GOÄ 2600: Ganglion-Exstirpation Schädelbasis abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2600
Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2600 für die Exstirpation eines Ganglions an der Schädelbasis mit Beispielen und Tipps für die Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2600

Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis

Die GOÄ-Ziffer 2600 beschreibt eine hochspezialisierte neurochirurgische Exstirpation im Bereich der Schädelbasis. Im anatomischen Sinne der Neurochirurgie handelt es sich bei diesem Ganglion um eine tumorartige Veränderung von Ganglienzellen im Verlauf eines peripheren Nerven. Diese pathologische Verdickung führt häufig zu einer schmerzhaften Raumforderung im Bereich der Schädelbasis.

Die Leistung umfasst die vollständige operative Freilegung, die mikrochirurgische Präparation des betroffenen Nervensegments sowie die sorgfältige Entfernung der Gewebeveränderung. Alle vorbereitenden und abschließenden operativen Basismaßnahmen sind mit dieser Gebühr abgegolten. Der Eingriff erfordert aufgrund der anatomischen Nähe zu vitalen Strukturen eine extreme Präzision.

GOÄ 2600 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Klinische Situationen, die eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2600 rechtfertigen, betreffen meist Raumforderungen der Hirnnerven im Austrittsbereich der Schädelbasis. Häufig klagen Patienten über therapieresistente Neuralgien oder neurologische Ausfälle, die durch eine mechanische Nervenkompression verursacht werden. Diagnostisch wird die Indikation in der Regel durch hochauflösende bildgebende Verfahren wie das MRT gesichert.

Eine essenzielle Abgrenzung muss zu den weitaus häufigeren, orthopädischen Ganglien an Sehnen und Gelenken erfolgen. Diese werden nach der deutlich niedriger bewerteten Ziffer GOÄ 2407 abgerechnet. Die GOÄ-Ziffer 2600 darf ausschließlich dann herangezogen werden, wenn der Eingriff an den tiefen Nervenstrukturen der Schädelbasis stattfindet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2600

Fallbeispiel 1: Exstirpation eines Ganglions des Nervus trigeminus

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Trigeminusneuralgie vor, die auf eine Raumforderung im Bereich des Foramen ovale zurückzuführen ist. Es erfolgt die operative Freilegung und die vollständige Entfernung des Ganglions am Nervus trigeminus. Die präzise Gewebetrennung erfolgt unter Einsatz des Operationsmikroskops. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2600 im Regelsatz sowie der Zuschlag für mikrochirurgische Präparation.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines Ganglions am Nervus facialis

Bei einer Patientin zeigt sich eine progrediente Fazialisparese aufgrund einer knotigen Nervenverdickung im Foramen stylomastoideum. Der neurochirurgische Eingriff erfordert eine vorsichtige Neurolyse und die Exstirpation des Ganglions unter Erhalt der Nervenkontinuität. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2600. Aufgrund des erhöhten Risikos einer dauerhaften Nervenschädigung wird ein gesteigerter Faktor angewendet.

Fallbeispiel 3: Rezidiv-Eingriff bei vernarbtem Gewebe

Es handelt sich um die erneute operative Entfernung eines neurogenen Ganglions im Bereich des Foramen jugulare. Aufgrund von Voroperationen liegt ein stark vernarbtes Operationsgebiet vor, was die Präparation erheblich erschwert. Dieser komplexe Rezidiv-Eingriff rechtfertigt eine Überschreitung des Regelhöchsatzes. Die Abrechnung erfolgt mit dem Höchstsatz der GOÄ-Ziffer 2600.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2600: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die fehlerhafte Verwechslung mit GOÄ 2407 durch die Rechnungsprüfungsstellen der privaten Krankenversicherungen. Da der Begriff Ganglion im klinischen Alltag meist mit einer Synovialzyste assoziiert wird, vermuten Prüfer oft eine Überbewertung. Eine klare Differenzierung im OP-Bericht ist daher zwingend erforderlich, um Honorarkürzungen effektiv zu vermeiden.

Ein weiterer Streitpunkt ist das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Der operative Zugangsweg zur Schädelbasis darf nicht unzulässig als eigenständige Leistung aufgeführt werden, wenn er integraler Bestandteil des Haupteingriffs ist. Nur selbstständige, über den Standardzugang hinausgehende neurochirurgische Teilschritte sind separat berechnungsfähig.

Achtung: Private Krankenversicherungen verwechseln die GOÄ 2600 häufig mit der deutlich schlechter bewerteten GOÄ 2407 (Exstirpation eines Weichteilganglions). Es muss im Operationsbericht unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um eine neurochirurgische Nervenveränderung an der Schädelbasis handelt.

