GOÄ 2630: Mittelgesichtsrekonstruktion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2630
Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts – einschließlich Osteotomie und/oder Osteoplastik –
Punktzahl 6000  
Einfachsatz 349,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 804,36 € 2,3x
Höchstsatz 1224,02 € 3,5x

Die operative Rekonstruktion des Mittelgesichts nach GOÄ 2630 ist eine hochbewertete Leistung. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke bei der Abrechnung vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2630

Operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts – einschließlich Osteotomie und/oder Osteoplastik –

Die GOÄ-Ziffer 2630 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die vollständige, systemische Wiederherstellung der knöchernen Strukturen des Mittelgesichts. Diese Ziffer ist mit einer hohen Punktzahl von 6000 Punkten bewertet, was den enormen Aufwand und die medizinische Verantwortung widerspiegelt.

In der Leistungslegende ist explizit festgelegt, dass alle für die Rekonstruktion notwendigen Schritte abgegolten sind. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Osteotomien (Knochendurchtrennungen) und Osteoplastiken (plastisch-chirurgischer Knochenaufbau). Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte im selben Operationsgebiet ist daher nicht zulässig.

GOÄ 2630 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsbereiche

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2630 ist auf schwerwiegende klinische Szenarien beschränkt. Typischerweise wird sie in der Traumatologie nach komplexen Trümmerfrakturen des Gesichtsschädels, wie beispielsweise Le-Fort-Frakturen, herangezogen. Auch in der Tumorchirurgie, nach der Resektion von malignen Tumoren im Oberkiefer- oder Nebenhöhlenbereich, ist diese Rekonstruktion oft unumgänglich.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Fehlbildungschirurgie bei angeborenen kraniofazialen Anomalien. Ziel des Eingriffs ist es stets, sowohl die funktionelle Integrität als auch die ästhetische Kontur des Gesichts wiederherzustellen. Die Abgrenzung zu einfacheren Repositionen ist dabei für eine korrekte Abrechnung essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2630

Fallbeispiel 1: Rekonstruktion nach schwerem Trauma

Ein Patient stellt sich mit einer komplexen, dislozierten Le-Fort-II-Fraktur nach einem Verkehrsunfall vor. Zur Wiederherstellung der Anatomie müssen mehrere Knochensegmente mobilisiert und neu positioniert werden. Die aufwendige Reposition und Stabilisierung wird über die GOÄ-Ziffer 2630 abgerechnet, da eine umfassende Mittelgesichtsrekonstruktion stattfindet.

Fallbeispiel 2: Defektrekonstruktion nach Tumorresektion

Nach der chirurgischen Entfernung eines fortgeschrittenen Oberkieferkarzinoms verbleibt ein großflächiger knöcherner Defekt. Der Operateur rekonstruiert das Mittelgesicht mithilfe von lokalen Knochenverschiebungen und plastischem Aufbau. Diese anspruchsvolle Leistung wird mit der Ziffer 2630 berechnet, wobei aufgrund der schwierigen Gewebeverhältnisse ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt ist.

Fallbeispiel 3: Korrektur einer kraniofazialen Fehlbildung

Bei einer ausgeprägten Kieferfehlstellung im Rahmen einer kraniofazialen Anomalie erfolgt eine Umstellungsosteotomie des gesamten Mittelgesichts. Da der Eingriff die komplette Neuausrichtung des Gesichtsskeletts umfasst, ist die Abrechnung der GOÄ 2630 medizinisch und formal korrekt. Die integrierten Osteotomien am Gesichtsskelett sind mit dieser Ziffer vollständig abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2630: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von selbstständigen Knochentransplantationen oder Osteotomien im selben Operationsgebiet. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent, da diese Leistungen bereits in der Leistungslegende der GOÄ 2630 enthalten sind. Nur eigenständige Eingriffe an anderen anatomischen Lokalisationen dürfen separat aufgeführt werden.

Zudem fordern Prüfer oft den Nachweis, dass tatsächlich eine umfassende Rekonstruktion und nicht nur eine einfache Frakturversorgung vorlag. Eine ungenaue Abgrenzung zu den Ziffern für einfache Repositionen führt regelmäßig zu zeitaufwendigen Rückfragen. Eine präzise Dokumentation des chirurgischen Gesamtaufwands ist daher unerlässlich.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Ziffern für isolierte Osteotomien (z. B. GOÄ 2254) im selben OP-Gebiet ist unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung der Zusatzgebühren.

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Dokumentation der GOÄ 2630: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarverluste und langwierige Diskussionen mit Kostenträgern zu vermeiden, muss der Operationsbericht extrem detailliert sein. Es sollte genau beschrieben werden, welche knöchernen Defekte vorlagen und wie die anatomische Rekonstruktion durchgeführt wurde. Auch die exakte Lokalisation und Technik der durchgeführten Osteotomien und Osteoplastiken müssen lückenlos dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die Darstellung der medizinischen Notwendigkeit bei komplexen Rekonstruktionen. Die Dokumentation sollte den Einsatz von Transplantaten, Fixierungsmaterialien und den zeitlichen Aufwand nachvollziehbar machen. Dies sichert die Abrechnung auch bei einer Prüfung des Steigerungssatzes ab.

