GOÄ 2642: Unterkieferverlagerung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2642
Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie , je Kieferhälfte
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2642 (Unterkieferverlagerung): Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und der korrekten Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2642

Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte

Die Gebührenordnungsziffer 2642 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die operative Umstellung des Unterkiefers zur Korrektur von Fehlbissen und skelettalen Deformitäten. Diese anspruchsvolle Operation erfordert eine präzise chirurgische Trennung des Knochens, um den Kiefer in eine funktionell und ästhetisch korrekte Position zu bewegen.

Die Leistung ist explizit je Kieferhälfte definiert, was bei einer bilateralen Durchführung eine zweifache Abrechnung ermöglicht. In der Ziffer sind die typischen intraoperativen Schritte wie die Freilegung des Knochens und die Mobilisation bereits enthalten. Die Osteosynthese zur Fixierung des verlagerten Segments wird in der Regel gesondert codiert.

GOÄ 2642 in der Praxis: Indikation und klinischer Kontext

Die Indikation zur operativen Verlagerung des Unterkiefers nach GOÄ 2642 ist bei ausgeprägten skelettalen Dysgnathien gegeben, die rein kieferorthopädisch nicht therapiert werden können. Typische klinische Szenarien umfassen die ausgeprägte mandibuläre Prognathie, die Retrognathie sowie den skelettal offenen Biss. Häufig erfolgt der Eingriff im Rahmen einer kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Behandlung.

Die chirurgische Umsetzung erfolgt meist über eine sagittale Spaltung nach Obwegeser-Dal Pont. Hierbei wird der Unterkiefer im Bereich des aufsteigenden Astes gespalten, um das zahntragende Segment kontrolliert zu verlagern. Die präzise präoperative Planung mittels 3D-Simulationen und Splint-Technik ist für den Erfolg der Maßnahme essenziell.

Tipp: Die präoperative Planung und die Herstellung von Positionierungssplints sind eigenständige Leistungen, die neben der operativen Ziffer 2642 über die entsprechenden GOÄ- oder GOZ-Ziffern abgerechnet werden können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2642

Fallbeispiel 1: Bilaterale sagittale Spaltung bei mandibulärer Retrognathie

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Rücklage des Unterkiefers vor. Es erfolgt die bilaterale sagittale Spaltung und Vorverlagerung des Unterkiefers zur Harmonisierung des Profils und Wiederherstellung der Okklusion. Da der Eingriff an beiden Kieferhälften durchgeführt wird, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2642 im zweifachen Ansatz. Zusätzlich wird der OP-Zuschlag nach Nummer 445 angesetzt.

Fallbeispiel 2: Einseitige Korrektur einer Asymmetrie des Unterkiefers

Bei einer ausgeprägten Asymmetrie des Gesichts wird eine isolierte Verlagerung nur einer Unterkieferhälfte notwendig. Der Operateur führt die Osteotomie und Verlagerung ausschließlich auf der betroffenen Seite durch. In diesem Fall ist die GOÄ 2642 nur einfach berechnungsfähig, da die Leistung streng je Kieferhälfte definiert ist.

Fallbeispiel 3: Kombinierte bimaxilläre Umstellungsosteotomie

Im Rahmen einer komplexen Dysgnathieoperation wird sowohl der Oberkiefer (Le-Fort-I-Osteotomie) als auch der Unterkiefer verlagert. Für den Unterkiefer wird die GOÄ 2642 beidseitig abgerechnet. Die Verlagerung des Oberkiefers wird separat nach der entsprechenden Ziffer 2640 liquidiert, da es sich um unterschiedliche anatomische Zielgebiete handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2642: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Nebeneinanderberechnung von Osteotomien und Osteosynthesen. Die Fixierung der Knochensegmente mittels Platten und Schrauben (Osteosynthese) ist nicht in der Ziffer 2642 enthalten und darf separat berechnet werden. Kostenträger versuchen fälschlicherweise oft, diese als Zuarbeit oder Bestandteil der Hauptleistung darzustellen.

Ein weiterer Fehler liegt in der ungenauen Dokumentation der Seitenangabe. Da die Ziffer je Kieferhälfte berechnet wird, müssen die operierten Seiten (rechts/links) in der Rechnung zwingend angegeben werden. Fehlt diese Angabe, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen und Verzögerungen bei der Erstattung.

