Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2670 birgt durch die geografische Einschränkung und Ausschlüsse Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Schlotterkämme rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2670
GOÄ Ziffer 2670: Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung (500 Punkte)
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 2670 umfasst zwei eigenständige chirurgische Maßnahmen im Mund- und Kieferbereich. Sie dient entweder der Beseitigung eines sogenannten Schlotterkammes oder der Entfernung einer Fibromatose. Beide Indikationen stellen eigenständige Krankheitsbilder dar, die meist im Rahmen präprothetischer Vorbereitungen chirurgisch therapiert werden müssen.
Ein Schlotterkamm entsteht typischerweise durch chronische Fehlbelastung des Kieferknochens, häufig verursacht durch unzureichend sitzenden Zahnersatz. Der darunterliegende Knochen baut sich ab, während das Weichgewebe hypertrophiert und eine mobile, instabile Struktur bildet. Die Fibromatose hingegen beschreibt das gehäufte Auftreten von gutartigen Bindegewebsgeschwülsten (Fibromen), die sich oft in der Umschlagfalte des Mundes manifestieren.
GOÄ 2670 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 2670 vor allem in der präprothetischen Chirurgie Anwendung. Bevor eine neue Total- oder Teilprothese angefertigt werden kann, muss ein stabiles und belastbares Prothesenlager geschaffen werden. Ein mobiler Schlotterkamm würde den Halt der Prothese massiv beeinträchtigen, weshalb die operative Exzision des überschüssigen Weichgewebes medizinisch indiziert ist.
Die Abrechnung erfolgt streng nach geografischen Abschnitten des Kiefers. Da sowohl der Oberkiefer als auch der Unterkiefer in jeweils zwei Hälften (Quadranten) unterteilt werden, kann die Leistung bei einer Sanierung des gesamten Mundraums maximal viermal berechnet werden. Der Frontzahnbereich gilt hierbei als eigenständiger Bereich, sofern er isoliert und ohne die angrenzenden Seitenzahnbereiche behandelt wird.
Tipp: Wird nur der Frontzahnbereich im Ober- und Unterkiefer ohne Beteiligung der Seitenzähne operiert, ist die GOÄ 2670 maximal zweimal (einmal pro Kiefer) ansetzbar. Dokumentieren Sie die genaue Lokalisation präzise, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2670
Fallbeispiel 1: Operative Entfernung eines Schlotterkammes im Oberkiefer
Ein Patient stellt sich mit einer schlecht sitzenden Oberkiefer-Totalprothese vor. Klinisch zeigt sich ein ausgeprägter, verschieblicher Schlotterkamm im gesamten rechten Oberkieferquadranten. Der Behandler führt die operative Exzision des hyperplastischen Gewebes in Lokalanästhesie durch und verschließt die Wunde mittels Naht.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2670 zum Regelsatz (2,3-fach). Da der Eingriff ambulant durchgeführt wurde, kann zusätzlich der Ambulanzzuschlag nach GOÄ 443 sowie die Lokalanästhesie berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Fibromabtragung in beiden Quadranten des Unterkiefers
Bei einer Patientin zeigen sich im Rahmen einer Kontrolluntersuchung multiple, mechanisch irritierte Fibrome in der Umschlagfalte des linken und rechten Unterkiefers. Es erfolgt die operative Entfernung der Fibromatose in beiden Kieferhälften des Unterkiefers.
Da zwei getrennte Kieferhälften behandelt wurden, ist die GOÄ-Ziffer 2670 zweimal berechnungsfähig. In der Liquidation müssen die behandelten Quadranten (z. B. UK rechts und UK links) explizit angegeben werden.
Fallbeispiel 3: Isolierte Schlotterkammentfernung im Frontzahnbereich
Ein Patient benötigt eine neue Prothese, wobei im Bereich der oberen Schneidezähne (Frontzahnbereich) ein stark störender Schlotterkamm vorliegt. Die Seitenzahnbereiche sind unauffällig. Der Behandler entfernt das Gewebe operativ im Bereich von Zahn 12 bis 22.
