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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1140: Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation

07.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
19.41
Regelhöchstsatz:
2.3
44.64
Höchstsatz:
3.5
67.93
Ausschlüsse:
Ausschlüsse ergeben sich aus dem Zielleistungsprinzip. Einzelschritte wie das Aufsuchen der Blutungsquelle, Naht oder Ligatur im Operationsgebiet sind nicht gesondert berechnungsfähig.

GOÄ 1140: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1140 beschreibt die „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation“. Diese Gebührenposition ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und deckt einen spezifischen, postoperativen Notfalleingriff ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:

  • Operative Behandlung: Dies setzt einen invasiven, chirurgischen Eingriff voraus. Rein medikamentöse oder manuelle Maßnahmen (z.B. die alleinige Gabe von Uterotonika oder eine Kompressionstupfer-Einlage ohne chirurgische Intervention) erfüllen diesen Tatbestand nicht.
  • Konservativ unstillbar: Eine wesentliche Voraussetzung für die Abrechnung ist der nachweislich fehlgeschlagene Versuch einer konservativen Blutstillung. Dieser Versuch muss vor dem operativen Eingriff stattgefunden haben und sorgfältig dokumentiert werden.
  • Nachblutung: Die Leistung bezieht sich explizit auf eine sekundäre Blutungskomplikation, die in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Eingriff steht. Die primäre Blutstillung während der ursprünglichen Operation ist hiervon nicht erfasst.
  • Nach vaginaler Uterusoperation: Der ursprüngliche Eingriff muss eine Operation am Uterus auf vaginalem Wege gewesen sein, wie beispielsweise eine vaginale Hysterektomie, eine Konisation oder eine Abrasio.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist der Gebührensatz, der von der üblichen Regel abweicht:

Für die GOÄ-Ziffer 1140 gilt nach allgemeiner Kommentarlage und einheitlicher Praxis der Kostenträger ein fester 1,0-facher Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.

So wenden Sie die GOÄ 1140 im Praxisalltag korrekt an

Die operative Versorgung einer Nachblutung ist eine stressige Ausnahmesituation. Umso wichtiger ist es, dass die anschließende Abrechnung nach GOÄ 1140 revisionssicher und korrekt erfolgt. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1140

In diesen Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1140 in der Praxis häufig indiziert:

  • Nach vaginaler Hysterektomie: Eine Patientin stellt sich 24 Stunden nach einer vaginalen Uterusexstirpation mit starken, kreislaufrelevanten Blutungen erneut vor. Eine eingelegte Vaginaltamponade führt zu keiner Besserung. In einer operativen Revision wird ein blutendes Gefäß am Scheidenstumpf identifiziert und umstochen.
  • Nach Konisation: Am zweiten postoperativen Tag nach einer Konisation berichtet eine Patientin über eine zunehmende, frische Blutung. Die lokale Applikation von blutstillenden Medikamenten bleibt erfolglos. Es erfolgt eine operative Wundrandkoagulation und/oder Naht im Operationsgebiet.
  • Nach fraktionierter Abrasio: Im Anschluss an eine Kürettage bei unvollständigem Abort kommt es zu einer persistierenden Atonie des Uterus mit starker Blutung. Die Gabe von Kontraktionsmitteln zeigt keine ausreichende Wirkung, sodass eine operative Revision mit erneuter Inspektion der Gebärmutterhöhle und gezielter Blutstillung erforderlich wird.

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Abrechnung

Die GOÄ 1140 ist eine Ziffer, die bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen oft genau kontrolliert wird. Folgende Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen:

  • Fehlende Dokumentation des konservativen Versuchs: Der häufigste Grund für eine Ablehnung. Wenn aus der Dokumentation nicht klar hervorgeht, dass konservative Maßnahmen (z.B. Kompression, medikamentöse Therapie) versucht wurden und erfolglos blieben, ist die Hauptvoraussetzung der Ziffer („konservativ unstillbar“) nicht erfüllt.
  • Abrechnung der primären Blutstillung: Die GOÄ 1140 ist ausschließlich für eine Nachblutung vorgesehen. Eine aufwändige Blutstillung während der initialen Operation ist Bestandteil der Operationsziffer selbst und kann nicht zusätzlich mit der 1140 abgerechnet werden.
  • Falsche Steigerung des Faktors: Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine Leistung mit festem Satz. Jeder Ansatz über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1140 ist eine sogenannte „Zielleistung“. Das bedeutet, alle zur Erreichung des Leistungsziels – der operativen Blutstillung – notwendigen Einzelschritte sind im Honorar enthalten. Dazu gehören beispielsweise das Aufsuchen der Blutungsquelle, das Spülen, die Wundrandversorgung oder das Setzen einzelner Nähte. Diese dürfen nicht separat berechnet werden.

