GOÄ 1306: Ptosis-OP mit Lidheberverkürzung abrechnen

1306
Operation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter Lidheberverkürzung
I Augenheilkunde
Punktzahl
1110
Einfachsatz
64,70 €
1,0x
Regelhöchstsatz
148,81 €
2,3x
Höchstsatz
226,45 €
3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 1306 für die Ptosis-Operation mit direkter Lidheberverkürzung korrekt anwenden. Unser Leitfaden zu Indikation, Dokumentation und Abrechnung.

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Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1306

Operation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter Lidheberverkürzung

Die GOÄ-Ziffer 1306 beschreibt ein spezifisches operatives Verfahren zur Korrektur einer Ptosis. Der Kern der Leistung ist die direkte chirurgische Verkürzung des für das Anheben des Oberlids verantwortlichen Muskels, des Musculus levator palpebrae superioris, oder seiner Aponeurose.

Diese Leistung umfasst alle notwendigen Teilschritte des Eingriffs. Dazu gehören die Hautinzision, die Präparation bis zum Lidhebermuskel, die eigentliche Verkürzung durch Resektion (Entfernung eines Teils) oder Faltung (Plikatur) und die anschließende Refixation des Muskels am Tarsus (Lidknorpel). Der abschließende Wundverschluss ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.

GOÄ 1306 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1306 ist bei Patienten indiziert, die unter einer angeborenen oder erworbenen Ptosis leiden und bei denen eine ausreichende Restfunktion des Lidhebermuskels besteht. Typischerweise wird eine Lidheberfunktion von mehr als 4-5 mm als Voraussetzung für diesen Eingriff angesehen. Ziel ist die Wiederherstellung eines freien Gesichtsfeldes und/oder eine ästhetische Verbesserung der Lidstellung.

Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1305. Während die GOÄ 1306 eine direkte Operation am Lidhebermuskel beschreibt, zielt die GOÄ 1305 auf eine Ptosis-Korrektur mittels Stirnmuskelplastik (Frontalis-Suspension) ab. Dieses Verfahren wird bei sehr schlechter oder fehlender Lidheberfunktion angewendet. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der angewandten Operationstechnik ab, die im OP-Bericht klar dokumentiert sein muss.

Tipp: Eine präoperative Messung der Lidheberfunktion (in Millimetern) ist nicht nur für die Wahl der Operationsmethode entscheidend, sondern dient auch als wichtiger Beleg für die korrekte Ziffernauswahl in der Abrechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1306

Fallbeispiel 1: Senile Aponeurosen-Dehiszenz

Ein 72-jähriger Patient stellt sich mit einer seit Jahren zunehmenden Ptosis am rechten Auge vor, die sein oberes Gesichtsfeld einschränkt. Die Lidheberfunktion beträgt 7 mm. Es wird die Diagnose einer senilen Ptosis durch eine Dehiszenz (Ablösung) der Levatoraponeurose gestellt. In einer ambulanten Operation wird die Aponeurose freigelegt, gestrafft und am Tarsus refixiert. Die korrekte Abrechnung für den Eingriff lautet GOÄ 1306, zuzüglich des ambulanten OP-Zuschlags nach GOÄ 444.

Fallbeispiel 2: Kongenitale Ptosis

Ein 5-jähriges Kind leidet an einer angeborenen Ptosis am linken Auge mit einer Lidheberfunktion von 5 mm. Um einer Amblyopie vorzubeugen, wird eine operative Korrektur empfohlen. Es erfolgt eine transkutane Resektion des Levator-Muskels um 15 mm. Aufgrund des jungen Alters und der feinen anatomischen Strukturen ist der Eingriff zeitaufwendiger. Abgerechnet wird GOÄ 1306, wobei eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (z.B. auf 3,2-fach) mit entsprechender Begründung (z.B. „erschwerte Präparation bei Kleinkind“) gerechtfertigt ist.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Ptosis

Nach einer stumpfen Verletzung des Schädels entwickelt ein 40-jähriger Patient eine Ptosis am rechten Auge. Die Funktion des Lidhebermuskels ist noch teilweise erhalten. Intraoperativ zeigt sich eine narbige Veränderung und partielle Ablösung der Levatoraponeurose. Der Muskel wird dargestellt, von Narbengewebe befreit und durch eine Faltung verkürzt. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 1306. Die erschwerten Bedingungen durch die Vernarbung können eine Steigerung des Faktors begründen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1306: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1306 ist die Verwechslung mit der GOÄ 1305. Kostenträger und Beihilfestellen prüfen anhand des Operationsberichts sehr genau, welche Technik zur Anwendung kam. Eine unklare Beschreibung wie „Ptosis-OP“ führt regelmäßig zu Rückfragen und Beanstandungen.

Ein weiterer Punkt ist der Abrechnungsausschluss. Die GOÄ 1306 und die GOÄ 1305 dürfen nicht für denselben Eingriff am selben Auge nebeneinander abgerechnet werden. Dies ist logisch, da es sich um zwei alternative Operationsverfahren handelt.

