Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2656 erfordert Präzision bei Zystengröße und Begleitmaßnahmen. Unser Leitfaden zeigt typische Fallbeispiele und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2656
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 2656 beschreibt einen komplexen kieferchirurgischen Eingriff. Im Zentrum steht die vollständige Entfernung des Zystenbalgs (Zystektomie) im Bereich des Ober- oder Unterkiefers. Die Zyste muss dabei eine erhebliche anatomische Ausdehnung aufweisen, die sich über den Bereich von mehr als drei Zähnen erstreckt.
Zusätzlich definiert die Legende eine obligate Kombination von operativen Teilschritten. Die Zystenentfernung muss zwingend mit der Entfernung eines retinierten oder verlagerten Zahnes und/oder einer Wurzelspitzenresektion (WSR) einhergehen. Fehlen diese begleitenden Maßnahmen oder ist die Zyste kleiner, ist die Abrechnung nach dieser Ziffer nicht zulässig.
GOÄ 2656 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation zur Durchführung einer Operation nach GOÄ 2656 ergibt sich meist aus radiologischen Befunden wie einer Panoramaschichtaufnahme (OPTG) oder einer digitalen Volumentomographie (DVT). Typische Befunde zeigen ausgedehnte radikuläre oder follikuläre Zysten, die vitale Nachbarstrukturen gefährden. Häufig sind verlagerte Weisheitszähne oder tief zerstörte Zahnwurzeln die Ursache für die Zystenbildung.
Für die korrekte Anwendung im unbezahnten Kiefer muss eine vergleichbare Größe nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass der knöcherne Defekt eine Dimension aufweisen muss, die im bezahnten Kiefer mindestens der Breite von vier Zahnfächern entspräche. Die präoperative Diagnostik spielt hierbei eine entscheidende Rolle für die spätere Abrechnungssicherheit.
Tipp: Dokumentieren Sie die Ausdehnung der Zyste präoperativ immer mittels exakter cm-Angaben oder der Anzahl der betroffenen Zahnregionen im OP-Bericht, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2656
Fallbeispiel 1: Follikuläre Zyste bei verlagertem Weisheitszahn
Ein Patient stellt sich mit einer großen follikulären Zyste im Unterkieferwinkel vor, die den retinierten Zahn 38 umschließt. Die Zyste erstreckt sich mesial bis unter die Wurzeln des Zahnes 35. Es erfolgt die Osteotomie des Zahnes 38 und die vollständige Zystektomie in einer Sitzung.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2656, da die Zyste die geforderte Größe von über drei Zahnbreiten aufweist und mit der Entfernung eines verlagerten Zahnes kombiniert wurde. Die Osteotomie des Zahnes ist mit der Ziffer 2656 abgegolten.
Fallbeispiel 2: Radikuläre Zyste mit Wurzelspitzenresektion
Bei einer Patientin zeigt sich eine ausgedehnte radikuläre Zyste im Oberkiefer-Frontzahnbereich (Region 12 bis 22). Ursache ist der devitale Zahn 11. Im Rahmen des Eingriffs erfolgt die Zystektomie sowie die Wurzelspitzenresektion an Zahn 11.
Da die Zyste die Region von vier Zähnen betrifft und eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt wurde, sind alle Kriterien der GOÄ 2656 erfüllt. Die Resektion der Wurzelspitze ist Leistungsinhalt und kann nicht separat berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Ausgedehnte Zyste im unbezahnten Kieferabschnitt
Ein älterer, zahnloser Patient weist eine große Zyste im Bereich des rechten Unterkieferkörpers auf. Die radiologische Ausdehnung entspricht einer Breite von ca. 4,5 Zentimetern, was der Breite von vier Zähnen entspricht. Da im unbezahnten Bereich kein Zahn entfernt werden kann, erfolgt die Zystektomie in Kombination mit der Glättung scharfer Knochenkanten.
