Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 2660 bei unstillbaren Blutungen im Mund-Kieferbereich rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2660
Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbstständige Leistung
Die Gebührenordnungsziffer 2660 beschreibt eine hochspezifische chirurgische Intervention zur Blutstillung im Mund-Kieferbereich. Diese Leistung umfasst das operative Vorgehen, wenn konservative Maßnahmen wie Kompression oder einfache Nahtversorgungen versagen. Die Ziffer deckt das gezielte Freilegen und anschließende Abbinden oder Umstechen des blutenden Gefäßes sowie die mechanische Knochenbolzung ab.
Wichtig ist hierbei die Definition als selbstständige Leistung. Dies bedeutet, dass die Maßnahme nicht integraler Bestandteil eines anderen zeitgleich durchgeführten operativen Eingriffs sein darf. Die Ziffer ist somit primär für Notfälle und postoperative Komplikationen reserviert.
GOÄ 2660 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ 2660 vor allem bei schweren Nachblutungen nach zahnärztlich-chirurgischen oder kieferchirurgischen Eingriffen zum Einsatz. Typische Szenarien sind arterielle Blutungen nach Zahnextraktionen oder Osteotomien, die sich durch lokale Kompression nicht beherrschen lassen. Der Patient stellt sich in der Regel als Notfall mit einer konservativ unstillbaren Blutung in der Praxis oder Klinik vor.
Eine klare Abgrenzung muss zu rein konservativen Blutstillungsmaßnahmen erfolgen. Einfache Tamponaden oder die alleinige Anwendung von Hämostyptika rechtfertigen den Ansatz dieser chirurgischen Ziffer nicht. Erst wenn ein operativer Zugang zur Darstellung des Gefäßes oder eine Knochenbolzung notwendig wird, ist die Ziffer 2660 berechnungsfähig.
Tipp: Die Anwendung von Knochenwachs oder das gezielte Verkeilen von Knochenspänen zur Blutstillung im Kieferknochen erfüllt das Kriterium der Knochenbolzung und berechtigt zur Abrechnung der GOÄ 2660.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2660
Fallbeispiel 1: Schwere Nachblutung nach Weisheitszahnexstirpation
Ein Patient stellt sich sechs Stunden nach einer operativen Weisheitszahnentfernung mit einer massiven, spritzenden Blutung aus der Alveole vor. Konservative Druckverband-Versuche bleiben erfolglos. Der Behandler nimmt eine Lokalanästhesie vor, legt das blutende Gefäß im Wundbereich frei und führt eine Umstechung des Gefäßes durch. Da dieser Eingriff zeitlich getrennt und als selbstständige Leistung erfolgt, ist die Abrechnung der GOÄ 2660 vollumfänglich korrekt.
Fallbeispiel 2: Knochenblutung nach Zystektomie
Am Folgetag einer Zystektomie im Unterkiefer kommt es zu einer persistierenden Sickerblutung aus dem Knochen. Nach Eröffnung der Wundränder zeigt sich eine arterielle Blutung direkt aus dem spongiösen Knochenkanal. Der Arzt führt eine Knochenbolzung mittels Knochenwachs durch, wodurch die Blutung dauerhaft steht. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2660, da es sich um eine konservativ unstillbare Knochenblutung handelt.
Fallbeispiel 3: Gefäßunterbindung nach Trauma im Mundbereich
Ein Patient wird nach einem Sturz mit einer tiefen Risswunde im Bereich des Mundbodens und starker arterieller Blutung vorstellig. Nach Wundreinigung und Darstellung der anatomischen Strukturen wird das verletzte Gefäß isoliert und durch Abbinden (Ligatur) versorgt. Die anschließende Wundversorgung wird separat berechnet. Die primäre Blutstillung wird über die GOÄ-Ziffer 2660 als selbstständige Leistung liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2660: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2660 ist die Liquidation bei intraoperativ auftretenden Blutungen. Wenn während einer regulären Operation eine Blutung entsteht, gehört deren Stillung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ zum Zielleistungsprinzip des Haupteingriffs. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 2660 in diesen Fällen konsequent, da die Blutstillung keine selbstständige Leistung darstellt.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Verwechslung mit einfacheren Blutstillungsverfahren. Die bloße Einbringung eines Gelatineschwamms oder eine einfache Naht ohne Gefäßdarstellung darf nicht als GOÄ 2660 abgerechnet werden. Hierfür stehen andere, niedrig bewertete Ziffern zur Verfügung. Prüfstellen fordern bei der Ziffer 2660 den Nachweis der operativen Freilegung oder Knochenbolzung.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 2660 neben dem primären operativen Eingriff im selben Operationsgebiet ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 2660: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, dass zuvor konservative Blutstillungsversuche erfolglos blieben oder aufgrund der Schwere der Blutung von vornherein aussichtslos waren. Zudem muss die genaue chirurgische Methode (z. B. Umstechung, Ligatur oder Knochenbolzung) detailliert beschrieben werden.
Auch der zeitliche Abstand zu einem eventuellen Voreingriff sollte exakt dokumentiert werden, um den Charakter der selbstständigen Leistung bei einer Nachblutung zu untermauern. Angaben zur Lokalisation und zum betroffenen Gefäß erhöhen die Plausibilität der Abrechnung erheblich.
Dokumentationsbeispiel: "Notfallmäßige Vorstellung wegen starker Nachblutung regio 38 nach Exstirpation vor 8 Std. Konservative Kompression ohne Erfolg. Lokalanästhesie, Eröffnung der Wundränder, Darstellung der spritzenden Knochenblutung. Durchführung einer Knochenbolzung mittels Knochenwachs. Blutung vollständig stehend. Wundverschluss."
GOÄ 2660: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-facher Satz) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 2660 bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine besonders schwere Zugänglichkeit im hinteren Mundbereich, anatomische Varianten oder eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten (z. B. unter Antikoagulanzientherapie). Auch ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Gefäßdarstellung rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2660 können im Notfalldienst die entsprechenden Zuschläge für unzeitige Zeiten (z. B. Ziffern 441 oder 442 für ambulante Operationszuschläge) berechnungsfähig sein. Auch die notwendige Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) ist separat ansetzbar. Nicht kombiniert werden darf die Ziffer jedoch mit anderen operativen Leistungen im selben Gebiet, wenn diese die Blutstillung bereits als Immanenzleistung beinhalten.
Ziffer 2660 in der neuen GOÄ
Die operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-Kieferbereich (alte Nr. 2660, durch Freilegung und Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder durch Knochenbolzung, als selbständige Leistung, 2,3-facher Satz: 53,61 €) erhält mit der neuen Nummer 8750 einen direkten Nachfolger — zum Festpreis von 102,65 €. Die neue Legende entspricht wortgleich der alten. Wichtig: Nr. 8750 ist neben der Leistung für die regelhafte Blutstillung bei einer offen chirurgischen Operation nicht berechnungsfähig — die Ziffer gilt nur für die eigenständige Blutungsbehandlung außerhalb einer regulären Primäroperation.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2660
Was hat nicht gestimmt?