GOÄ 2671: Schlotterkamm-Entfernung – Korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2671
Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern  oder
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ 2671 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer rechtssicher kombinieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2671

Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

Die GOÄ-Ziffer 2671 beschreibt eine chirurgische Interventionsmaßnahme im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die operative Exzision von hyperplastischem, mobilem Weichgewebe über dem Alveolarfortsatz, dem sogenannten Schlotterkamm, oder von fibromatösen Gewebewucherungen. Diese Gewebeveränderungen behindern den stabilen Sitz von Prothesen erheblich.

Die Besonderheit dieser Ziffer liegt in ihrer konditonalen Verknüpfung. Sie darf ausschließlich dann berechnet werden, wenn der Eingriff in direktem Zusammenhang mit einer präprothetischen Operation nach den GOÄ-Ziffern 2675 oder 2676 erfolgt. Diese Ziffern beschreiben die kleine beziehungsweise große Vestibuloplastik oder Lingualsulkusplastik.

GOÄ 2671 in der Praxis: Indikationen und präprothetische Chirurgie

In der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Praxis treten Schlotterkämme meist als Folge langjähriger Zahnlosigkeit und unzureichend passender Prothesen auf. Durch den mechanischen Reiz kommt es zu einem fibrösen Gewebeumbau des Alveolarkamms. Um eine neue, funktionell stabile Prothesenbasis zu schaffen, muss dieses überschüssige Gewebe entfernt werden.

Da die reine Entfernung oft zu einem Verlust an vestibulärer Tiefe führt, ist die Kombination mit einer Sulcusvertiefung medizinisch hochgradig sinnvoll. Hier greift das therapeutische Konzept, das durch die GOÄ 2671 abgebildet wird. Der Operateur kombiniert die Exzision direkt mit einer plastischen Umlagerung der Schleimhaut.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung genau, ob eine Vestibuloplastik dokumentiert wurde. Nur dann ist der Ansatz der GOÄ 2671 gegenüber der einfacheren GOÄ 2670 gerechtfertigt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2671

Fallbeispiel 1: Kombinierte präprothetische OP im Oberkiefer

Ein Patient stellt sich mit einer stark schaukelnden Totalprothese im Oberkiefer vor. Diagnostiziert wird ein ausgeprägter Schlotterkamm im rechten Oberkiefer. Es erfolgt die operative Entfernung des Schlotterkammes in Kombination mit einer kleinen Vestibuloplastik zur Verbesserung des Prothesenlagers.

Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus GOÄ 2671 und GOÄ 2675. Zusätzlich kann bei ambulanter Durchführung der OP-Zuschlag nach GOÄ 442 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Fibromatose im Unterkiefer

Bei einer Patientin zeigt sich eine ausgeprägte, schmerzhafte Fibromatose in beiden Hälften des Unterkiefers. Der Operateur entfernt das Gewebe in beiden Quadranten und führt eine große Vestibuloplastik durch. Aufgrund des beidseitigen Eingriffs ist eine mehrfache Berechnung möglich.

In diesem Fall wird die GOÄ 2671 zweifach berechnet, jeweils gekennzeichnet für die rechte und linke Kieferhälfte. Die begleitende große Vestibuloplastik wird mit der GOÄ 2676 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Sanierung des Frontzahnbereichs

Im Rahmen einer präprothetischen Vorbereitung im Oberkiefer-Frontzahnbereich wird eine lokalisierte Fibromatose exzidiert. Gleichzeitig erfolgt eine lokale Schleimhautplastik zur Vertiefung des Mundvorhofs. Die anatomische Lokalisation rechtfertigt den Ansatz für den Frontzahnbereich.

Abgerechnet wird die GOÄ 2671 für den Frontzahnbereich zusammen mit der GOÄ 2675 für die plastische Korrektur.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2671: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2671 ist das Fehlen der obligatorischen Kombinationspartner. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen automatisiert, ob neben der GOÄ 2671 auch die GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 auf der Rechnung aufgeführt sind. Fehlen diese, wird die Ziffer regelmäßig gestrichen oder auf die niedrigere GOÄ 2670 herabgestuft.

Ein weiterer Streitpunkt ist die geografische Abgrenzung der Leistung. Die Ziffer ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich definiert. Eine mehrfache Berechnung innerhalb derselben Kieferhälfte ist unzulässig und führt bei Prüfungen sofort zu Beanstandungen.

