GOÄ 2599: Nervenblockade Schädelbasis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2599
Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis
Punktzahl 225  
Einfachsatz 13,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,15 € 2,3x
Höchstsatz 45,88 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2599 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, korrekte Dokumentation und rechtssichere Steigerungssätze.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2599

Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis

Die Leistungsziffer 2599 ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik VIII (Neurochirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt die gezielte Unterbrechung der Erregungsleitung eines Nerven oder Nervenknotens direkt an der Schädelbasis. Diese Intervention dient sowohl diagnostischen Zwecken zur Schmerzlokalisation als auch therapeutischen Ansätzen zur Schmerzlinderung.

Die Leistung umfasst das Aufsuchen der anatomischen Strukturen, die sterile Vorbereitung sowie das präzise Einbringen des Lokalanästhetikums. Da es sich um einen neurochirurgischen Eingriff in unmittelbarer Nähe sensibler Gefäß-Nerven-Bahnen handelt, erfordert die Durchführung eine hohe fachliche Expertise. Die Ziffer ist mit einer Punktzahl von 225 bewertet.

GOÄ 2599 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2599 kommt vor allem bei chronischen oder hochakuten Schmerzsyndromen im Gesichts- und Kopfbereich in Betracht. Ein klassisches klinisches Szenario ist die Blockade des Ganglion pterygopalatinum, eines zentralen vegetativen Nervenknotens in der Flügelgaumengrube. Diese Maßnahme wird häufig bei therapiereistenten Formen der Sluder-Neuralgie oder bei atypischem Gesichtsschmerz durchgeführt.

Typische Symptome, die eine solche Blockade rechtfertigen, sind heftige, einseitige Schmerzattacken im Bereich der Augenhöhle, der Nasenwurzel und des Oberkiefers. Auch vegetative Begleitsymptome wie Tränenfluss oder verstopfte Nase weisen auf eine Beteiligung dieses Ganglions hin. Die präzise Platzierung der Nadel erfordert oft eine bildgebende Kontrolle, um Komplikationen an der Schädelbasis zu vermeiden.

Tipp: Wird die Blockade unter radiologischer Kontrolle durchgeführt, können die entsprechenden bildgebenden Leistungen aus dem Abschnitt O der GOÄ zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2599

Fallbeispiel 1: Sluder-Neuralgie

Ein Patient stellt sich mit quälenden, einseitigen Gesichtsschmerzen vor, die in den Oberkiefer und den Rachen ausstrahlen. Nach erfolgloser medikamentöser Therapie erfolgt die therapeutische Blockade des Ganglion pterygopalatinum. Die Liquidation erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2599 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine anatomischen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Diagnostische Blockade bei atypischem Gesichtsschmerz

Zur Differenzialdiagnostik eines unklaren Gesichtsschmerzes wird eine gezielte diagnostische Blockade eines Astes des Nervus trigeminus an der Schädelbasis durchgeführt. Die Schmerzlinderung bestätigt die Verdachtsdiagnose. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2599 neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Blockade bei anatomischer Variante

Bei einem Patienten mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Schädelbasis gestaltet sich der Zugang zum Ganglion pterygopalatinum extrem schwierig. Die Prozedur erfordert deutlich mehr Zeit und Präzision. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2599 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach unter Angabe der konkreten Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2599: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 2599 mit einfacheren Infiltrationsanästhesien. Die Blockade an der Schädelbasis ist eine hochspezifische neurochirurgische Leistung und darf nicht für periphere Leitungsanästhesien herangezogen werden. Private Krankenversicherungen prüfen die anatomische Lokalisation der Injektion sehr genau.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Blockade nicht als bloße Zuarbeit oder unselbstständiger Teilschritt einer größeren Operation deklariert wird. Wenn zeitgleich ein operativer Eingriff in derselben anatomischen Region stattfindet, ist die Blockade oft mit der Hauptleistung abgegolten. Eine separate Berechnung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine selbstständige therapeutische oder diagnostische Maßnahme handelt.

Achtung: Die bloße Infiltration von Triggerpunkten im Kopf-Hals-Bereich rechtfertigt keinesfalls die Abrechnung der GOÄ 2599. Hierfür sind die Ziffern 266 oder 267 anzusetzen, da sonst eine Überbewertung droht.

