GOÄ 1487: Stirnhöhlen-Radikaloperation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 1487
Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Die GOÄ 1487 ist eine hoch bewertete, aber seltene Ziffer für radikale Stirnhöhlen-OPs. Erfahren Sie alles über Indikation, Ausschlüsse und korrekte Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1487

Radikaloperation einer Stirnhöhle einschließlich der Siebbeinzellen von außen

Die GOÄ-Ziffer 1487 beschreibt einen umfassenden chirurgischen Eingriff an der Stirnhöhle, der über einen externen Zugang, also von außen, erfolgt. Der Leistungsinhalt geht über eine einfache Eröffnung oder eine weniger radikale Operation hinaus und ist heute selteneren, aber schwerwiegenden Indikationen vorbehalten.

Wesentlicher Bestandteil der Leistung ist die gleichzeitige Ausräumung der Siebbeinzellen derselben Seite. Verfahren wie die Stirnhöhlenradikaloperation nach Riedel, bei der die Stirnhöhlenvorderwand entfernt und die Höhle verödet wird, oder die osteoplastische Stirnhöhlenoperation fallen unter diese Ziffer. Der Begriff „radikal“ impliziert die vollständige oder nahezu vollständige Sanierung des betroffenen Bereichs.

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GOÄ 1487 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 1487 ist bei Eingriffen gerechtfertigt, die aufgrund ihrer Komplexität und Radikalität einen externen Zugang erfordern. Die Fortschritte in der endoskopischen Chirurgie haben die Häufigkeit dieser Operationen reduziert, doch bei bestimmten Krankheitsbildern bleiben sie medizinisch unverzichtbar.

Typische Indikationen sind ausgedehnte Tumoren der Stirnhöhle (z.B. Osteome), schwere chronische Stirnhöhlenentzündungen (Sinusitis frontalis) mit endokraniellen Komplikationen wie einem Epiduralabszess oder einer Mukozele mit Knochenarrosion. Auch bei Rezidiven nach endoskopischen Voroperationen kann dieser Eingriff notwendig werden.

Tipp: Die Abgrenzung zu den GOÄ-Ziffern 1485 und 1486 ist entscheidend. GOÄ 1487 beschreibt den radikalsten Eingriff, der explizit die Siebbeinzellen einschließt, was bei den anderen Ziffern nicht der Fall ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1487

Fallbeispiel 1: Osteoplastische Stirnhöhlenoperation bei Osteom

Ein Patient stellt sich mit einem großen, symptomatischen Osteom vor, das die gesamte linke Stirnhöhle ausfüllt. Über einen koronalen Schnitt wird ein osteoplastischer Knochendeckel aus der Stirnhöhlenvorderwand präpariert. Nach vollständiger Entfernung des Tumors werden die Siebbeinzellen ausgeräumt und die Stirnhöhle mit Bauchfettgewebe oblitteriert. Die Abrechnung erfolgt mit GOÄ 1487, da es sich um eine radikale Sanierung von außen inklusive Siebbein handelt.

Fallbeispiel 2: Riedel-Operation bei komplizierter chronischer Sinusitis

Nach mehreren erfolglosen Voroperationen leidet eine Patientin an einer chronisch-eitrigen Sinusitis frontalis mit Fistelbildung zur Haut und Arrosion der Stirnhöhlenvorderwand. Es wird eine Radikaloperation nach Riedel durchgeführt, bei der die gesamte Vorderwand, der Boden der Stirnhöhle sowie die Schleimhaut entfernt und die Siebbeinzellen ausgeräumt werden. Dieser radikale Sanierungseingriff ist klar nach GOÄ 1487 abzurechnen.

Fallbeispiel 3: Mukozele mit drohender intrakranieller Ausbreitung

Eine CT-Untersuchung zeigt bei einem Patienten eine ausgedehnte Mukozele der rechten Stirnhöhle, die bereits die knöcherne Hinterwand zur vorderen Schädelgrube ausdünnt. Um eine vollständige Entfernung der Mukozelenwände zu gewährleisten und eine Drainage zu schaffen, wird eine externe Stirnhöhlenoperation mit Ausräumung des beteiligten Siebbeinlabyrinths durchgeführt. Auch hier ist der Ansatz der GOÄ 1487 korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1487: Was Prüfer beanstanden

Die hohe Bewertung der GOÄ 1487 führt zu einer genauen Prüfung durch Kostenträger. Fehler bei der Abrechnung können zu aufwendigen Nachfragen und Kürzungen führen. Ein häufiger Fehler ist die falsche Abgrenzung zu benachbarten Ziffern.

  • Nicht neben GOÄ 1485/1486: Diese Ziffern beschreiben weniger radikale externe Stirnhöhleneingriffe. Wurde beispielsweise nur eine Stirnhöhlen-Trepanation (GOÄ 1485) durchgeführt, ist GOÄ 1487 nicht ansatzfähig. Die Dokumentation muss die Radikalität und die Siebbeinbeteiligung belegen.
  • Nicht neben GOÄ 1488: GOÄ 1487 gilt für den einseitigen Eingriff. Wird die Operation beidseits durchgeführt, ist stattdessen die GOÄ 1488 (Radikaloperation beider Stirnhöhlen...) anzusetzen.
  • Nicht neben GOÄ 1471/1472: Die Ausräumung der Siebbeinzellen ist expliziter Bestandteil der GOÄ 1487. Eine separate Abrechnung der Siebbeinoperation (z.B. GOÄ 1471 oder 1472) für dieselbe Seite ist daher ausgeschlossen.