Achtung: Die isolierte Berechnung der GOÄ 2671 ohne gleichzeitige Vestibuloplastik ist ein formaler Abrechnungsfehler. Verwenden Sie in solchen Fällen zwingend die GOÄ 2670, um Honorarverluste oder Retaxationen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 2671: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die klinische Indikation, der genaue Ort des Eingriffs sowie die chirurgischen Einzelschritte detailliert beschrieben werden. Insbesondere der Übergang von der Exzision zur plastischen Sulkusvertiefung muss klar hervorgehen.

Auch die verwendeten Materialien, wie Nahtmaterial oder Verbandsplatten, sollten dokumentiert werden. Dies stützt nicht nur die Abrechnung der Ziffer selbst, sondern erleichtert auch die Durchsetzung von Steigerungssätzen bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad.

Dokumentation: Lokalanästhesie Regio 14-17. Schnittführung auf dem Alveolarkamm, Darstellung des mobilen Schlotterkammes. Vollständige operative Exzision des hyperplastischen Gewebes (GOÄ 2671). Anschließend Mobilisation der Schleimhaut und Periostschlitzung zur Vertiefung des Vestibulums (Vestibuloplastik nach GOÄ 2675). Nahtverschluss und Wundkontrolle.

GOÄ 2671: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 2671 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind starke intraoperative Blutungen, anatomisch ungünstige Kieferverhältnisse oder ein extrem vernarbtes Gewebe nach Voroperationen.

Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch die Kooperation des Patienten oder die Notwendigkeit einer besonderen Blutstillung rechtfertigt das Überschreiten des Regelsatzes. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben den zwingend erforderlichen Ziffern GOÄ 2675 oder 2676 lässt sich die GOÄ 2671 mit weiteren chirurgischen Leistungen kombinieren. Häufig werden Anästhesieleistungen nach GOÄ 490 oder 491 für die Infiltrations- beziehungsweise Leitungsanästhesie hinzugenommen. Auch die postoperative Nachsorge oder das Entfernen von Fäden kann an Folgetagen berechnet werden.

Bei ambulanter Durchführung in der eigenen Praxis ist zudem der OP-Zuschlag nach GOÄ 442 anzusetzen. Dieser Zuschlag ist nicht steigerungsfähig, sichert jedoch eine wichtige Pauschale für den Sterilisations- und Vorbereitungsaufwand.

Tipp: Denken Sie bei der ambulanten Durchführung der GOÄ 2671 immer an den Zuschlag nach GOÄ 442. Dieser Zuschlag sichert Ihnen zusätzliche Honorierung für den sterilen OP-Aufwand.

Ziffer 2671 in der neuen GOÄ

Die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose in Verbindung mit Vestibulumplastik (alte Nr. 2671, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, 2,3-facher Satz: 40,23 €) wird in der neuen GOÄ als Zuschlag Nummer 8755 abgebildet — zum Festpreis von 89,42 € je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Nr. 8755 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8753 oder 8754 für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose größeren Umfangs über mindestens drei Zähne" setzt die neue Hauptleistung nach Nr. 8753 (partielle Vestibulumplastik, Nachfolger der alten Nr. 2675) oder Nr. 8754 (totale Mundboden-/Vestibulumplastik, Nachfolger der alten Nr. 2676) zwingend voraus — ohne diese Hauptleistung ist der Zuschlag nicht ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2671

Die GOÄ 2671 wird für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet. Voraussetzung ist, dass dieser Eingriff in Kombination mit einer präprothetischen Operation nach GOÄ 2675 oder 2676 erfolgt. Ohne diese Kombination ist die Ziffer nicht anwendbar.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Kombination mit anderen Leistungen. Während die GOÄ 2670 eine selbstständige, isolierte Entfernung des Schlotterkammes beschreibt, erfordert die GOÄ 2671 zwingend die gleichzeitige Durchführung einer Vestibuloplastik nach GOÄ 2675 oder 2676.
Ja, die GOÄ 2671 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Werden in einer Sitzung beispielsweise beide Kieferhälften des Oberkiefers operiert, kann die Ziffer zweimal mit entsprechender Begründung und Seitenangabe angesetzt werden.
Für die ambulante Durchführung der GOÄ 2671 kann der Zuschlag nach GOÄ 442 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist mit 300 Punkten bewertet und darf nur zum einfachen Satz liquidiert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Blutungen, ausgeprägte Vernarbungen des Gewebes oder anatomische Besonderheiten des Kieferkamms.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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