Die Abrechnung nach GOÄ 2656 ist hier aufgrund der vergleichbaren Größe im unbezahnten Bereich zulässig. Die Dokumentation muss den radiologischen Befund und die exakten Maße der Zyste detailliert beschreiben.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2656: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob die in der Legende genannten Begleitmaßnahmen fälschlicherweise separat liquidiert wurden. Die Entfernung des Zahnes oder die Wurzelspitzenresektion sind integrale Bestandteile der GOÄ 2656 und dürfen nicht zusätzlich über Ziffern wie die GOÄ 2650 oder GOZ-Ziffern berechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Zystengröße. Wird eine Zyste entfernt, die sich lediglich über zwei Zahnbreiten erstreckt, kollidiert dies mit den Mindestanforderungen. In solchen Fällen ist die Abrechnung nach GOÄ 2655 anzusetzen, da sonst eine Überbewertung der Leistung vorliegt.
Achtung: Die Ziffern 2655 (kleinere Zyste) und 2656 schließen sich am selben Operationsgebiet gegenseitig aus. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dieselbe Zyste führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.
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Dokumentation der GOÄ 2656: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den klinischen Weg von der Schnittführung bis zum Wundverschluss lückenlos abbilden. Besonders die Darstellung der Zystenbalgentfernung in toto sowie der Zustand der Nachbarzähne müssen dokumentiert werden.
Zusätzlich sollte der histologische Befundbericht der entnommenen Zyste immer in der Patientenakte hinterlegt werden. Dieser dient als objektiver Nachweis für das Vorliegen einer echten Zyste und sichert die Diagnose pathologisch ab.
Dokumentation: "Lokalanästhesie, Schnittführung regio 13-22. Bildung eines Mukoperiostlappens, Darstellung der kortikalen Begrenzung. Osteotomie zur Freilegung der ausgedehnten Zyste (Größe ca. 3,5 x 2,0 cm). Vollständige Ausschälung des Zystenbalgs (Zystektomie). Resektion der Wurzelspitze an Zahn 11 unter Sicht. Glättung der Knochenränder, Spülung, Wundverschluss mittels Naht. Präparat zur Histologie."
GOÄ 2656: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2656 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 83,12 Euro. Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen kann dieser Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (126,49 Euro) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind eine starke intraoperative Blutung, die Nähe zum Nervus alveolaris inferior oder ein extrem dünner, frakturgefährdeter Kieferknochen.
Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Notwendigkeit einer retrograden Wurzelfüllung während der Resektion rechtfertigt das Überschreiten des Schwellenwertes. Die Begründung muss stets einzelfallbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der operativen Leistung können begleitende Maßnahmen separat in Ansatz gebracht werden. Hierzu gehören Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 oder 491) sowie radiologische Diagnostik. Bei ambulanter Durchführung in der Praxis ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 443 (Zuschlag für ambulante Operationen) berechnungsfähig.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Knochenersatzmaterialien oder Membranen direkt über die Ziffer 2656, sofern diese nicht als Sachkosten gesondert ausgewiesen werden können. Die Einbringung von Knochenersatzmaterial zur Defektauffüllung kann unter Beachtung der Kombinationsregeln mit entsprechenden GOZ-Ziffern (z. B. GOZ 4110) kombiniert werden.
Ziffer 2656 in der neuen GOÄ
Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion (alte Nr. 2656, 2,3-facher Satz: 83,12 €) wird in der neuen GOÄ nach den begleitenden Leistungen aufgeteilt:
- Nummer 8745 „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste, durch Zystektomie, je zusammenhängendem Defekt" (183,21 €) — immer berechnungsfähig für die Zystektomie.
- Nummer 8836 „Operative Entfernung eines sowohl retinierten als auch verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen" (159,62 €, je Zahn) — zusätzlich ansetzbar, wenn der entfernte Zahn sowohl retiniert als auch verlagert war und eine umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten Nachbarstrukturen erfolgte.
Die neue GOÄ verschärft die Anforderungen: War der Zahn nur retiniert oder nur verlagert (ohne das Doppelmerkmal der neuen Nr. 8836), ist die Zahnentfernungs-Komponente in der neuen GOÄ nicht separat abbildbar. Gleiches gilt für die reine Wurzelspitzenresektion — sie hat keine eigene Nachfolgeziffer neben Nr. 8745.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2656
Was hat nicht gestimmt?