Praxistipp: Die lückenlose Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Erstattungsproblemen. Sie sollte den gesamten Behandlungsablauf für einen externen Prüfer nachvollziehbar machen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

„Datum/Uhrzeit: 15.05.2024, 22:15 Uhr
Anlass: Erneute Vorstellung der Pat. nach vag. Hyst. vom 14.05.2024 wegen starker vaginaler Blutung (> 2 Vorlagen/Stunde).
Befund: Aktive, arterielle Sickerblutung aus dem rechten Scheidenstumpfwinkel. Hämoglobin-Abfall von 11,2 auf 9,1 g/dl.
Maßnahme 1 (konservativ): Einlage einer Kompressionstamponade für 20 Min. Ergebnis: Keine Besserung, Blutung persistiert.
Maßnahme 2 (operativ): Indikation zur operativen Revision gestellt. In Intubationsnarkose Umstechungsligatur des blutenden Gefäßes mit Vicryl 2-0. Anschließend vollständige Bluttrockenheit.
Nächster Schritt: Stationäre Überwachung für 24h.“

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 1140 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine der wenigen Gebührenpositionen in der GOÄ, für die ein fester 1,0-facher Satz gilt. Begründungen für einen erhöhten Aufwand können hier nicht zur Anwendung kommen.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 1140 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit weiteren Ziffern kombiniert werden:

  • Anästhesieleistungen: Der Eingriff erfordert in der Regel eine Anästhesie. Entsprechende Ziffern aus dem Abschnitt D (z.B. GOÄ 451 ff. für Narkosen) sind neben der GOÄ 1140 berechnungsfähig.
  • Ambulanter Zuschlag: Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, ist der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei direktem Anschluss an eine Untersuchung) ansetzbar.
  • Postoperative Überwachung: Falls eine intensive postoperative Überwachung notwendig ist, kann je nach Dauer und Aufwand die GOÄ 560 (Postoperative Überwachung im Aufwachraum) in Betracht kommen.
  • Untersuchungen/Beratungen: Eine vorangehende Untersuchung (z.B. GOÄ 6) oder eine eingehende Beratung (z.B. GOÄ 3) zur Abklärung der Situation und Aufklärung über den Eingriff sind ebenfalls ansetzbar, sofern sie nicht unmittelbar vor dem Eingriff in derselben Sitzung erfolgen.

Ausschlüsse

Aufgrund des Zielleistungsprinzips sind alle Einzelschritte, die zur Blutstillung selbst gehören, von einer gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Die ursprüngliche Operationsziffer (z.B. für die Hysterektomie) kann selbstverständlich nicht erneut abgerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den erfolglosen konservativen Behandlungsversuch wirklich immer dokumentieren?

Ja, eine lückenlose Dokumentation ist hier unerlässlich und der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung. Die Leistungslegende der GOÄ 1140 enthält die Bedingung „konservativ unstillbar“. Ohne den dokumentierten Nachweis eines vorangegangenen, aber erfolglosen konservativen Versuchs (z.B. „Einlage einer Vaginaltamponade, Blutung nach 20 Min. unverändert stark“ oder „Gabe von Uterotonika i.v. ohne ausreichenden Effekt“) fehlt die formale Grundlage für die Abrechnung. Prüfer von PKV und Beihilfe suchen gezielt nach diesem Nachweis in den Behandlungsunterlagen. Fehlt er, wird die Ziffer sehr wahrscheinlich gestrichen.

Was ist der Unterschied zur Abrechnung der primären Blutstillung während der ursprünglichen Operation?

Der Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Kontext der Leistung. Die primäre Blutstillung ist ein integraler Bestandteil jeder Operation. Der Aufwand, während z.B. einer Hysterektomie alle Gefäße zu ligieren und für Bluttrockenheit zu sorgen, ist bereits im Honorar der Operationsziffer (z.B. GOÄ 1128) enthalten. Die GOÄ 1140 hingegen beschreibt eine Nachblutung, also eine Komplikation, die nach Abschluss des ursprünglichen Eingriffs auftritt und eine zweite, separate operative Intervention erfordert. Es handelt sich um die Versorgung eines neuen pathologischen Zustands, der nicht mehr Teil der ursprünglichen OP ist.

Warum darf die GOÄ 1140 nicht gesteigert werden, obwohl es oft ein Notfalleingriff ist?

Die GOÄ 1140 gehört zu einer kleinen Gruppe von Gebührenpositionen, die von den Verordnungsgebern als Pauschale mit einem festen Gebührensatz konzipiert wurden. Nach herrschender Kommentarlage wird davon ausgegangen, dass der Notfallcharakter und der damit verbundene durchschnittliche Aufwand bereits im (im Vergleich zu anderen Ziffern höheren) Einfachsatz berücksichtigt sind. Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) ist für diese Ziffer daher explizit nicht vorgesehen. Jeder Versuch, einen höheren Faktor als 1,0 anzusetzen, führt bei der Rechnungsprüfung unweigerlich zu einer Kürzung auf den Einfachsatz.

Darf ich neben der GOÄ 1140 noch Ziffern für das Aufsuchen der Blutungsquelle oder das Legen von Nähten abrechnen?

Nein, das ist nach dem in der GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip nicht zulässig. Die GOÄ 1140 beschreibt die „operative Behandlung“ der Nachblutung als Gesamtheit. Dies schließt alle notwendigen Teilschritte ein, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu gehören unter anderem die Inspektion des Operationsgebietes, das genaue Lokalisieren der Blutungsquelle, das Spülen, die eigentliche Blutstillung durch Naht, Ligatur oder Koagulation sowie die abschließende Wundkontrolle. Diese Einzelschritte sind untrennbarer Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1140 und dürfen nicht zusätzlich mit anderen Ziffern (z.B. für Wundversorgung oder einzelne Nähte) berechnet werden.

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