GOÄ 2658: Kieferzysten-OP korrekt abrechnen – Tipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2658
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2658 erfordert Präzision bei Zystengröße und Kombinationsleistungen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2658

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

Die GOÄ-Ziffer 2658 beschreibt eine hochspezifische chirurgische Leistung im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die Zystostomie einer ausgedehnten Kieferzyste, die sich über den Bereich von mehr als drei Zähnen erstreckt oder im unbezahnten Kiefer eine äquivalente Größe aufweist. Wesentliches Merkmal dieser Ziffer ist die obligatorische Kombination mit einer weiteren chirurgischen Maßnahme am selben Operationsgebiet.

Diese Kombinationsleistung besteht entweder in der Entfernung von retinierten oder verlagerten Zähne oder in einer Wurzelspitzenresektion (WSR). Die Ziffer deckt somit einen komplexen Eingriff ab, bei dem die Entlastung der Zyste und die Sanierung der verursachenden oder beteiligten dentalen Strukturen in einer Sitzung erfolgen. Die Leistung ist mit 500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,14 € entspricht.

GOÄ 2658 in der Praxis: Indikationsstellung und Abgrenzung

Die Indikation zur Zystostomie nach GOÄ 2658 ist gegeben, wenn eine vollständige Zystenentfernung (Zystektomie) aufgrund der Größe der Läsion oder der Nähe zu vulnerablen Strukturen wie dem Nervus alveolaris inferior oder der Kieferhöhle kontraindiziert ist. Durch die Zystostomie wird die Zyste eröffnet und ein dauerhafter Abfluss geschaffen, was zu einer allmählichen Verkleinerung des Hohlraums führt. Die anatomische Ausdehnung über mehr als drei Zahnbreiten muss dabei zweifelsfrei nachgewiesen sein.

Ein entscheidendes Kriterium für die Wahl dieser Ziffer ist die Gleichzeitigkeit der dentalen Sanierung. Häufig sind verlagerte oder retinierte Zähne die Ursache für die Entstehung follikulärer Zysten. Die Entfernung dieser Zähne oder die Durchführung einer Wurzelspitzenresektion an den betroffenen Zähnen ist integraler Bestandteil des therapeutischen Gesamtkonzepts und rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 2658 gegenüber einfacheren Zystenoperationen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2658

Fallbeispiel 1: Follikuläre Zyste bei verlagertem Weisheitszahn

Ein Patient stellt sich mit einer großen follikulären Zyste im Unterkieferwinkel vor, die sich über den Bereich der Zähne 35 bis 37 erstreckt und den verlagerten Zahn 38 umschließt. Es erfolgt die Zystostomie zur Druckentlastung und Schonung des Nervus alveolaris inferior, gefolgt von der operativen Entfernung des verlagerten Zahns 38. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2658, da die Zyste die geforderte Mindestgröße überschreitet und die Zahnentfernung integriert war.

Fallbeispiel 2: Radikuläre Zyste im zahnlosen Oberkiefer

Bei einer zahnlosen Patientin zeigt sich im zahnlosen Seitenzahnbereich des rechten Oberkiefers eine ausgedehnte radikuläre Zyste mit einer Ausdehnung von über 3,5 Zentimetern, was der Größe von mehr als drei Zahnbreiten entspricht. Im Zuge der Zystostomie wird eine verbliebene, tief verlagerte Wurzelspitze reseziert. Da die Zystengröße im unbezahnten Kiefer vergleichbar ist und eine Wurzelspitzenresektion stattfand, ist die GOÄ 2658 korrekt anwendbar.

Fallbeispiel 3: Ausgedehnte Zyste mit multiplen Wurzelspitzenresektionen

Ein Patient weist eine entzündliche Kieferzyste im Frontzahnbereich des Oberkiefers auf, die die Zähne 12 bis 22 betrifft. Zur Erhaltung der Zähne wird eine Zystostomie durchgeführt, kombiniert mit Wurzelspitzenresektionen an den Zähnen 11 und 21. Die Abrechnung der GOÄ 2658 ist hierbei begründet, da die Zyste über vier Zahnbreiten reicht und die WSR an den beteiligten Zähnen vorgenommen wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2658: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2658 ist die mangelnde Beachtung der Mindestgröße der Zyste. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern oft den radiologischen Nachweis, dass die Zyste tatsächlich eine Ausdehnung von mehr als drei Zahnbreiten aufweist. Liegt diese Größe nicht vor, wird die Leistung auf die Ziffern 2655 oder 2656 herabgestuft, was zu erheblichen Honorarverlusten führt.

