Die GOÄ-Ziffer 1140 beschreibt die „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation“. Diese Gebührenposition ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und deckt einen spezifischen, postoperativen Notfalleingriff ab.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist der Gebührensatz, der von der üblichen Regel abweicht:
Für die GOÄ-Ziffer 1140 gilt nach allgemeiner Kommentarlage und einheitlicher Praxis der Kostenträger ein fester 1,0-facher Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.
Die operative Versorgung einer Nachblutung ist eine stressige Ausnahmesituation. Umso wichtiger ist es, dass die anschließende Abrechnung nach GOÄ 1140 revisionssicher und korrekt erfolgt. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1140 in der Praxis häufig indiziert:
Die GOÄ 1140 ist eine Ziffer, die bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen oft genau kontrolliert wird. Folgende Fehler führen regelmäßig zu Beanstandungen:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1140 ist eine sogenannte „Zielleistung“. Das bedeutet, alle zur Erreichung des Leistungsziels – der operativen Blutstillung – notwendigen Einzelschritte sind im Honorar enthalten. Dazu gehören beispielsweise das Aufsuchen der Blutungsquelle, das Spülen, die Wundrandversorgung oder das Setzen einzelner Nähte. Diese dürfen nicht separat berechnet werden.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Erstattungsproblemen. Sie sollte den gesamten Behandlungsablauf für einen externen Prüfer nachvollziehbar machen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
„Datum/Uhrzeit: 15.05.2024, 22:15 Uhr
Anlass: Erneute Vorstellung der Pat. nach vag. Hyst. vom 14.05.2024 wegen starker vaginaler Blutung (> 2 Vorlagen/Stunde).
Befund: Aktive, arterielle Sickerblutung aus dem rechten Scheidenstumpfwinkel. Hämoglobin-Abfall von 11,2 auf 9,1 g/dl.
Maßnahme 1 (konservativ): Einlage einer Kompressionstamponade für 20 Min. Ergebnis: Keine Besserung, Blutung persistiert.
Maßnahme 2 (operativ): Indikation zur operativen Revision gestellt. In Intubationsnarkose Umstechungsligatur des blutenden Gefäßes mit Vicryl 2-0. Anschließend vollständige Bluttrockenheit.
Nächster Schritt: Stationäre Überwachung für 24h.“
Die GOÄ-Ziffer 1140 ist nicht steigerungsfähig. Es handelt sich um eine der wenigen Gebührenpositionen in der GOÄ, für die ein fester 1,0-facher Satz gilt. Begründungen für einen erhöhten Aufwand können hier nicht zur Anwendung kommen.
Die GOÄ 1140 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit weiteren Ziffern kombiniert werden:
Aufgrund des Zielleistungsprinzips sind alle Einzelschritte, die zur Blutstillung selbst gehören, von einer gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Die ursprüngliche Operationsziffer (z.B. für die Hysterektomie) kann selbstverständlich nicht erneut abgerechnet werden.
Ja, eine lückenlose Dokumentation ist hier unerlässlich und der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung. Die Leistungslegende der GOÄ 1140 enthält die Bedingung „konservativ unstillbar“. Ohne den dokumentierten Nachweis eines vorangegangenen, aber erfolglosen konservativen Versuchs (z.B. „Einlage einer Vaginaltamponade, Blutung nach 20 Min. unverändert stark“ oder „Gabe von Uterotonika i.v. ohne ausreichenden Effekt“) fehlt die formale Grundlage für die Abrechnung. Prüfer von PKV und Beihilfe suchen gezielt nach diesem Nachweis in den Behandlungsunterlagen. Fehlt er, wird die Ziffer sehr wahrscheinlich gestrichen.
Der Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Kontext der Leistung. Die primäre Blutstillung ist ein integraler Bestandteil jeder Operation. Der Aufwand, während z.B. einer Hysterektomie alle Gefäße zu ligieren und für Bluttrockenheit zu sorgen, ist bereits im Honorar der Operationsziffer (z.B. GOÄ 1128) enthalten. Die GOÄ 1140 hingegen beschreibt eine Nachblutung, also eine Komplikation, die nach Abschluss des ursprünglichen Eingriffs auftritt und eine zweite, separate operative Intervention erfordert. Es handelt sich um die Versorgung eines neuen pathologischen Zustands, der nicht mehr Teil der ursprünglichen OP ist.
Die GOÄ 1140 gehört zu einer kleinen Gruppe von Gebührenpositionen, die von den Verordnungsgebern als Pauschale mit einem festen Gebührensatz konzipiert wurden. Nach herrschender Kommentarlage wird davon ausgegangen, dass der Notfallcharakter und der damit verbundene durchschnittliche Aufwand bereits im (im Vergleich zu anderen Ziffern höheren) Einfachsatz berücksichtigt sind. Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 GOÄ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) ist für diese Ziffer daher explizit nicht vorgesehen. Jeder Versuch, einen höheren Faktor als 1,0 anzusetzen, führt bei der Rechnungsprüfung unweigerlich zu einer Kürzung auf den Einfachsatz.
Nein, das ist nach dem in der GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip nicht zulässig. Die GOÄ 1140 beschreibt die „operative Behandlung“ der Nachblutung als Gesamtheit. Dies schließt alle notwendigen Teilschritte ein, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu gehören unter anderem die Inspektion des Operationsgebietes, das genaue Lokalisieren der Blutungsquelle, das Spülen, die eigentliche Blutstillung durch Naht, Ligatur oder Koagulation sowie die abschließende Wundkontrolle. Diese Einzelschritte sind untrennbarer Bestandteil der Leistung nach GOÄ 1140 und dürfen nicht zusätzlich mit anderen Ziffern (z.B. für Wundversorgung oder einzelne Nähte) berechnet werden.