Die GOÄ-Ziffer 1147 beschreibt die „Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle“. Diese Leistungslegende definiert einen spezifischen operativen Eingriff aus dem Bereich der Gynäkologie und Chirurgie. Für eine revisionssichere Abrechnung ist das genaue Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile unerlässlich.
Zerlegen wir die Ziffer in ihre prüferlogischen Komponenten:
Im Kern honoriert die Ziffer 1147 somit den gesamten operativen Vorgang der Repositionierung und Fixierung des Uterus über einen Bauchschnitt. Dies umfasst die Präparation der anatomischen Strukturen, die Durchführung der eigentlichen Fixationstechnik (z.B. durch Raffung der Haltebänder) und den Wundverschluss. Die Ziffer ist als Komplexleistung zu verstehen, die alle notwendigen Teilschritte zur Erreichung des Operationsziels beinhaltet.
Während die Definition der GOÄ 1147 klar erscheint, lauern in der praktischen Anwendung einige Fallstricke. Der Eingriff selbst ist heute seltener eine isolierte Maßnahme, sondern wird häufig im Rahmen komplexerer Operationen durchgeführt. Eine präzise Dokumentation und korrekte Abgrenzung sind daher entscheidend für eine erfolgreiche Abrechnung.
Szenario 1: Isolierte Korrektur bei symptomatischem Befund
Eine Patientin leidet unter starken, therapieresistenten Unterleibs- und Rückenschmerzen sowie Dyspareunie. Die Diagnostik ergibt eine fixierte Retroflexio uteri als Ursache. Nach Ausschöpfung konservativer Therapien wird die Indikation zur operativen Korrektur gestellt. Die Abrechnung der GOÄ 1147 für die offene antefixierende Operation ist hier der zentrale Leistungsbestandteil.
Szenario 2: Zusätzliche Maßnahme bei Endometriose-Sanierung
Im Rahmen einer offenen Operation zur Entfernung ausgedehnter Endometrioseherde (Laparotomie) wird festgestellt, dass Verwachsungen den Uterus in einer starken Retroflexion fixieren. Nach sorgfältiger Lösung der Verwachsungen (Adhäsiolyse) wird der Uterus antefixiert, um einem Rezidiv der Verwachsungsproblematik vorzubeugen. Hier kann die GOÄ 1147 neben den Ziffern für die Endometriose-Operation angesetzt werden, da es sich um eine eigenständige, medizinisch indizierte Leistung handelt.
Szenario 3: Korrektur im Rahmen einer Myomenukleation
Bei einer Patientin werden über einen Bauchschnitt mehrere große Myome entfernt (GOÄ 1135). Gleichzeitig besteht eine symptomatische Lageanomalie des Uterus. Nach der Entfernung der Myome wird in derselben Sitzung die Antefixation durchgeführt. Auch hier ist die Nebeneinanderberechnung nach herrschender Kommentarlage möglich, da die Antefixation nicht als methodisch notwendiger Bestandteil der Myomenukleation gilt.
Die häufigste Fehlerquelle bei der Abrechnung der GOÄ 1147 ist die Verwechslung des operativen Zugangswegs. Die Ziffer ist unmissverständlich an die „Eröffnung der Bauchhöhle“ gekoppelt.
Achtung: Nur bei offenem Vorgehen!
Die GOÄ 1147 ist nicht für laparoskopische (minimalinvasive) Verfahren zur Uterus-Aufrichtung anwendbar. Solche Eingriffe müssen als Analogleistung (z.B. A1147) mit einer entsprechenden Begründung abgerechnet werden. Eine falsche Anwendung der Ziffer 1147 führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Die GOÄ 1147 ist nicht abrechenbar, wenn der Uterus im Rahmen des Eingriffs entfernt wird (Hysterektomie, z.B. GOÄ 1145). Eine Fixierung eines nicht mehr vorhandenen Organs ist logisch ausgeschlossen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Der OP-Bericht muss die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Beispiel für einen Dokumentationsbaustein im OP-Bericht:
„...Intraoperativ zeigt sich der Uterus in fixierter Retroflexio Grad III. Nach umfassender Adhäsiolyse im Douglas-Raum wird der Uterus mobilisiert und spannungsfrei reponiert. Anschließend erfolgt die Antefixation durch Plicatio der Ligamenta rotunda nach der Methode XY. Die abschließende Palpation bestätigt eine stabile Anteversionsstellung. Die Indikation für diesen selbstständigen Operationsschritt war die präoperativ diagnostizierte, symptomatische Lageanomalie.“
Die GOÄ 1147 ist eine voll steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich.
Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor:
Ausgeprägte Verwachsungen (Adhäsionen) im kleinen Becken, die die Präparation und Mobilisation des Uterus erheblich erschwerten.
Stark erschwerter Zugang durch extreme Adipositas der Patientin.
Anatomische Besonderheiten durch Voroperationen mit narbig veränderten Strukturen.
Erhöhter Blutverlust während des Eingriffs, der zusätzliche Maßnahmen erforderte.
Die GOÄ 1147 kann, je nach medizinischer Notwendigkeit, mit anderen Ziffern kombiniert werden. Wichtig ist stets der Grundsatz, dass es sich um eigenständige Leistungen handeln muss.
Häufige Kombinationen: GOÄ 1090 (Lösung von Adhäsionen), GOÄ 1135 (Myomenukleation), GOÄ 1126 (Ovarialzysten-Operation), GOÄ 1080 (Probeexzision).
Ausschlüsse: Die Eröffnung der Bauchhöhle ist bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 1147 und kann nicht separat (z.B. über GOÄ 3195) abgerechnet werden. Ein logischer Ausschluss besteht zu allen Ziffern der Hysterektomie (z.B. GOÄ 1145), da das zu fixierende Organ entfernt wird.
Der entscheidende Unterschied liegt im operativen Zugangsweg, der in der Leistungslegende der GOÄ 1147 festgeschrieben ist: „mit Eröffnung der Bauchhöhle“. Das bedeutet, diese Ziffer darf ausschließlich für eine offene Operation via Bauchschnitt (Laparotomie) verwendet werden. Eine laparoskopische (minimalinvasive) Uterus-Aufrichtung erfüllt diesen Leistungsinhalt nicht. Für solche Eingriffe muss eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgen. In der Praxis wird hierfür häufig die Ziffer A1147 gebildet und die Gleichwertigkeit in Bezug auf Art, Kosten- und Zeitaufwand begründet.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist nach herrschender Kommentarlage in der Regel möglich, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss für die Antefixation eine eigenständige medizinische Indikation bestehen (z.B. eine symptomatische Retroflexion), die über die Indikation des Haupteingriffs hinausgeht. Zweitens darf die Antefixation kein methodisch notwendiger Bestandteil des anderen Eingriffs sein. Beides muss aus der Dokumentation, insbesondere dem OP-Bericht, klar hervorgehen. Die Antefixation ist beispielsweise kein zwingender Teil einer Myomenukleation (GOÄ 1135) und kann daher bei gegebener Indikation separat abgerechnet werden.
Kostenträger akzeptieren Begründungen, die einen überdurchschnittlichen Aufwand belegen, der patientenspezifisch und nachvollziehbar ist. Pauschale Begründungen werden meist nicht anerkannt. Erfolgsversprechende Begründungen sind zum Beispiel:
Nein, eine gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1147 mit einer Ziffer für die Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) ist logisch und medizinisch ausgeschlossen. Die GOÄ 1147 beschreibt die Fixierung des Uterus in einer bestimmten Position. Eine Hysterektomie hingegen ist die vollständige Entfernung dieses Organs. Man kann ein Organ, das man entfernt, nicht im selben Eingriff lagekorrigierend fixieren. Eine solche Abrechnung wäre in sich widersprüchlich und würde von jeder Prüfstelle (PKV, Beihilfe) als fehlerhaft beanstandet und gestrichen werden.