GOÄ 2090: Sehnenscheidenspülung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2090
Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium, je Sitzung
Punktzahl 63  
Einfachsatz 3,67 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,44 € 2,3x
Höchstsatz 12,84 € 3,5x

So rechnen Sie die postoperative Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium nach GOÄ-Ziffer 2090 fehlerfrei und rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2090

Nr. 2090: Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium, je Sitzung - 63 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2090 umfasst die therapeutische Spülung einer Sehnenscheide, die aufgrund eines Panaritiums bereits operativ eröffnet wurde. Diese Maßnahme dient der Keimreduktion und dem Abtransport von Entzündungssekreten im Rahmen der postoperativen Wundbehandlung. Die Leistung ist explizit je Sitzung berechnungsfähig.

Die Spülung erfolgt in der Regel über die bestehenden operativen Zugänge am Finger oder im Bereich der Hohlhand. Medizinisch inkludiert sind die Vorbereitung des Wundgebiets, das vorsichtige Einbringen der Spüllösung sowie die anschließende Wundkontrolle. Eine Abrechnung ist jedoch erst im weiteren Behandlungsverlauf und nicht am Tag der Erstoperation zulässig.

GOÄ 2090 in der Praxis: Postoperative Infektionskontrolle

Ein Sehnenscheidenpanaritium stellt einen chirurgischen Notfall dar, der eine rasche Entlastung erfordert. Nach der primären operativen Eröffnung (beispielsweise nach Nr. 2031 GOÄ) ist die regelmäßige mechanische Reinigung des Infektionsherdes entscheidend für den Heilungserfolg. Hier kommt die GOÄ-Ziffer 2090 als postoperative Folgeleistung zum Einsatz.

Typische klinische Szenarien umfassen tägliche oder mehrfach wöchentliche Wiedervorstellungen des Patienten zur Wundspülung. Die Spülung erfolgt meist mit steriler Kochsalzlösung oder antiseptischen Flüssigkeiten. Wichtig ist die Abgrenzung zu passiven Maßnahmen: Ein einfaches therapeutisches Handbad erfüllt nicht die Kriterien der Nr. 2090 und muss separat bewertet werden.

Tipp: Die Spülung nach Nr. 2090 setzt voraus, dass der Bereich bereits operativ eröffnet ist. Sie dient der fortlaufenden Infektbekämpfung in den Tagen nach dem primären Eingriff.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2090

Fallbeispiel 1: Postoperative Wundspülung am dritten postoperativen Tag

Ein Patient stellt sich drei Tage nach der operativen Sanierung eines Sehnenscheidenpanaritiums am Zeigefinger (Erstoperation nach Nr. 2031) zur Kontrolle vor. Der Arzt entfernt den Verband, spült die eröffnete Sehnenscheide gründlich mit einer antiseptischen Lösung und legt einen neuen Verband an. Da die Spülung in einer separaten Sitzung Tage nach der Erstoperation erfolgt, ist die Abrechnung der Nr. 2090 vollumfänglich berechtigt.

Fallbeispiel 2: Mehrfache Spülungen im Wochenverlauf

Bei einer schweren eitrigen Tendovaginitis der Hohlhand erfolgt nach der chirurgischen Eröffnung eine engmaschige Nachsorge. Der Patient erscheint an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils einmal in der Praxis zur Spülung der eröffneten Sehnenscheide. In diesem Szenario kann die Nr. 2090 an jedem dieser Tage als selbstständige Leistung je Sitzung in Ansatz gebracht werden.

Fallbeispiel 3: Ausschluss bei liegender Spüldrainage

Nach der Eröffnung eines Panaritiums wurde eine kontinuierliche Spüldrainage eingelegt. Der Arzt führt am Folgetag eine Spülung über diesen liegenden Katheter durch. In diesem Fall ist die Nr. 2090 nicht berechnungsfähig; stattdessen muss die speziellere Ziffer 2093 GOÄ für die Spülung über eine liegende Drainage gewählt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2090: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Ansatz der Nr. 2090 am selben Tag wie die Erstoperation. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen und § 4 Abs. 2 GOÄ darf eine Folgeleistung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der operativen Primärversorgung berechnet werden. Die Erstoperation enthält bereits die intraoperative Spülung.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Verwechslung mit Handbädern. Wird der Finger lediglich in einer antiseptischen Lösung gebadet, ist dies als Handbad nach Nr. 2006 GOÄ zu deklarieren. Die Nr. 2090 erfordert eine aktive, gezielte Spülung der eröffneten anatomischen Strukturen.

