Die GOÄ-Ziffer 1159 ist im Abschnitt G (Geburtshilfe und Gynäkologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt die „Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile – auch Vulvektomie –“. Diese Ziffer ist für operative Eingriffe vorgesehen, die über die einfache Exzision kleinerer Befunde hinausgehen und einen signifikanten chirurgischen Aufwand erfordern.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Die Kommentarliteratur erweitert den Anwendungsbereich der Ziffer 1159 durch Analogabrechnungen, was ihre Bedeutung im Praxisalltag deutlich erhöht. Nach herrschender Auffassung sind folgende Analogbewertungen möglich:
„Analog für die Abtragung von Schürzenbildung oder für die Vulvektomie bei Kraurosis vulvae ansetzbar.“
„Nr. 1159 analog für Denervierung der Vulva bei Pruritus oder bei Abtragung einer Schürzenbildung – Empfehlung nach Kommentar Brück“
Diese Kommentare sind für die revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung, da sie die Anwendung der Ziffer auf medizinisch indizierte, aber nicht explizit im Leistungstext genannte Prozeduren stützen.
Während die Definition der GOÄ 1159 den rechtlichen Rahmen vorgibt, entscheidet die korrekte Anwendung im Praxisalltag über eine erfolgreiche und beanstandungsfreie Abrechnung. Dieser operative Eingriff ist anspruchsvoll – ebenso wie seine Dokumentation und Liquidation.
In folgenden Szenarien wird die GOÄ 1159 häufig und nachvollziehbar angesetzt:
Die hohe Bewertung der Ziffer führt oft zu kritischen Nachfragen von Kostenträgern. Folgende Punkte sind besonders fehleranfällig:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die Dokumentation ist der Schlüssel zur Rechtfertigung der GOÄ 1159. Beschreiben Sie im OP-Bericht nicht nur die Diagnose, sondern auch die exakten Maße des Resektats, die besondere Schwierigkeit der Präparation (z. B. Nähe zu Urethra oder Klitoris) und die Art des Wundverschlusses. Ein Foto zur Dokumentation ist ebenfalls sehr empfehlenswert.
Eine prüfsichere Dokumentation für die GOÄ 1159 könnte folgende Elemente enthalten:
„Datum: 15.10.2023
Diagnose: Ausgedehnter, therapieresistenter Lichen sclerosus (Kraurosis vulvae) mit erheblicher Schrumpfung und Dyspareunie.
OP: Einfache Vulvektomie. Exzision der befallenen Hautareale der Labia majora et minora, Resektatgröße ca. 8x10 cm. Schwierige Präparation aufgrund stark vernarbten Gewebes. Blutstillung und schichtweiser Wundverschluss mit Vicryl 3-0. Die Komplexität und Ausdehnung des Eingriffs entsprechen einer Vulvektomie nach GOÄ 1159.“
Die GOÄ 1159 ist eine anspruchsvolle chirurgische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine plausible Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:
Die GOÄ 1159 kann sinnvoll mit weiteren Ziffern kombiniert werden:
Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern für kleinere Exzisionen (z.B. GOÄ 2403, 2404) oder die einfache Wundversorgung (GOÄ 2000 ff.) im selben Operationsgebiet.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Komplexität, der Größe und der spezifischen Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 2404 („Exzision einer größeren Geschwulst“) ist für unkomplizierte Entfernungen an der allgemeinen Körperoberfläche gedacht. Die GOÄ 1159 ist hingegen spezifisch für die „äußeren Geschlechtsteile“ und impliziert durch das Beispiel „Vulvektomie“ einen deutlich höheren operativen Aufwand. Kriterien für die GOÄ 1159 sind eine großflächige Exzision, eine anspruchsvolle Präparation in einer anatomisch sensiblen Region und oft ein komplexerer Wundverschluss. Die GOÄ 1159 ist somit die Ziffer für den „großen“ Eingriff im Genitalbereich, während die GOÄ 2404 für kleinere, isolierte Befunde an anderen Körperstellen oder im Genitalbereich, die aber nicht den Charakter einer großflächigen Abtragung haben, anzusetzen ist.
Dies ist ein abrechnungstechnischer Graubereich und erfordert höchste Vorsicht. Eine rein ästhetisch motivierte Labioplastik ist keine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Besteht jedoch eine eindeutige medizinische Indikation (z.B. chronische Schmerzen, wiederkehrende Entzündungen, funktionelle Beeinträchtigungen beim Sport oder Sitzen), die ausführlich dokumentiert ist, kann eine Analogabrechnung der GOÄ 1159 erwogen werden. Man argumentiert hierbei über die „Abtragung von Schürzenbildung“. Dies wird von Kostenträgern jedoch häufig sehr kritisch geprüft. Eine lückenlose Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit, inklusive der ausgeschöpften konservativen Therapieversuche, ist die absolute Voraussetzung für einen Erstattungsversuch.
Für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz müssen Sie einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit nachweisen. Praxisbewährte Begründungen sind zum Beispiel:
Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar sein und auf der Rechnung aufgeführt werden.
Der primäre, direkte Wundverschluss durch Naht ist integraler Bestandteil der GOÄ 1159 und nicht gesondert berechnungsfähig. Wenn der entstandene Defekt jedoch so groß ist, dass er nicht spannungsfrei primär verschlossen werden kann und zur Deckung eine medizinisch notwendige Lappenplastik (z.B. eine Verschiebe- oder Schwenklappenplastik) erforderlich ist, stellt dies eine eigenständige, zusätzliche Leistung dar. In solchen Fällen kann nach herrschender Kommentarlage die entsprechende Ziffer (z.B. GOÄ 2381 oder 2382) zusätzlich zur GOÄ 1159 angesetzt werden. Entscheidend ist die saubere Dokumentation im OP-Bericht, warum ein einfacher Wundverschluss nicht möglich oder ausreichend war.