GOÄ 2640: Oberkieferverlagerung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2640
Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie , je Kieferhälfte
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 69,94 € 1,0x
Regelhöchstsatz 160,86 € 2,3x
Höchstsatz 244,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2640 für die operative Verlagerung des Oberkiefers birgt durch veraltete Leistungsbeschreibungen erhebliche Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2640

Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte

Die GOÄ-Ziffer 2640 beschreibt eine hochspezialisierte chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie ist mit 1200 Punkten bewertet und stellt die Basis für die operative Korrektur von Fehlentwicklungen des Kausystems dar. Bei einer vorliegenden Dysgnathie ist das harmonische Zusammenspiel der Kiefer gestört, was weitreichende funktionelle Probleme verursacht.

Die Leistungslegende stammt in ihrer heutigen Form aus dem Jahr 1988. Sie bildet daher den modernen, hochkomplexen Standard der heutigen Kieferumstellung nicht mehr in allen Details ab. Die Ziffer deckt primär die reine operative Verlagerung des Knochensegments ab, weshalb zusätzliche OP-Schritte oft separat berechnet werden müssen.

GOÄ 2640 in der Praxis: Indikation und Leistungsumfang

Die Indikation für eine Abrechnung nach GOÄ 2640 ist bei einer skelettal bedingten Fehlbisslage gegeben, die rein kieferorthopädisch nicht therapiert werden kann. Typische Szenarien umfassen die skelettale Vorverlagerung oder den vertikalen Ausgleich des Oberkiefers. Die Abrechnung erfolgt explizit je Kieferhälfte, was bei beidseitigen Eingriffen eine zweifache Ansetzung ermöglicht.

Da die Leistungsbeschreibung veraltet ist, umfasst die Ziffer 2640 lediglich die Mobilisation und Verlagerung des Knochens. Moderne Zusatzleistungen wie die Osteosynthese zur stabilen Fixierung oder das Einbringen von Knochenersatzmaterial sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Diese müssen über eigenständige Gebührenziffern abgebildet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie bei der OP-Planung darauf, alle begleitenden rekonstruktiven Maßnahmen separat zu erfassen. Die reine Verlagerung nach GOÄ 2640 deckt moderne Fixierungstechniken nicht ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2640

Fallbeispiel 1: Beidseitige Le-Fort-I-Osteotomie

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten skelettalen Retrognathie des Oberkiefers vor. Es erfolgt eine beidseitige Le-Fort-I-Osteotomie mit anschließender Vorverlagerung des gesamten Oberkiefers. Da der Eingriff beide Kieferhälften betrifft, ist die GOÄ-Ziffer 2640 zweifach abrechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Oberkieferverlagerung mit Segmentosteotomie

Bei einer komplexen Dysgnathie muss der Oberkiefer nicht nur verlagert, sondern auch transversal erweitert werden. Hierzu wird neben der Verlagerung eine Segmentosteotomie durchgeführt. Die Segmentierung wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2711 berechnet, während die Ziffer 2710 aufgrund des Ausschlusses entfällt.

Fallbeispiel 3: Komplexe Verlagerung mit Beckenkammtransplantat

Zur Stabilisierung einer extremen vertikalen Verlagerung wird ein freies Knochentransplantat aus dem Beckenkamm eingebracht. Neben der zweifachen Abrechnung der GOÄ 2640 für die Verlagerung wird die Knochenentnahme und -transplantation über die GOÄ-Ziffer 2255 separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2640: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2710. Die Ausschlussregelung der GOÄ verbietet die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Ziffern ausdrücklich. Werden partielle Resektionen oder Segmentierungen notwendig, muss zwingend auf die GOÄ-Ziffer 2711 ausgewichen werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft den Wundverschluss. Versicherer versuchen häufig, zusätzliche plastische Defektdeckungen nach den Ziffern 2381 oder 2382 zu streichen. Ein einfacher Wundverschluss ist zwar mit der Hauptleistung abgegolten, eine echte intraorale Rekonstruktion bei großen Defekten ist jedoch separat berechnungsfähig.

