GOÄ 2395: Gekreuzte Beinlappenplastik korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2395
Gekreuzte Beinlappenplastik
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 335,16 € 2,3x
Höchstsatz 510,02 € 3,5x

Die gekreuzte Beinlappenplastik nach GOÄ-Ziffer 2395 ist ein komplexer chirurgischer Eingriff. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2395

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2395 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik VII (Chirurgie der Körperoberfläche) auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:

Ziffer 2395: Gekreuzte Beinlappenplastik – 2500 Punkte

Diese hochkomplexe chirurgische Leistung umfasst die vollständige operative Deckung eines Gewebedefekts an einer unteren Extremität durch die temporäre Verbindung mit der gesunden Gegenseite. Die gekreuzte Beinlappenplastik erfordert eine präzise chirurgische Präparation des gefäßgestielten Lappens, dessen Stiel zunächst auf der Spenderseite verbleibt, um die arterielle und venöse Versorgung des Transplantats zu sichern.

In der Leistung sind die Hebung des Lappens, die temporäre Fixation sowie die spätere Durchtrennung des Lappenstiels nach erfolgreicher Einheilung (Neovaskularisation) enthalten. Da es sich um ein mehrzeitiges Verfahren handelt, müssen die einzelnen Operationsschritte exakt erfasst werden.

GOÄ 2395 in der Praxis: Indikationen und moderne Relevanz

Die gekreuzte Beinlappenplastik stellt ein klassisches Verfahren der plastisch-rekonstruktiven Chirurgie dar. Sie wird primär bei großen, tiefen Gewebedefekten eingesetzt, bei denen Knochen, Sehnen oder Implantate freiliegen und lokale Lappenplastiken nicht ausreichen. Typische Indikationen sind schwere Traumata, chronische Osteomyelitis oder ausgedehnte Ulzerationen.

Obwohl moderne mikrochirurgische Verfahren wie der freie Gewebetransfer die gekreuzte Beinlappenplastik weitgehend verdrängt haben, bleibt die Ziffer 2395 für spezifische klinische Szenarien relevant. Insbesondere bei Patienten, bei denen mikrochirurgische Anschlüsse aufgrund schwerer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) oder fehlender Empfängergefäße unmöglich sind, bietet dieses Verfahren eine verlässliche Salvage-Option zur Extremitätenerhaltung.

Ein wichtiger Aspekt ist zudem die Abrechnung des gekreuzten Sohlenlappens. Gemäß den Bestimmungen der GOÄ kann diese spezielle Rekonstruktion der Fußsohle analog nach § 6 Abs. 2 über die Ziffer 2395 liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2395

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion bei traumatischem Defekt

Ein Patient stellt sich mit einem großflächigen Weichteildefekt am linken Unterschenkel nach einem Motorradunfall vor. Da lokale Lappenplastiken aufgrund des lokalen Gewebeschadens ausgeschlossen sind und mikrochirurgische Anschlüsse kontraindiziert sind, erfolgt eine gekreuzte Beinlappenplastik vom rechten Unterschenkel. Die Hebung und temporäre Fixierung des gestielten Lappens wird mit der GOÄ-Ziffer 2395 zum Regelsatz abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Analoge Abrechnung eines gekreuzten Sohlenlappens

Bei einer Patientin liegt ein tiefer, chronischer Defekt im Bereich der gewichtstragenden Ferse vor. Zur Rekonstruktion wird ein gekreuzter Sohlenlappen von der Gegenseite gehoben und transponiert. Da diese spezifische Leistung nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Liquidation analog über die Ziffer 2395 unter expliziter Nennung der Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Bedingungen bei pAVK

Ein älterer Patient benötigt eine gekreuzte Beinlappenplastik zur Deckung eines freiliegenden Schienbeins. Aufgrund einer ausgeprägten Arteriosklerose gestaltet sich die Präparation des Gefäßstiels extrem zeitaufwendig und schwierig. Die Operation dauert deutlich länger als üblich. Die Praxis rechnet die Ziffer 2395 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 ab und begründet dies detailliert mit dem mikroangiopathischen Status des Patienten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2395: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2395 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von kleineren, lokalen Lappenplastiken im selben Operationsgebiet. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen genau, ob es sich um eine Zielleistung handelt, die bereits alle Teilschritte der Defektdeckung umfasst. Lokale Verschiebeplastiken zur Deckung des Spenderdefekts können jedoch unter Umständen separat bewertet werden, sofern sie eine eigenständige Indikation aufweisen.