Achtung: Die Spülung über eine liegende Spüldrainage schließt die Nr. 2090 explizit aus. Prüfstellen achten genau darauf, ob ein Drainagesystem dokumentiert wurde, welches die Abrechnung der Nr. 2093 erzwingt.

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Dokumentation der GOÄ 2090: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Der Behandler sollte stets den Zustand der Wunde, die anatomische Lokalisation und die Art der Spüllösung detailliert festhalten. Auch der klinische Befund wie die Reduktion von eitrigem Sekret muss dokumentiert werden.

Aus dem Eintrag muss eindeutig hervorgehen, dass die Spülung aktiv in die eröffnete Sehnenscheide eingebracht wurde. Dies grenzt die Leistung sauber von einer oberflächlichen Wundreinigung ab. Ein standardisierter Dokumentationseintrag erleichtert den Praxisalltag erheblich.

Dokumentation: Postoperative Kontrolle nach Sehnenscheidenpanaritium D III links. Wundränder reizarm, noch mäßig eitriges Sekret. Aktive, gründliche Spülung der eröffneten Sehnenscheide mit 20 ml Octenisept. Keine Spüldrainage liegend. Steriler Verbandwechsel.

GOÄ 2090: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Nr. 2090 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 8,44 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Verklebung der Sehnenscheide oder extrem unruhigen Patienten kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (12,84 €) gesteigert werden. Eine schwere Compliance-Störung oder ein erhöhter Zeitaufwand durch massive Gewebenekrosen rechtfertigen diese Steigerung und müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Nr. 2090 können weitere Leistungen anfallen, die am selben Tag berechnungsfähig sind. Häufig wird die Spülung mit einem Verbandwechsel kombiniert. Zu beachten ist jedoch, dass einfache Verbände in der Regel mit der therapeutischen Hauptleistung abgegolten sind; ein Kompressionsverband (Nr. 204) oder ein Schienenverband (Nr. 210) können bei medizinischer Notwendigkeit jedoch zusätzlich angesetzt werden. Auch die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ ist bei einer Verlaufskontrolle an einem Folgetag neben der Nr. 2090 berechnungsfähig.

Ziffer 2090 in der neuen GOÄ

Die Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium, je Sitzung wird zur neuen Nummer 7731, abrechenbar 1x je Sitzung — Festpreis 112,46 €. Das sind 1232 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 8,44 €. Die neue GOÄ führt die beiden alten Spülungssituationen in einer Ziffer für die Spülung einer Sehnenscheide ohne weitere operative Maßnahmen zusammen. 7731 ist ausschließlich für Folgesitzungen ohne gleichzeitigen operativen Eingriff ansetzbar; intraoperative Spülungen sind nach Kapitel-L-Allgemeinregel Nr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2090

Nein, die GOÄ-Ziffer 2090 darf nicht am Tag der Erstoperation berechnet werden. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen ist sie als Folgeleistung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem primären Eingriff ausgeschlossen. Die intraoperative Spülung ist bereits mit der Operationsgebühr abgegolten.
Die GOÄ 2090 wird für die manuelle Spülung einer bereits eröffneten Sehnenscheide je Sitzung angewendet. Die GOÄ 2093 hingegen kommt zum Einsatz, wenn die Spülung über eine liegende Spüldrainage erfolgt. Beide Ziffern schließen sich für dieselbe Sitzung gegenseitig aus.
Nein, ein therapeutisches Handbad ist nicht neben der GOÄ-Ziffer 2090 berechnungsfähig. Für ein Handbad ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2006 anzusetzen. Die Nr. 2090 erfordert eine aktive, gezielte Spülung der eröffneten anatomischen Strukturen.
Die GOÄ-Ziffer 2090 ist je Sitzung berechnungsfähig und kann bei medizinischer Notwendigkeit mehrfach im Behandlungsverlauf angesetzt werden. Finden die Spülungen an unterschiedlichen Tagen statt, ist eine wiederholte Abrechnung problemlos möglich. Bei mehreren Sitzungen am selben Tag müssen die Uhrzeiten dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist durch einen erhöhten zeitlichen oder anatomischen Schwierigkeitsgrad zu begründen. Typische Gründe sind massive Gewebenekrosen, starke Verklebungen der Sehnenscheide oder eine erschwerte Compliance des Patienten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
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