Achtung: Die Osteosynthese zur Fixierung des Kiefers wird von Prüfstellen oft fälschlicherweise als Bestandteil der GOÄ 2640 deklariert. Weisen Sie in solchen Fällen auf die veraltete Leistungslegende von 1988 hin, die diese modernen Verfahren nicht beinhaltet.

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Dokumentation der GOÄ 2640: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht muss die genaue Indikation der Dysgnathie sowie der exakte chirurgische Zugangsweg detailliert beschrieben werden. Auch die Trennung der Arbeitsschritte für die rechte und linke Kieferhälfte muss klar hervorgehen.

Zusätzlich sollten alle verwendeten Materialien, die Art der Fixierung und eventuelle Knochenanlagerungen dokumentiert werden. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit von Zusatzleistungen gegenüber den Kostenträgern zweifelsfrei belegen. Ein strukturierter OP-Bericht erleichtert zudem die spätere Rechnungsstellung erheblich.

Dokumentation: ...Nach bilateraler Le-Fort-I-Osteotomie erfolgte die operative Verlagerung des Oberkiefers um 5 mm nach anterior (GOÄ 2640 links und rechts). Die Fixierung erfolgte mittels stabiler Miniplatten-Osteosynthese...

GOÄ 2640: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder ausgeprägten Narbenbildungen durch Voroperationen kann der Faktor über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder ein überdurchschnittliches Blutungsrisiko rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Diese Begründungen müssen individuell und patientenbezogen in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2640 lässt sich hervorragend mit anderen chirurgischen Leistungen kombinieren. Häufig wird neben der Verlagerung eine Vestibuloplastik nach GOÄ-Ziffer 2675 zur Verbesserung des Mundvorhofs durchgeführt. Auch das Anlegen von extraoralen Stützvorrichtungen oder Splints zur Okklusionseinstellung nach GOÄ-Ziffer 2701 ist eine regelmäßige und zulässige Kombination.

Ziffer 2640 in der neuen GOÄ

Die operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie (alte Nr. 2640, je Kieferhälfte, 2,3-facher Satz: 160,86 €) erhält mit der neuen Nummer 8729 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 798,67 € je Kieferhälfte. Die neue Legende „Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie oder Gaumennahterweiterung" fasst eine Reihe früher separat berechnungsfähiger Positionen in die Komplexleistung ein: Splint zur Verlagerung, intermaxilläre Fixation (auch mehrfach), Neurolyse des N. palatinus major, Wundverschluss mit Nahlappenverfahren, Vestibulumplastik sowie intraoral gewonnenes Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation. Für Osteosynthesen gilt weiterhin ein gesonderter Zuschlag nach Nr. 8737.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2640

Ja, die GOÄ-Ziffer 2640 ist je Kieferhälfte bewertet. Bei einer beidseitigen operativen Verlagerung des Oberkiefers kann die Ziffer somit zweimal am selben Tag in Rechnung gestellt werden.
Für die operative Verlagerung des Unterkiefers ist die GOÄ-Ziffer 2642 anzusetzen. Die Ziffer 2640 ist ausschließlich für den Oberkiefer reserviert.
Nein, osteosynthetische Maßnahmen zur Fixierung des verlagerten Kiefers sind nicht im Leistungsumfang der GOÄ 2640 enthalten. Diese können zusätzlich, beispielsweise analog über die Ziffern 2688, 2690 oder 2692, berechnet werden.
Nein, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2710 ist neben der GOÄ 2640 ausgeschlossen. Für eine partielle Resektion oder Segmentosteotomie im Zusammenhang mit der Verlagerung muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 2711 gewählt werden.
Das Einstellen der Okklusion über einen Splint ist nicht Teil der GOÄ 2640. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 2701 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
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