Da die Operation ausschließlich im Frontzahnbereich stattfand und keine weiteren Quadranten des Oberkiefers therapiert wurden, wird die GOÄ 2670 einmal für den Frontzahnbereich des Oberkiefers abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2670: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2670 ist die Missachtung der Ausschlussziffern. Die Ziffer darf nicht neben den Nummern 2671, 2675 oder 2676 für denselben Kieferbereich abgerechnet werden. Insbesondere die Kombination mit plastischen Operationen am Mundvorhof führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Wird die Schlotterkammentfernung zeitgleich mit einer vertiefenden plastischen Operation (z. B. einer Vestibulumplastik nach GOÄ 2675) durchgeführt, ist die GOÄ 2670 abgegolten. In diesem Fall muss für die Kombination beider Eingriffe die Kombinationsziffer GOÄ 2671 herangezogen werden, welche mit 700 Punkten höher bewertet ist.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob die Leistung als "selbstständige Leistung" erbracht wurde. Erfolgt die Gewebeentfernung lediglich als unselbstständiger Teilschritt einer anderen, umfassenderen Operation im selben Gebiet, ist die separate Berechnung der GOÄ 2670 unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 2670: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit (Indikation) sowie den genauen Ablauf des Eingriffs detailliert widerspiegeln. Insbesondere die topografische Zuordnung (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) muss zweifelsfrei aus der Akte hervorgehen.
Zusätzlich sollten Angaben zur Schnittführung, zur Gewebeentfernung und zum Wundverschluss (z. B. Nahtmaterial und Nahttechnik) dokumentiert werden. Falls das entnommene Gewebe zur histopathologischen Untersuchung eingesandt wird, sollte auch dies vermerkt werden, da dies die Indikation einer Fibromatose-Entfernung zusätzlich untermauert.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie regio 13-23. Schnittführung auf dem Alveolarkamm im Frontzahnbereich des Oberkiefers. Präparation und vollständige operative Exzision des mobilen Schlotterkammgewebes. Glättung des Wundbettes, Blutstillung. Plastischer Wundverschluss mittels fortlaufender Naht (Suturen 4-0). Postoperative Instruktion des Patienten.
GOÄ 2670: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 2670 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 67,02 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz (101,99 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind ein extrem ausgeprägter Befund mit großflächiger Gewebehyperplasie oder ein erschwerter Zugang bei eingeschränkter Mundöffnung.
Auch eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten, die aufwendige Blutstillungsmaßnahmen erfordert, oder schwierige anatomische Verhältnisse im Bereich der Umschlagfalte rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2670 können verschiedene begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören primär die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) sowie die Kosten für verwendete Einmalmaterialien und das Nahtmaterial gemäß § 10 GOÄ. Bei ambulanter Durchführung in der Praxis ist zudem der Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) anzusetzen.
Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von Ziffern für einfache Exzisionen (wie GOÄ 2001), wenn es sich um dasselbe Operationsgebiet handelt. Die GOÄ 2670 ist als speziellere Ziffer für den Kieferbereich stets vorzuziehen.
Ziffer 2670 in der neuen GOÄ
Die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose (alte Nr. 2670, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, 2,3-facher Satz: 67,02 €) findet ihren Nachfolger in Nummer 8751 „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose größeren Umfanges über mindestens drei Zähne, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich" — zum Festpreis von 102,65 €. Die neue Legende ist enger als die alte: Nr. 8751 setzt ausdrücklich einen Umfang über mindestens drei Zähne voraus. Schlotterkamm- oder Fibromatoseentfernungen kleineren Umfangs (bis zwei Zähne) haben im Entwurf keinen eigenständigen Nachfolgecode.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2670
Was hat nicht gestimmt?