Achtung: Die Kombination mit endoskopischen Ziffern für denselben operativen Situs ist in der Regel nicht möglich. Der externe Zugang nach GOÄ 1487 ist der Hauptbestandteil der Leistung und schließt vorbereitende oder ergänzende endoskopische Maßnahmen am selben Ort mit ein.

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Dokumentation der GOÄ 1487: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Abrechnung der GOÄ 1487. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des radikalen Vorgehens und den Leistungsumfang klar widerspiegeln. Schlüsselbegriffe wie „radikal“, „von außen“ und „einschließlich Siebbeinzellen“ sollten enthalten sein.

Es ist essenziell, das genaue operative Verfahren zu beschreiben. Die alleinige Nennung der Ziffer reicht nicht aus. Die Dokumentation sollte die Indikation (z.B. Tumor, Komplikation) und den durchgeführten Eingriff detailliert beschreiben, um Beanstandungen vorzubeugen.

Dokumentationsbeispiel: „Durchführung einer osteoplastischen Radikaloperation der rechten Stirnhöhle bei ausgedehntem Osteom. Zugang über Bügelschnitt. Präparation eines gestielten Knochendeckels der Stirnhöhlenvorderwand. Vollständige Entfernung des Tumors unter mikroskopischer Sicht. Anschließend Ausräumung der vorderen und hinteren Siebbeinzellen. Obliteration der Stirnhöhle mit autologem Fettgewebe vom Abdomen. Schichtweiser Wundverschluss.“

GOÄ 1487: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 1487 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine ausführliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, extreme anatomische Verhältnisse durch Vernarbungen nach Voroperationen, eine starke, schwer stillbare Blutung oder die aufwendige Präparation des Tumors von kritischen Strukturen wie der Schädelbasis.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1487 wird oft im Rahmen eines größeren Eingriffs durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen können sein:

  • Zuschläge für ambulante Operationen (z.B. GOÄ 445)
  • Anästhesieleistungen (Kapitel D)
  • Entnahme von Fettgewebe zur Obliteration (z.B. GOÄ 2404 analog)
  • Histologische Untersuchung des entfernten Gewebes (GOÄ 4800 ff.)
  • Zusätzliche, nicht im Leistungsumfang enthaltene Eingriffe an anderen anatomischen Orten (z.B. eine Septumplastik nach GOÄ 1474, falls medizinisch indiziert)

Die bereits genannten Abrechnungsausschlüsse (z.B. GOÄ 1485, 1486, 1488) sind dabei strikt zu beachten.

Ziffer 1487 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ splittet die Ziffer 1487 je nach durchgeführtem Verfahren in unterschiedliche Positionen auf (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €):

  • 9087 bei: Riedel-Radikaloperation mit Resektion von Stirnhöhlenboden und -vorderwand — 418,23 €, je Seite
  • 9089 (Zuschlag) bei: Riedel-Radikaloperation mit Resektion von Stirnhöhlenboden und -vorderwand — 127,91 €
  • 9087 bei: osteoplastische Stirnhöhlenoperation mit Knochendeckel und Replantation — 418,23 €, je Seite

Die Preisspanne reicht von 127,91 € bis 418,23 € — welcher Code zutrifft, entscheidet die Dokumentation des konkreten Eingriffs.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1487

Die GOÄ 1487 umfasst die einseitige Radikaloperation einer Stirnhöhle, die über einen Zugang von außen erfolgt. Wesentlicher Bestandteil der Leistung ist die gleichzeitige Ausräumung der Siebbeinzellen derselben Seite.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit, einem erhöhten Zeitaufwand oder besonderen Umständen möglich. Dies erfordert eine detaillierte, patientenindividuelle medizinische Begründung in der Rechnung, wie z.B. extreme Vernarbungen durch Vor-OPs.
GOÄ 1487 beschreibt die radikalste Form der externen Stirnhöhlenoperation, die explizit die Ausräumung der Siebbeinzellen einschließt. GOÄ 1486 (Operation nach Killian) ist ein weniger radikaler Eingriff, der die Siebbeinzellen nicht als festen Leistungsbestandteil enthält.
In der Regel nicht für denselben Operationssitus. Die GOÄ 1487 beschreibt den kompletten Eingriff von außen. Gleichzeitig durchgeführte endoskopische Maßnahmen an Stirnhöhle oder Siebbein derselben Seite gelten als Teilschritt der Leistung und sind nicht separat berechnungsfähig.
Für eine beidseitige Radikaloperation der Stirnhöhlen ist nicht die GOÄ 1487 zweimal, sondern die spezifische GOÄ-Ziffer 1488 anzusetzen. Die Ziffern 1487 und 1488 schließen sich gegenseitig aus.
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