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Dokumentation der GOÄ 2599: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Kostenträger abzuwehren. In der Patientenakte muss der genaue Zugangsweg, das verwendete Lokalanästhetikum inklusive Dosierung sowie die exakte anatomische Zielstruktur dokumentiert sein. Auch der klinische Effekt (z. B. Schmerzreduktion auf der visuellen Analogskala) sollte festgehalten werden.

Falls eine Bildgebung zur Lagekontrolle verwendet wurde, müssen die Bilddaten archiviert und im Bericht erwähnt werden. Bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes ist die detaillierte Beschreibung der erschwerenden Faktoren (z. B. anatomische Engpässe oder starke Blutungsneigung) zwingend erforderlich.

Dokumentationsbeispiel: Therapeutische Blockade des Ganglion pterygopalatinum rechts via transmaxillärem Zugang unter sterilen Bedingungen. Applikation von 2 ml Ropivacain 0,5%. Keine Komplikationen. Schmerzreduktion von VAS 8 auf VAS 2 nach 15 Minuten.

GOÄ 2599: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 2599 sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch anatomische Besonderheiten, erhebliche Vernarbungen im Zielgebiet nach Voroperationen oder eine ausgeprägte Patientenunruhe, die das Risiko des Eingriffs erhöht.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2599 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie selbstständige Einzelleistungen darstellen. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Beratungen (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchungen (GOÄ 5 oder 6) im selben Behandlungsfall. Auch die Einbringung von Kontrastmittel oder die Durchführung von CT-Steuerungen (z. B. GOÄ 5377) sind bei entsprechender Indikation zusätzlich berechnungsfähig.

Ziffer 2599 in der neuen GOÄ

Die Blockade eines Nervens im Bereich der Schädelbasis (alte Nr. 2599, 2,3-facher Satz: 30,15 €) wird in der neuen GOÄ nach Art der Maßnahme aufgeteilt:

  • Nummer 1805 „Analgesie eines Hirnnervens an der Schädelbasis, z. B. am Foramen ovale (N. mandibularis) oder Foramen rotundum (N. maxillaris), oder Analgesie eines Hirnnervenganglions (Ganglion pterygopalatinum, Ganglion Gasseri), ggf. einschließlich Röntgenkontrolle" (32,62 €, je Eingriff) — der Standardnachfolger für diagnostische oder therapeutische Analgesie, z. B. bei Sluder-Neuralgie. CT-gesteuerte Durchführung erlaubt die Bildgebung einmal je Sitzung gesondert.
  • Nummer 8324 „Selektive Ausschaltung eines Nervens und/oder Ganglions an der Schädelbasis, auch mit perkutanem, minimalinvasivem Zugang" (483,22 €, je Eingriff) — wenn eine permanente Ausschaltung (neurodestruktiv, radiofrequenz, operativ) erfolgte, nicht bloß eine kurzzeitige Analgesie.

Die Unterscheidung kurzzeitige Analgesie versus dauerhafte Ausschaltung bestimmt die Ziffer und damit die Preisspanne: 32,62 € versus 483,22 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2599

Die GOÄ-Ziffer 2599 wird für die therapeutische oder diagnostische Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis berechnet. Ein typisches Anwendungsgebiet ist die Blockade des Ganglion pterygopalatinum bei der Sluder-Neuralgie. Die Leistung muss als selbstständige Maßnahme erbracht werden.
Direkte Ausschlüsse im selben anatomischen Zielgebiet betreffen einfache Infiltrationsanästhesien nach den Ziffern 490 oder 491, wenn diese lediglich als unselbstständiger OP-Schritt dienen. Eine zeitgleiche Abrechnung von Triggerpunktinfiltrationen nach GOÄ 267 für dieselbe Region ist ebenfalls unzulässig.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ 2599 beträgt 30,15 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 13,11 €, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor bei 45,88 € liegt. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung in der Rechnung.
Ja, die computergestützte Steuerung oder radiologische Lagekontrolle ist neben der GOÄ 2599 separat berechnungsfähig. Hierfür kann beispielsweise die GOÄ-Ziffer 5377 für die computergestützte Tomographie herangezogen werden. Dies muss entsprechend dokumentiert und begründet sein.
In der Patientenakte müssen der genaue anatomische Zugangsweg, das injizierte Anästhetikum mit Dosierung sowie der erzielte therapeutische Effekt dokumentiert sein. Bei einer Steigerung des Faktors über 2,3-fach hinaus sind zudem die spezifischen Erschwernisse detailliert festzuhalten.
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