GOÄ 2675: Vestibulum- & Mundbodenplastik korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2675
Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik , je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl 850  
Einfachsatz 49,54 € 1,0x
Regelhöchstsatz 113,94 € 2,3x
Höchstsatz 173,39 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2675: Erfahren Sie alles über Indikationen, die Abgrenzung zur GOZ und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2675

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Die Gebührennummer 2675 aus dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) der GOÄ beschreibt drei eigenständige, alternativ zueinander erbringbare operative Leistungen. Diese sind über das Bindeglied „oder“ in der Leistungslegende verknüpft. Die Abrechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, was eine mehrfache Berechnung pro Sitzung bei Eingriffen in unterschiedlichen Quadranten ermöglicht.

Unter einer partiellen Vestibulumplastik versteht man die operative Korrektur des Mundvorhofs, meist zur Behebung von Schleimhaut- oder Muskelansatzstörungen. Die partielle Mundbodenplastik dient der chirurgischen Vertiefung des Mundbodens, um ein stabiles Lager für Zahnersatz zu schaffen. Die große Tuberplastik beschreibt die plastische Umformung des Kieferhöckers im Oberkiefer bei ausgeprägten anatomischen Erschwernissen.

GOÄ 2675 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die klinische Anwendung der GOÄ 2675 liegt primär im Bereich der präprothetischen Chirurgie. Wenn eine fortgeschrittene Kieferknochenatrophie vorliegt, reicht die natürliche Umschlagfalte oft nicht aus, um einer Prothese ausreichend Halt zu bieten. Durch die plastische Verlagerung von Muskel- und Schleimhautansätzen wird das nutzbare Prothesenlager signifikant vergrößert.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung dieser Ziffer ist die Abgrenzung zu den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Kleinere Eingriffe, die sich auf einen Bereich von bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen erstrecken, fallen unter die GOZ-Ziffer 3240. Die GOÄ-Ziffer 2675 darf erst dann herangezogen werden, wenn der Operationsumfang diese Grenze deutlich überschreitet.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2675 für kleinere, lokale Schleimhautkorrekturen im Umfang von nur ein bis zwei Zahnbreiten ist unzulässig. In diesen Fällen muss zwingend auf die entsprechenden GOZ-Positionen ausgewichen werden, um Honorarkürzungen bei Prüfungen zu vermeiden.

Als Orientierung für den geforderten Mindestumfang der GOÄ 2675 gilt in der Fachliteratur eine Ausdehnung über mehr als drei Zahnbreiten oder ein vergleichbar großer Bereich im zahnlosen Kiefer. Nur bei Erreichen dieser Dimensionen ist der deutlich höhere Punktwert der GOÄ-Ziffer im Vergleich zur GOZ gerechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2675

Fallbeispiel 1: Präprothetische Mundvorhofplastik

Ein zahnloser Patient weist eine ausgeprägte Atrophie des Unterkieferknochens auf, wodurch der Prothesensitz stark beeinträchtigt ist. Zur Verbesserung des Lagers erfolgt eine partielle Vestibulumplastik im Bereich des rechten Seitenzahnbereichs über eine Länge von vier Zahnbreiten. Die Schleimhaut wird mobilisiert und nach apikal verlagert.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2675 für die betroffene Kieferhälfte. Da der Eingriff ambulant durchgeführt wird, kann zusätzlich der Zuschlag 444 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Große Tuberplastik bei fibröser Hyperplasie

Bei einer Patientin zeigt sich im linken Oberkiefer ein stark ausgeprägter, schlotternder Alveolarfortsatz im Tuberbereich, der die Eingliederung einer Teilprothese verhindert. Es erfolgt eine ausgedehnte chirurgische Reduktion des Weichgewebes und eine plastische Deckung über den gesamten linken hinteren Quadranten.

Aufgrund des erheblichen operativen Aufwands, der weit über eine einfache Tuberplastik nach GOZ 3250 hinausgeht, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 2675 medizinisch und gebührenrechtlich begründet. Die Dokumentation muss die Ausdehnung des Operationsgebiets explizit ausweisen.

Fallbeispiel 3: Mundbodenplastik nach Tumorresektion

Nach der operativen Entfernung eines benignen Tumors im Bereich des vorderen Mundbodens liegt eine narbige Verziehung vor, die die Zungenbeweglichkeit einschränkt. Es wird eine partielle Mundbodenplastik zur Narbenlösung und Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse im Frontzahnbereich durchgeführt.

Dieser rekonstruktive Eingriff wird mit der GOÄ-Ziffer 2675 berechnet. Da die Präparation im vernarbten Gewebe besonders zeitaufwendig war, erfolgt die Abrechnung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der konkreten Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2675: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2675 ist die mangelnde Abgrenzung zu kleineren chirurgischen Maßnahmen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Abrechnung dieser Ziffer regelmäßig den Nachweis, dass es sich um einen Eingriff von erheblichem Umfang handelte. Liegt keine ausreichende Dokumentation zur Ausdehnung vor, droht eine Herabstufung auf die GOZ-Ziffern 3240 oder 3250.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Beachtung von Abrechnungsausschlüssen. Die GOÄ-Ziffer 2675 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 2677 (totale Vestibulum- oder Mundbodenplastik) für denselben Kieferbereich abgerechnet werden. Die totale Plastik schließt die partielle Leistung begrifflich und gebührenrechtlich vollständig ein.