Dokumentation: Operative Freilegung des Mittelgesichtsskeletts bei komplexer Trümmerfraktur. Durchführung multipler Osteotomien zur anatomischen Reposition der Fragmente. Einbringung einer Osteoplastik zur Defektdeckung im Bereich der Kieferhöhlenvorderwand. Stabile Fixierung des rekonstruierten Mittelgesichts mittels Miniplattenosteosynthese.

GOÄ 2630: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität von Mittelgesichtsrekonstruktionen kann der Schwellenwert von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch besondere Erschwernisse rechtfertigen. Typische Begründungen sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, ein extrem hoher Blutverlust oder eine ungewöhnlich lange Operationsdauer.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl Osteotomien im Zielgebiet abgegolten sind, können andere selbstständige Leistungen kombiniert werden. Wird beispielsweise Knochen an einer fernen Stelle entnommen, ist diese Knochenentnahme separat berechnungsfähig. Auch Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen oder spezielle Weichteilrekonstruktionen können unter Beachtung der Kombinationsregeln angesetzt werden.

Tipp: Nutzen Sie für die Knochenentnahme an einer fernen Entnahmestelle (wie dem Beckenkamm) die entsprechende GOÄ-Ziffer (z. B. GOÄ 2253) neben der GOÄ 2630, um den gesamten chirurgischen Aufwand korrekt abzubilden.

Ziffer 2630 in der neuen GOÄ

Die operative Rekonstruktion eines Mittelgesichts (alte Nr. 2630, einschließlich Osteotomie und Osteoplastik, 2,3-facher Satz: 804,36 €) wird in der neuen GOÄ nach dem zugrunde liegenden Befund aufgeteilt:

  • Nummer 8779 „Versorgung einer Mittelgesichts- oder Orbitafraktur, ggf. einschließlich eines primären Zugangs, Reposition, Fixation durch Osteosynthese, Verwendung von intraoral gewonnenem Knochenmaterial ohne gesonderte Fixation sowie Kieferhöhlenrevision, je Gesichtshälfte" (708,74 €) — bei traumatisch bedingter Mittelgesichts- oder Orbitafraktur.
  • Nummer 8805 „Transorale En-bloc-Resektion eines Tumors im Bereich der Wange, des Oberkiefers oder des Mittelgesichts, ggf. einschließlich multipler Randschnitte, aller Osteotomielinien, Neurolysen, Okklusionssicherung und Kieferhöhlenrevision" (966,06 €) — bei Tumorresektion im Mittelgesicht. Nur anwendbar bei echter En-bloc-Resektion — OP-Bericht prüfen.
  • Nummer 8823 „Operative Verlagerung des Mittelgesichts ab Le Fort-II-Ebene, ggf. einschließlich Osteosynthesen, Splint, Wundverschluss, Knochenmaterial, je Gesichtshälfte" (798,67 €) — bei operativer Verlagerung ab Le-Fort-II-Ebene (z. B. Crouzon-, Apert-, Treacher-Collins-Syndrom).
  • Nummer 8824 „Frontoorbitales Advancement oder Le Fort-III-Osteotomie mit Vorverlagerung und frontoorbitalem Advancement, je Gesichtshälfte" (764,86 €) — bei Le-Fort-III-Osteotomie mit frontoorbitalem Advancement.

Die Ursache der Mittelgesichtsrekonstruktion (Fraktur, Tumor, Le-Fort-Ebene, frontoorbitales Advancement) entscheidet über die Ziffer — Preisspanne: 708,74 € bis 966,06 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2630

Die GOÄ-Ziffer 2630 umfasst alle Maßnahmen zur operativen Rekonstruktion des Mittelgesichts. Dazu gehören explizit auch die im selben Operationsgebiet durchgeführten Osteotomien und Osteoplastiken. Eine separate Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen.
Diese Ziffer kommt bei ausgedehnten rekonstruktiven Eingriffen im Bereich des Mittelgesichts zur Anwendung. Typische Indikationen sind schwere Traumata mit Trümmerfrakturen, Defekte nach Tumorentfernungen oder ausgeprägte kraniofaziale Fehlbildungen.
Ja, die Entnahme eines Knochentransplantats aus einer fernen Entnahmestelle, wie dem Beckenkamm, ist in der Regel separat berechnungsfähig. Nur die Einpassung und der Aufbau im Mittelgesicht selbst sind durch die GOÄ 2630 abgegolten.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, anatomische Besonderheiten oder ein hoher Blutverlust während des Eingriffs.
Die GOÄ 2630 setzt eine umfassende, systemische Rekonstruktion des Mittelgesichtsskeletts voraus. Einfache Repositionen und Fixierungen einzelner Brüche werden stattdessen über spezifischere Frakturziffern der GOÄ abgerechnet.
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