Achtung: Die bloße Erwähnung einer Unterkieferverlagerung ohne Spezifikation der Kieferhälften rechtfertigt in einer Rechnungsprüfung nur den einfachen Ansatz der Ziffer 2642.

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Dokumentation der GOÄ 2642: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den genauen Zugangsweg, die Art der Osteotomie sowie das Ausmaß der Verlagerung präzise beschreiben. Auch die Darstellung des Nervus alveolaris inferior und dessen Schonung während der Spaltung sollten explizit erwähnt werden.

Zusätzlich müssen alle verwendeten Materialien für die Osteosynthese sowie die angewandten Fixierungstechniken dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die Abrechnung der Ziffer 2642, sondern auch die der zugehörigen Materialkosten und Zusatzleistungen.

Dokumentation: Bilaterale sagittale Spaltung des Unterkiefers nach Obwegeser-Dal Pont. Schonende Darstellung des N. alveolaris inferior beidseits. Verlagerung des zahntragenden Segments nach ventral um 6 mm unter Verwendung eines präoperativ gefertigten Splints. Stabile Osteosynthese mittels Miniplatten und monokortikalen Schrauben je Kieferhälfte.

GOÄ 2642: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 2642 bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine extreme Knochenatrophie, ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen oder ein ungewöhnlicher Verlauf des Nervus alveolaris inferior, der eine besonders zeitintensive Präparation erfordert. Auch erhebliche Blutungen oder eine stark asymmetrische Knochenstruktur können als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2642 werden häufig die Ziffern für die Osteosynthese (z. B. GOÄ 2675) sowie Anästhesieleistungen abgerechnet. Auch die Verwendung von Knochenersatzmaterial oder die Entnahme von autologem Knochen zur Spaltauffüllung kann zusätzlich codiert werden. Der Zuschlag nach Nummer 445 für ambulante operative Leistungen ist bei ambulanter Durchführung ebenfalls anzusetzen.

Ziffer 2642 in der neuen GOÄ

Die operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie (alte Nr. 2642, je Kieferhälfte, 2,3-facher Satz: 248,01 €) erhält mit der neuen Nummer 8730 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 798,67 € je Kieferhälfte. Wie bei der Oberkieferverlagerung (Nr. 8729) bündelt die neue Komplexleistung mehrere früher separat berechnungsfähige Positionen: Splint zur Verlagerung, intermaxilläre Fixation, Wundverschluss mit Nahlappenverfahren, Vestibulumplastik sowie intraoral gewonnenes Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation. Osteosynthesen werden weiterhin nach Nr. 8737 gesondert abgerechnet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2642

Ja, die GOÄ 2642 ist je Kieferhälfte bewertet und kann bei einer beidseitigen Operation zweimal abgerechnet werden. In der Rechnung müssen die behandelten Seiten (rechts und links) klar angegeben werden. Dies ist bei der typischen bilateralen sagittalen Spaltung der Regelfall.
Bei ambulanter Durchführung der Operation kann der OP-Zuschlag nach Nummer 445 angesetzt werden. Dieser Zuschlag beträgt 1850 Punkte im Einfachsatz und ist für ambulante operative Leistungen dieser Größenordnung vorgesehen. Weitere Zuschläge für Anästhesie oder Laser sind je nach Einzelfall zu prüfen.
Nein, die Osteosynthese zur Fixierung der verlagerten Knochensegmente ist eine eigenständige Leistung und nicht in der GOÄ 2642 enthalten. Sie kann separat mit den entsprechenden Ziffern für Osteosyntheseverfahren berechnet werden. Dies wird von privaten Krankenversicherungen häufig fälschlicherweise beanstandet.
Eine Steigerung über den Faktor 2,3 kann durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind ein atypischer Verlauf des Nervus alveolaris inferior, ausgeprägte Knochenatrophie oder starke intraoperative Blutungen. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar im Operationsbericht dokumentiert sein.
Ja, bei einer bimaxillären Umstellungsosteotomie kann die GOÄ 2642 für den Unterkiefer neben der GOÄ 2640 für den Oberkiefer berechnet werden. Da es sich um unterschiedliche anatomische Regionen handelt, ist diese Kombination vollumfänglich erstattungsfähig. Die jeweiligen Leistungen müssen getrennt dokumentiert werden.
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