Zudem müssen die Ausschlusskriterien strikt beachtet werden. Die GOÄ-Ziffern 2655 bis 2657 dürfen für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Ziffer 2658 abgerechnet werden. Ein weiterer Fehler ist das Fehlen der obligatorischen Begleitmaßnahme; wird lediglich eine Zystostomie ohne gleichzeitige Zahnentfernung oder WSR durchgeführt, ist die Abrechnung der 2658 unzulässig.

Achtung: Die alleinige Zystostomie ohne die in der Leistungslegende geforderte Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne oder eine Wurzelspitzenresektion darf nicht nach GOÄ 2658 berechnet werden. In solchen Fällen muss auf die Ziffer 2655 ausgewichen werden.

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Dokumentation der GOÄ 2658: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht muss die exakte anatomische Ausdehnung der Kieferzyste detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Angabe der betroffenen Zahnregionen oder die Zentimeterangabe im unbezahnten Kiefer ist für die Abrechnungssicherheit unerlässlich.

Darüber hinaus müssen der Ablauf der Zystostomie sowie die Durchführung der kombinierten Leistung präzise dokumentiert werden. Die präoperativen Röntgenbilder sollten archiviert werden, da sie als primärer Nachweis für die Zystengröße dienen.

Dokumentation: Ausgedehnte follikuläre Kieferzyste Regio 35 bis 38 (Größe ca. 3,8 cm im Röntgenbild). Durchführung einer Zystostomie zur Entlastung. In gleicher Sitzung operative Entfernung des retinierten Zahnes 38. Nahtverschluss der Wundränder, Einbringen eines Zystenstreifens.

Tipp: Fügen Sie bei der Rechnungsstellung an Privatpatienten bei großen Zysten direkt eine kurze Begründung oder Kopie des radiologischen Befundes bei, um zeitaufwendige Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.

GOÄ 2658: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes ist bei der GOÄ 2658 bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine extreme Nähe zu gefährdeten Nervenstrukturen, starke Blutungen während des Eingriffs oder ein stark verändertes, brüchiges Knochengewebe, das die Präparation erheblich erschwert.

Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch eine schwierige Verlagerung des zu entfernenden Zahnes kann als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2658 kann bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach GOÄ 443 für ambulante Operationen berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt 14,57 Euro und ist nicht steigerungsfähig. Weitere kombinierbare Leistungen sind Anästhesieleistungen sowie radiologische Diagnostik zur Operationsplanung.

Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung der reinen Zahnentfernung nach den Ziffern der GOZ für denselben Zahn, der bereits Teil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2658 ist, da dies eine unzulässige Doppelberechnung darstellen würde.

Ziffer 2658 in der neuen GOÄ

Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion (alte Nr. 2658, 2,3-facher Satz: 67,02 €) hat in der neuen GOÄ keine eigenständige Nachfolgeleistung. Der Entwurf sieht für diese Kombination aus Zystostomie und begleitenden Zahnchirurgiekomponenten keinen eigenen Code vor. Die Leistung gilt nach dem Entwurfsstand als entfallen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2658

Die GOÄ-Ziffer 2658 wird für die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste mittels Zystostomie berechnet. Voraussetzung ist, dass die Zyste über mehr als drei Zähne reicht und der Eingriff in Verbindung mit einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion erfolgt.
Die GOÄ-Ziffern 2655, 2656 und 2657 sind neben der Ziffer 2658 für denselben Kieferbereich ausgeschlossen. Diese Ziffern beschreiben andere Formen oder kleinere Ausmaße der Zystenoperation.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 für ambulante operative Leistungen ist neben der GOÄ 2658 berechnungsfähig. Dies gilt, sofern es sich um eine ambulante Durchführung handelt und die allgemeinen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt sind.
Die GOÄ 2657 beschreibt eine Zystektomie, während die GOÄ 2658 eine Zystostomie darstellt. Zudem setzt die 2658 zwingend eine Kombination mit einer Zahnentfernung oder Wurzelspitzenresektion voraus.
Die Zyste muss eine Ausdehnung über den Bereich von mehr als drei Zähnen aufweisen. Im unbezahnten Kiefer muss eine vergleichbare anatomische Größe vorliegen, was radiologisch und klinisch dokumentiert werden muss.
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