Achtung: Der Operationsbericht ist das entscheidende Dokument. Fehlt darin die explizite Beschreibung der „direkten Lidheberverkürzung“ (oder synonyme Formulierungen wie „Levatorresektion“, „Aponeurosen-Advancement“), kann die Abrechnung der GOÄ 1306 von Prüfstellen gestrichen werden.

Auch die alleinige Abrechnung ohne Angabe des operierten Auges (rechts/links) kann zu formalen Beanstandungen führen, insbesondere wenn potenziell beidseitige Eingriffe im Raum stehen.

Dokumentation der GOÄ 1306: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die Grundlage für eine erfolgreiche Abrechnung. Sie sollte alle abrechnungsrelevanten Aspekte des Eingriffs widerspiegeln. Unbedingt zu dokumentieren sind die präoperative Diagnose, die gemessene Lidheberfunktion und eine detaillierte Beschreibung des operativen Vorgehens.

Die Beschreibung der Operation muss unmissverständlich die Technik der direkten Lidheberverkürzung belegen. Schlüsselbegriffe wie „Levatorresektion“, „Levatorfaltung“ oder „Aponeurosen-Refixation“ sollten verwendet werden, um die Abgrenzung zur GOÄ 1305 klarzustellen.

Dokumentation:
Diagnose: Erworbene Ptosis palpebrae superioris links (H02.4) bei Aponeurosendehiszenz.
Prä-OP: Lidheberfunktion 6 mm, MRD1 -1 mm.
OP-Verfahren: Transkutane Levator-Aponeurosen-Faltung (10 mm) und Refixation am Tarsus. Wundverschluss mit fortlaufender Naht 6-0. Postoperative Lidkante auf Höhe des oberen Pupillenrandes.

GOÄ 1306: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten möglich. Die Begründung muss patientenindividuell sein und den Mehraufwand nachvollziehbar darlegen. Mögliche Gründe sind zum Beispiel starke Vernarbungen nach Voroperationen, eine besonders schwierige Präparation bei anatomischen Varianten, ein erhöhter Zeitaufwand bei Kindern oder eine unerwartet starke intraoperative Blutung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1306 wird häufig mit weiteren Ziffern kombiniert, um den gesamten Behandlungsfall abzubilden:

  • Zuschläge: Bei ambulanten Operationen ist der Zuschlag nach GOÄ 444 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie D) ansetzbar.
  • Anästhesie: Die reine Lokalanästhesie ist Bestandteil der Leistung. Eine separate Leitungsanästhesie (z.B. GOÄ 491) kann unter Umständen zusätzlich berechnungsfähig sein.
  • Zusatzleistungen: Die Implantation eines Metallstreifens (z.B. Goldimplantat) ist nicht Bestandteil der GOÄ 1306 und würde nach GOÄ 2444 abgerechnet. Dies ist jedoch in Kombination mit einer Lidheberverkürzung eher unüblich.
  • Beidseitiger Eingriff: Wird die Operation an beiden Augen in einer Sitzung durchgeführt, ist die GOÄ 1306 zweimal abrechenbar, ggf. mit dem Hinweis auf die beidseitige Durchführung und Anwendung der Minderung nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die zweite Leistung.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1306

Der Hauptunterschied liegt in der Operationstechnik. GOÄ 1306 beschreibt die direkte Verkürzung des Lidhebermuskels, was eine ausreichende Restfunktion des Muskels voraussetzt. GOÄ 1305 hingegen beschreibt eine Aufhängung des Lids am Stirnmuskel (Frontalis-Suspension), die bei sehr schlechter Lidheberfunktion angewendet wird.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt. Gründe hierfür können starke Vernarbungen durch Voroperationen, schwierige anatomische Verhältnisse, ein Eingriff bei einem Kleinkind oder ein erhöhter Zeitaufwand durch unerwartete Komplikationen sein. Die Begründung muss individuell in der Rechnung aufgeführt werden.
Häufig wird die GOÄ 1306 mit dem Zuschlag für ambulante Operationen nach GOÄ 444 kombiniert. Je nach Eingriff können auch weitere Leistungen wie eine Leitungsanästhesie (GOÄ 491) oder die Versorgung des zweiten Auges hinzukommen. Die GOÄ 1305 ist für dasselbe Auge ausgeschlossen.
Ja, bei einer beidseitigen Operation kann die GOÄ 1306 für jede Seite einmal abgerechnet werden. Es ist üblich, die zweite Leistung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu kennzeichnen, was in der Regel keine Minderung zur Folge hat, da es sich um paarige Organe handelt. Eine klare Dokumentation der beidseitigen Indikation und Durchführung ist erforderlich.
Der OP-Bericht muss die angewandte Technik eindeutig beschreiben, um die GOÄ 1306 zu rechtfertigen. Es sollten Begriffe wie „direkte Lidheberverkürzung“, „Levatorresektion“, „Levatorfaltung“ oder „Aponeurosen-Refixation“ enthalten sein. Eine pauschale Angabe wie „Ptosis-OP“ ist nicht ausreichend und führt oft zu Beanstandungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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