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Dokumentation der GOÄ 2600: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Darstellung des betroffenen Nervs und die Präparationstechnik detailliert beschrieben werden. Auch die histopathologische Aufarbeitung des entnommenen Gewebes sollte als Beleg in der Akte dokumentiert sein.

Besonders die anatomische Lokalisation an der Schädelbasis muss zweifelsfrei aus dem Bericht hervorgehen. Die Erwähnung spezifischer knöcherner Austrittspunkte oder Foramina stützt die medizinische Notwendigkeit der GOÄ-Ziffer 2600. Dies erleichtert die Argumentation bei nachträglichen Prüfungen erheblich.

Dokumentationsbeispiel: "Mikroschnittige Freilegung der Schädelbasis im Bereich des Foramen ovale. Darstellung des verdickten Nervenastes. Schonende, mikroschirurgische Exstirpation des neurogenen Ganglions unter Erhalt der funktionellen Nervenfasern. Präparat zur Histopathologie versandt."

GOÄ 2600: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Schwellenwertüberschreitung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ-Ziffer 2600 gut begründbar. Typische Kriterien sind eine extreme Enge des Operationsfeldes, die unmittelbare Nähe zu großen Gefäß-Nerven-Bahnen oder ein hoher Blutverlust. Auch ein ausgeprägter Verwachsungsgrad bei Voroperationen rechtfertigt die Anwendung des 3,5-fachen Höchstsatzes.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ-Ziffer 2600 mit dem Zuschlag GOÄ 440 für die Anwendung eines Operationsmikroskops kombiniert. Dieser Zuschlag ist mit 400 Punkten bewertet und steigert das Gesamthonorar spürbar. Ebenfalls kombinierbar sind Anästhesieleistungen sowie gegebenenfalls Ziffern für das intraoperative Neuromonitoring zur Funktionskontrolle der gefährdeten Nervenbahnen.

Tipp: Nutzen Sie bei der Anwendung von mikrochirurgischen Techniken unbedingt den Zuschlag nach GOÄ 440. Dieser ist mit 400 Punkten bewertet und kann neben der GOÄ 2600 liquidiert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 2600 in der neuen GOÄ

Die Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis erhält mit der neuen Nummer 8324 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 483,22 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 201,09 €). Die neue Legende „Selektive Ausschaltung eines Nervens und/oder Ganglions an der Schädelbasis, auch mit perkutanem, minimalinvasivem Zugang" erfasst die Exstirpation als eine Form der Ausschaltung. Einen eigenständigen Exstirpations-Code gibt es im neuen Katalog nicht; 8324 ist die nächstliegende Lösung. Abrechenbar je Eingriff.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2600

Ein Ganglion im Sinne der GOÄ 2600 ist eine neurogene Veränderung an peripheren Nerven der Schädelbasis. Im Gegensatz dazu beschreibt das orthopädische Ganglion nach GOÄ 2407 eine gutartige Flüssigkeitsansammlung an Gelenken oder Sehnen. Die GOÄ 2600 ist daher eine hochspezifische neurochirurgische Leistung.
Ja, der Zuschlag GOÄ 440 für die Anwendung mikrochirurgischer Techniken ist neben der GOÄ 2600 berechnungsfähig. Dies setzt voraus, dass die Operation unter dem Operationsmikroskop durchgeführt wurde und dies im OP-Bericht dokumentiert ist. Der Zuschlag wird mit dem einfachen Satz abgerechnet.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Gründe sind die unmittelbare Nähe zu großen Blutgefäßen, ausgeprägte Verwachsungen bei Rezidiveingriffen oder eine extrem enge anatomische Lage an der Schädelbasis. Diese Erschwernisse müssen individuell im Operationsbericht dargelegt werden.
Grundsätzlich gilt das Zielleistungsprinzip der GOÄ, wonach der operative Zugang zum Operationsgebiet mit der Hauptleistung abgegolten ist. Spezielle, eigenständige neurochirurgische Zugangsleistungen können unter Umständen separat berechnet werden, sofern sie nicht integraler Bestandteil der GOÄ 2600 sind. Eine genaue Prüfung der jeweiligen Ausschlusskriterien ist hierbei unerlässlich.
Bei einer unberechtigten Kürzung sollte unter Verweis auf den Operationsbericht und die histopathologische Diagnose widersprochen werden. Oft verwechseln Versicherungen die Ziffer fälschlicherweise mit der orthopädischen Ganglionexstirpation. Die Klarstellung, dass es sich um einen neurogenen Tumor an der Schädelbasis handelt, führt meist zur Nachzahlung.
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