

Ein weiterer Schwachpunkt ist das Fehlen von Angaben zu den verwendeten standardisierten Testverfahren. Die bloße Durchführung eines freien Gesprächs ohne strukturierte Testelemente rechtfertigt die Ziffer A886 nicht. Zudem muss die Rechnung zwingend den Hinweis auf die analoge Erbringung gemäß dem BÄK-Beschluss enthalten.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A886 setzt eine stabile, datenschutzkonforme Videoübertragung voraus. Die Nutzung nicht-zertifizierter Messenger-Dienste kann zum Ausschluss der Erstattungsfähigkeit führen.

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Dokumentation der GOÄ A886: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Beginn und das Ende der Exploration minutengenau festgehalten werden. Auch die verwendeten Testinstrumente und deren konkrete Ergebnisse gehören zwingend in den Befundbericht.

Zusätzlich sollte die Einwilligung des Patienten in die Videosprechstunde und die Bestätigung einer stabilen Bild- und Tonverbindung dokumentiert werden. Dies belegt die ordnungsgemäße Durchführung unter telemedizinischen Bedingungen.

Dokumentation: Neuropsychologische Exploration via zertifiziertem Videodienstanbieter von 14:00 bis 14:55 Uhr (Dauer: 55 Min.). Durchführung des standardisierten Testverfahrens [Name des Tests] zur Abklärung hirnorganischer Defizite. Ton- und Bildqualität durchgehend stabil. Patient kooperativ.

GOÄ A886: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5 (142,80 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit des Patienten, erhebliche Konzentrationsstörungen mit der Notwendigkeit häufiger Pausen oder eine besonders komplexe differenzialdiagnostische Abgrenzung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A886 kann am selben Behandlungstag mit anderen telemedizinischen Leistungen kombiniert werden, sofern keine zeitlichen Überschneidungen vorliegen. Sinnvoll ist oft die Kombination mit Beratungsleistungen nach den Nummern 1 oder 3 GOÄ, wenn diese in einer separaten Sitzung stattfinden. Eine zeitgleiche Abrechnung anderer zeitaufwendiger Testverfahren ist jedoch ausgeschlossen.

Tipp: Geben Sie bei einer Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 immer eine patientenindividuelle und verständliche Begründung an, um zeitaufwendige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Ziffer A886 in der neuen GOÄ

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten (frühere Nr. 886 GOÄ, Pauschalleistung mindestens 40 Minuten) wird in der neuen GOÄ durch ein zeitbasiertes System ersetzt: Nummer 4409 „Psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, je vollendete 15 Minuten" — 38,45 €, bis zu achtmal je Sitzung. Verbleibende Restzeit unter 15 Minuten wird mit 4408 als Abschlussleistung abgerechnet (12,73 €). Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 93,84 €. Bis zu acht vollendete 15-Minuten-Einheiten sind je Sitzung berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A886

Die GOÄ-Ziffer A886 ist die analoge Bewertung der Nr. 886 GOÄ für eine breitbandige neuropsychologische Exploration, die mittels Videoübertragung durchgeführt wird. Sie basiert auf einem Beschluss der Bundesärztekammer zur Telemedizin.
Der Einfachsatz (1,0-fach) liegt bei 40,80 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt das Honorar 93,84 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) 142,80 Euro einbringt.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ A886 ist eine Mindestdauer von 50 Minuten zwingend vorgeschrieben. Diese Zeitspanne muss in der Patientenakte minutengenau dokumentiert werden.
Es müssen standardisierte Testverfahren zur Differenzialdiagnostik hirnorganisch bedingter Störungen eingesetzt werden. Diese müssen für die Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet und validiert sein.
Ja, die Ziffer kann bei überdurchschnittlichem Aufwand oder schwierigen Kommunikationsbedingungen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
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