GOÄ A871: Neuropsychologische Therapie korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A871
neuropsychologische Therapie
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x

Die Abrechnung der neuropsychologischen Therapie nach GOÄ-Ziffer A871 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Ärzte die Analogziffer rechtssicher nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A871

Da die neuropsychologische Therapie im ursprünglichen Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht explizit abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 871 aus dem Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie).

Ziffer A871 (analog 871): Neuropsychologische Therapie (z. B. Behandlung von Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Wahrnehmungs- oder visuospatialen Störungen, Exekutivfunktionen) – Mindestdauer 50 Minuten.

Die Leistung umfasst die gezielte, wissenschaftlich anerkannte Behandlung von Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen oder hirnorganischen Erkrankungen. Ziel ist die Wiederherstellung, Verbesserung oder Kompensation beeinträchtigter kognitiver Funktionen. Die Mindestdauer von 50 Minuten stellt eine zwingende Voraussetzung für die Berechtigung zur Abrechnung dar.

GOÄ A871 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die neuropsychologische Therapie nach GOÄ A871 kommt primär bei Patienten zum Einsatz, die unter den Folgen von Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumata, Hirntumoren oder entzündlichen ZNS-Erkrankungen leiden. Auch bei beginnenden neurodegenerativen Prozessen wie einer Demenz kann diese Therapieform indiziert sein.

Im klinischen Alltag unterscheidet sich diese Leistung deutlich von einer klassischen Psychotherapie. Während die Psychotherapie emotionale und interpersonelle Konflikte fokussiert, konzentriert sich die neuropsychologische Therapie auf die funktionelle Restitution kognitiver Defizite. Hierzu gehören gezielte computergestützte oder papierbasierte Trainingsverfahren zur Verbesserung von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Planungsverhalten.

Tipp: Um Abgrenzungsschwierigkeiten mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte die Indikation stets auf einer fundierten neuropsychologischen Diagnostik basieren, die vorab gesondert dokumentiert wurde.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A871

Fallbeispiel 1: Zustand nach ischämischem Insult

Ein 62-jähriger Patient stellt sich nach einem linkshemisphärischen Schlaganfall mit deutlichen Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen vor. Es erfolgt eine 55-minütige neuropsychologische Therapiesitzung zur Förderung der exekutiven Funktionen und der Aufmerksamkeitsfokussierung.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A871 zum Regelsatz (2,3-fach = 20,10 €). Da die Mindestdauer von 50 Minuten überschritten wurde, ist die Abrechnung vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Schädel-Hirn-Trauma nach Verkehrsunfall

Eine 28-jährige Patientin leidet nach einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma unter massiven Gedächtnis- und Orientierungsstörungen. In einer 60-minütigen Sitzung werden spezifische Kompensationstechniken unter Verwendung eines digitalen Therapietagebuchs erarbeitet.

Aufgrund der hohen Komplexität und des erhöhten Betreuungsaufwands wird die Ziffer A871 mit dem 3,5-fachen Satz (30,59 €) liquidiert. Die Begründung auf der Rechnung verweist auf die schwere posttraumatische Amnesie und den erhöhten Instruktionsbedarf.

Fallbeispiel 3: Frühstadium einer Alzheimer-Demenz

Bei einem 74-jährigen Patienten im Frühstadium einer Alzheimer-Demenz wird ein kognitives Training zur Erhaltung der Alltagskompetenz durchgeführt. Die Sitzung dauert exakt 50 Minuten.

Die Liquidation erfolgt über die GOÄ-Ziffer A871 zum 2,3-fachen Satz. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus dem Therapieziel, den kognitiven Verfall zu verzögern.

Häufige Fehler bei der GOÄ A871: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von 50 Minuten. Kürzere Therapieeinheiten können nicht unter der Ziffer A871 abgerechnet werden und führen bei einer Überprüfung unweigerlich zur Honorarkürzung.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A871 und psychotherapeutischen Leistungen (z. B. Ziffer 861 oder 863) am selben Tag. Diese Leistungen schließen sich in der Regel gegenseitig aus, es sei denn, es liegen völlig getrennte Indikationen vor, was jedoch extrem selten und schwer zu begründen ist.

Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffer 871 als A871 muss auf der Rechnung explizit als "Analogbewertung" gekennzeichnet werden. Das Fehlen des Zusatzes "A" oder des Hinweises auf die Analogabrechnung macht die Rechnung formal fehlerhaft.

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Dokumentation der GOÄ A871: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressen und Beanstandungen. In der Patientenakte müssen neben den genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende der Sitzung) auch die konkreten therapeutischen Inhalte festgehalten werden.

Es reicht nicht aus, lediglich "neuropsychologische Therapie" zu vermerken. Es müssen die trainierten Funktionsbereiche (z. B. visuelle Exploration, Arbeitsgedächtnis) sowie die Reaktion des Patienten dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
Therapiezeit: 14:00 - 14:55 Uhr (55 Min.). Indikation: Zustand nach SHT II. Durchführung eines computergestützten Vigilanztrainings sowie Erarbeitung von Kompensationsstrategien für den Alltag bei persistierenden Gedächtnisdefiziten. Patient zeigte gute Mitarbeit, jedoch rasche Erschöpfung nach 40 Minuten.

GOÄ A871: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ A871 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Steigerungsgründe sind eine ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit des Patienten, schwere sensorische Barrieren (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit) oder eine extrem verlangsamte Informationsverarbeitung, die den therapeutischen Aufwand erheblich steigert.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A871 lässt sich im Behandlungsverlauf sinnvoll mit diagnostischen Ziffern kombinieren. Häufig geht der Therapie eine neuropsychologische Exploration nach Ziffer 800 oder eine eingehende Beratung nach Ziffer 3 voraus. Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungen meist nicht in derselben Sitzung wie die zeitaufwendige neuropsychologische Therapie erbracht und abgerechnet werden sollten, um Überschneidungen zu vermeiden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A871

Die GOÄ-Ziffer A871 ist eine Analogziffer zur Abrechnung einer neuropsychologischen Therapie mit 150 Punkten. Sie wird herangezogen, um therapeutische Leistungen bei kognitiven Störungen nach Hirnschädigungen privatärztlich zu liquidieren. Die Abrechnung orientiert sich an der regulären Ziffer 871.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A871 beträgt beim einfachen Gebührensatz 8,74 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-fach) liegt das Honorar bei 20,10 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) 30,59 Euro einbringt. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Typische Indikationen für die GOÄ A871 sind hirnorganische Erkrankungen, Schlaganfälle, Schädel-Hirn-Traumata oder degenerative Prozesse wie Demenzen. Voraussetzung ist das Vorliegen von neuropsychologischen Defiziten im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses oder der Exekutivfunktionen. Die Therapie zielt auf die Restitution oder Kompensation dieser Störungen ab.
Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ A871 neben psychotherapeutischen Leistungen wie den Ziffern 861 bis 864 am selben Tag ist in der Regel ausgeschlossen oder führt zu Beanstandungen. Da es sich um eine gezielte neuropsychologische Behandlung handelt, muss diese klar von einer allgemeinen Psychotherapie abgegrenzt werden. Eine parallele Erbringung erfordert eine strikte zeitliche und inhaltliche Trennung.
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ A871 müssen die therapierten Funktionsbereiche, die angewandten Methoden sowie die Therapiedauer lückenlos dokumentiert werden. Auch der aktuelle neuropsychologische Status des Patienten und die Behandlungsfortschritte gehören in die Patientenakte. Eine unzureichende Dokumentation ist der häufigste Grund für Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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