GOÄ 1753: Penisprothesen-Entfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1753
Entfernen einer Penisprothese
Punktzahl 550  
Einfachsatz 32,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 73,74 € 2,3x
Höchstsatz 112,21 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1753 (Entfernung einer Penisprothese). Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1753

Entfernen einer Penisprothese
Punktzahl: 550
Einfachsatz: 32,06 €
Regelhöchstsatz (2,3-fach): 73,74 €
Höchstsatz (3,5-fach): 112,21 €

Die GOÄ-Ziffer 1753 beschreibt die operative Explantation einer Penisprothese. Diese urologische Leistung umfasst den operativen Zugang, die Darstellung des Implantats sowie die vollständige Explantation aller Prothesenanteile. Auch die anschließende Blutstillung und der schichtweise Wundverschluss sind mit dieser Gebühr abgegolten.

Die Leistung fällt in den Abschnitt K (Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte. Besondere Vorbemerkungen schränken die Ziffer nicht ein, jedoch gelten die allgemeinen Bestimmungen für operative Eingriffe der GOÄ.

GOÄ 1753 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Explantation einer Penisprothese wird in der urologischen Praxis meist durch spezifische Komplikationen notwendig. Die häufigste Indikation zur Explantation ist die periprothetische Infektion, die oft eine sofortige Entfernung des gesamten Fremdmaterials erfordert. Auch eine mechanische Fehlfunktion der hydraulischen Komponenten oder eine Gewebeerosion macht den Eingriff unumgänglich.

In manchen Fällen wünschen Patienten die Entfernung aufgrund von chronischen Schmerzen oder Unzufriedenheit mit dem kosmetischen Ergebnis. Bei der Abrechnung muss beachtet werden, ob lediglich die Explantation erfolgt oder im selben Eingriff ein neues System implantiert wird. Hierbei ist das Zielleistungsprinzip der GOÄ genau zu beachten, um Honorarverluste oder Beanstandungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1753

Fallbeispiel 1: Explantation bei akuter Protheseninfektion

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, schmerzhaften Schwellung des Skrotums und eitriger Sekretion bei liegender dreiteiliger Penisprothese vor. Es erfolgt die operative Freilegung und die vollständige Entfernung aller Komponenten (Zylinder, Pumpe und Reservoir) zur Beherrschung der akuten Infektion. Neben der GOÄ 1753 für die vollständige Entfernung werden die entsprechenden Anästhesieleistungen und gegebenenfalls mikrobiologische Abstriche abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Entfernung einer semirigiden Prothese bei mechanischem Defekt

Bei einem Patienten liegt ein Bruch des inneren Metallkerns einer semirigiden Penisprothese vor. Der Patient wünscht die Explantation ohne anschließende Neuimplantation. Der Eingriff erfolgt ambulant in Lokalanästhesie. Abgerechnet wird die GOÄ 1753 zum Regelsatz sowie der ambulante Operationszuschlag, da ein mechanischer Defekt die medizinische Notwendigkeit begründet.

Fallbeispiel 3: Zweizeitiger Prothesenwechsel

Aufgrund einer drohenden Erosion der Zylinder durch die Harnröhre muss die bestehende Prothese zunächst explantiert werden. Nach einer mehrmonatigen Ausheilungsphase ist die Implantation eines neuen Systems geplant. Für den ersten Schritt, die Explantation, wird die GOÄ 1753 berechnet. Dieses Vorgehen dokumentiert den klassischen Fall eines zweizeitigen Vorgehens bei urologischen Implantatkomplikationen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1753: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1753 ist der Versuch, die Entfernung einzelner Komponenten einer mehrteiligen Prothese mehrfach anzusetzen. Die Ziffer deckt die Entfernung der gesamten Prothese ab, unabhängig von der Anzahl der Einzelteile. Eine Mehrfachabrechnung der Ziffer 1753 in derselben Sitzung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig gestrichen.