Tipp: Achten Sie darauf, bei der gleichzeitigen Durchführung von Knochenresektionen zu prüfen, ob diese als selbstständige Leistung oder als bloßer Teilschritt der Plastik anzusehen sind. Nur eigenständige, über das Ziel der Plastik hinausgehende Knochenkorrekturen dürfen separat codiert werden.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die mehrfache Berechnung der Ziffer 2675 innerhalb desselben Kieferabschnitts in einer Sitzung. Die Ziffer ist explizit je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich definiert. Eine Vervielfachung der Ziffer innerhalb desselben Quadranten ist daher ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 2675: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die genaue lokale Ausdehnung des Eingriffs dokumentiert werden. Die Angabe der betroffenen Zahnregionen (z. B. von Regio 14 bis 17) belegt zweifelsfrei, dass die Mindestgröße für den Ansatz der GOÄ-Ziffer erreicht wurde.

Zusätzlich sollten die angewandten chirurgischen Techniken wie Schnittführung, Art der Schleimhautmobilisation, Periostschlitzung und die Art der Nahtversorgung detailliert festgehalten werden. Auch die medizinische Notwendigkeit, beispielsweise das Vorliegen einer ausgeprägten Kammfortsatzatrophie, muss aus der Akte hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie Regio 44-47. Schnittführung im Bereich der Umschlagfalte von 44 bis 47. Stumpfe und scharfe Präparation zur Mobilisation der Schleimhaut und des Periosts. Verlagerung des Mukoperiostlappens nach apikal zur Vertiefung des Vestibulums (partielle Vestibulumplastik, Ausdehnung über 4 Zahnbreiten). Fixation mittels fortlaufender Naht (Vicryl 4-0). Blutstillung durch Kompression.

GOÄ 2675: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erbringung einer partiellen Plastik kann durch anatomische Besonderheiten erheblich erschwert werden. Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 ist gerechtfertigt, wenn atypische Schleimhautverhältnisse, starke Vernarbungen nach Voroperationen oder eine ausgeprägte Blutungsneigung vorliegen. Auch eine schwierige Sicht bei stark eingeschränkter Mundöffnung stellt ein valides Kriterium für eine Faktorerhöhung dar.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2675 können weitere chirurgische und anästhesiologische Leistungen anfallen. Häufig wird die Lokalanästhesie nach den GOÄ-Ziffern 0090 oder 0100 (GOZ) berechnet. Bei ambulanter Durchführung in der Praxis ist der Zuschlag 444 (ambulantes Operieren) ansetzbar, sofern keine stationäre Behandlung erfolgt.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von primären Wundverschlüssen im selben Operationsgebiet, da diese als Standardbestandteil der operativen Leistung nach GOÄ 2675 gelten. Aufwendige plastische Rekonstruktionen mittels freier Schleimhauttransplantate können jedoch unter Beachtung der Kombinationsregeln gesondert bewertet werden.

Ziffer 2675 in der neuen GOÄ

Die partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik (alte Nr. 2675, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, 2,3-facher Satz: 113,94 €) erhält mit der neuen Nummer 8753 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 218,65 €. Die neue Legende „Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik größeren Umfangs über mindestens drei Zähne oder große Tuberplastik" gibt den Mindestumfang über drei Zähne explizit vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2675

Die GOÄ-Ziffer 2675 wird für eine partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik sowie für eine große Tuberplastik je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Typische Indikationen sind präprothetische Korrekturen bei ausgeprägter Kieferknochenatrophie. Der Eingriff muss einen größeren Umfang als vergleichbare GOZ-Leistungen aufweisen.
Die GOZ-Ziffer 3240 gilt für kleinere Plastiken, die sich auf einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen erstrecken. Die GOÄ 2675 setzt hingegen einen größeren Operationsumfang voraus, der sich in der Regel über mehr als drei Zahnbreiten erstreckt. Eine fehlerhafte Abgrenzung führt häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Die GOÄ-Ziffer 2675 darf nicht am selben Kieferabschnitt neben der GOÄ-Ziffer 2677 für eine totale Plastik abgerechnet werden. Zudem sind kleinere, im Leistungsumfang enthaltene Teilschritte nicht separat berechnungsfähig. Dies gilt insbesondere für den primären Wundverschluss im selben Operationsgebiet.
Ja, bei ambulanter Durchführung der operativen Leistung nach GOÄ 2675 kann der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 444 hinzugesetzt werden. Dieser Zuschlag ist mit 220 Punkten bewertet und sichert eine zusätzliche Vergütung für den ambulanten OP-Aufwand. Er ist nur bei Einhalten der ambulanten Rahmenbedingungen ansetzbar.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist durch besondere Erschwernisse wie starke Vernarbungen, anatomische Anomalien oder starke Blutungsneigungen begründbar. Auch eine außergewöhnlich zeitaufwendige Präparation der Schleimhaut rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Gründe müssen im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein.
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