Achtung: Die Durchtrennung des Lappenstiels nach erfolgreicher Einheilung ist ein integraler Bestandteil des Gesamtverfahrens. Eine separate Abrechnung dieser Durchtrennung als eigenständige Lappenplastik am selben Bein ist in der Regel nicht zulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Zudem wird häufig übersehen, dass die notwendige Ruhigstellung der Extremitäten mittels Gipsverband eine eigenständige Leistung darstellt. Diese darf und sollte gesondert mit den entsprechenden Ziffern aus dem GOÄ-Abschnitt C liquidiert werden, um Honorarverluste zu vermeiden. Eine unvollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit dieser aufwendigen Fixierung führt oft zu Kürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 2395: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Schritte der Lappenhebung, der Gefäßstielpräparation sowie der temporären Fixation detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Begründung, warum alternative, einfachere Verfahren im konkreten Fall nicht anwendbar waren, sollte explizit dokumentiert werden.

Dokumentation: "Präparation eines gefäßgestielten Haut-Faszien-Lappens vom kontralateralen Unterschenkel. Defektdeckung am Empfängerbein unter temporärer Fixation beider Extremitäten. Dokumentation der Durchblutung des Lappens. Anlage eines fixierenden Gipsverbandes zur Vermeidung von Zugspannungen auf den Lappenstiel."

Auch die postoperative Phase, einschließlich der Überprüfung der kapillären Rückfüllzeit und der Lappenperfusion, muss lückenlos dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die medizinische Qualität, sondern dient auch als rechtlicher Nachweis bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger zur medizinischen Notwendigkeit des stationären Aufenthalts und der aufwendigen Nachsorge.

GOÄ 2395: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität der gekreuzten Beinlappenplastik ist eine Überschreitung des Regelsatzes (2,3-fach) in vielen Fällen medizinisch begründbar. Typische Kriterien für eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem zeitaufwendiges Debridement des Empfängerbettes, stark veränderte anatomische Verhältnisse durch Voroperationen oder eine ausgeprägte Adipositas des Patienten, die den Eingriff erschwert. Auch eine kritische Durchblutungssituation, die eine intraoperative mikrovaskuläre Revision erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für den erhöhten Steigerungssatz stets patientenindividuell und vermeiden Sie standardisierte Floskeln. Beschreiben Sie konkret die anatomischen oder physiologischen Besonderheiten, die zu einer signifikanten Verlängerung der Operationszeit geführt haben.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 2395 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören insbesondere die Wundreinigung und das radikale Debridement des Defekts vor der Lappenplastik (z. B. nach Ziffer 2009 oder 2010). Auch die postoperative Überwachung, Anästhesieleistungen sowie die bereits erwähnte Gipsfixierung zur Ruhigstellung der Beine sind regelhaft kombinierbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Überschneidungen mit den allgemeinen OP-Zuschlägen entstehen.

Ziffer 2395 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2395 (Gekreuzte Beinlappenplastik) ist im Entwurf der neuen GOÄ nicht als eigenständige Nachfolgeleistung vorgesehen. Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 335,16 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2395

Die GOÄ-Ziffer 2395 wird mit 2500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 145,72 € entspricht. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt das Honorar 335,16 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) bei 510,02 € liegt. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ 2395 kommt bei der Deckung von tiefen Haut- und Gewebedefekten an einem Bein mittels eines gestielten Lappens vom kontralateralen Bein zum Einsatz. Da dieses Verfahren heute weitgehend durch freie mikrovaskuläre Lappenplastiken ersetzt wurde, findet es nur noch in seltenen Ausnahmefällen Anwendung. Eine analoge Anwendung ist jedoch für den gekreuzten Sohlenlappen möglich.
Ja, die notwendige Ruhigstellung und Fixierung der Beine mittels Gipsverband kann separat abgerechnet werden. Hierfür kommen je nach Art des Verbandes entsprechende Ziffern aus dem Abschnitt C der GOÄ in Betracht. Dies stellt eine wichtige zusätzliche Honorarquelle dar.
Neben der GOÄ 2395 sind andere, einfachere Lappenplastiken am selben Operationsgebiet am selben Tag in der Regel nicht berechnungsfähig, sofern sie Teil des Hauptzieles sind. Zudem müssen allgemeine OP-Zuschläge und Anästhesieleistungen den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ folgen. Eine genaue Prüfung der Kombinationsverbote im selben Zielgebiet ist unerlässlich.
Ein gekreuzter Sohlenlappen wird gemäß den Vorgaben der GOÄ analog über die Ziffer 2395 abgerechnet. Dies erfolgt auf Basis des § 6 Abs. 2 GOÄ für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind. Die analoge Abrechnung muss auf der Liquidation entsprechend gekennzeichnet werden.
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