Achtung: Die Entfernung einzelner Komponenten (z. B. nur der Pumpe oder nur des Reservoirs) berechtigt nicht zur mehrfachen Abrechnung der GOÄ 1753. Der erhöhte Aufwand bei mehrteiligen Systemen muss stattdessen über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, die GOÄ 1753 unter Verweis auf das Zielleistungsprinzip zu kürzen, wenn im selben Eingriff eine Neuimplantation (z. B. nach GOÄ 1751) stattfindet. Da die Explantation eines defekten oder infizierten Fremdkörpers jedoch einen eigenständigen operativen Schritt darstellt, ist die Nebeneinanderberechnung bei entsprechender Begründung zulässig. Allgemeine Ausschlüsse betreffen primär die gesonderte Berechnung von Standard-Wundverschlüssen oder einfachen Drainagen.

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Dokumentation der GOÄ 1753: Praxisbewährte Hinweise

Eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 1753 setzt eine lückenlose Dokumentation des operativen Eingriffs voraus. Im OP-Bericht müssen die Indikation, der gewählte Zugangsweg sowie der Zustand des umliegenden Gewebes detailliert beschrieben werden. Insbesondere die vollständige Entfernung aller Prothesenanteile sollte explizit erwähnt werden, um spätere Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Dokumentation: "Penoskrotaler Zugang. Darstellung und schrittweise Mobilisation der infizierten Schwellkörperzylinder beidseits. Vollständige Explantation der Zylinder, der skrotalen Pumpe sowie des retropubischen Reservoirs. Ausgiebige Spülung des Lagers mit antiseptischer Lösung. Schichtweiser Wundverschluss."

Auch die Dokumentation von Verwachsungen oder anatomischen Schwierigkeiten ist essenziell. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet werden muss.

GOÄ 1753: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerungsfähigkeit der GOÄ 1753 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten operativen Bedingungen gegeben. Typische Begründungen für ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, eine floride Infektion mit Gewebenekrosen oder eine schwierige Bergung des Reservoirs aus dem kleinen Becken. Auch ein hoher Blutverlust oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand rechtfertigen die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1753 lässt sich im Praxisalltag mit verschiedenen anderen Ziffern kombinieren. Häufige Ziffernkombinationen umfassen die Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 470ff. für Regionalanästhesien) sowie postoperative Überwachungsleistungen. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag 443 für ambulante operative Leistungen ansetzbar.

Tipp: Vergessen Sie bei der ambulanten Durchführung der Explantation nicht den Zuschlag nach Nr. 443 GOÄ. Dieser Zuschlag sichert Ihnen ein zusätzliches Honorar und ist bei dieser Punktzahl der Hauptleistung fest definiert.

Ziffer 1753 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1753 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10268 — „Operative Entfernung einer Penisprothese" — mit einem Festpreis von 271,71 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 73,74 €). Abrechnung: 1x je Entfernung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1753

Ja, die Entfernung einer alten Penisprothese nach GOÄ 1753 ist neben der Neuimplantation in derselben Sitzung abrechenbar, wenn es sich um einen medizinisch begründeten Austausch handelt. Da es sich um zwei eigenständige operative Schritte (Explantation und Implantation) handelt, greift das Zielleistungsprinzip hier in der Regel nicht einschränkend. Eine detaillierte Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit des Austauschs ist jedoch dringend zu empfehlen.
Bei ambulanter Durchführung der Explantation kann der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 angesetzt werden. Dieser Zuschlag ist für operative Leistungen mit einer Punktzahl von 500 bis 1199 Punkten vorgesehen. Er beträgt im Regelfall 43,72 Euro und ist nicht steigerbar.
Die Entfernung aller Komponenten einer dreiteiligen Prothese wird insgesamt einmalig mit der GOÄ-Ziffer 1753 abgerechnet. Eine mehrfache Berechnung der Ziffer für die einzelnen Teile wie Zylinder, Pumpe oder Reservoir ist nicht zulässig. Der erhöhte Aufwand für die Explantation mehrerer Komponenten kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor begründet werden.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch starke Gewebeverwachsungen, eine floride Infektion oder anatomische Besonderheiten begründet werden. Auch eine aufwendige Präparation des Reservoirs im kleinen Becken rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Ja, das Einlegen einer Wunddrainage ist als typische Nebenleistung mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten. Eine separate Abrechnung von Drainagen oder einfachen Wundverschlüssen neben der GOÄ 1753 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Lediglich spezielle, über den Standard hinausgehende plastische Rekonstruktionen könnten unter Umständen gesondert bewertet werden.
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