Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2657 für ausgedehnte Kieferzysten erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Ausschlüssen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2657
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystostomie
Die GOÄ-Ziffer 2657 beschreibt eine spezifische chirurgische Intervention im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Zentrum dieser Leistung steht die Zystostomie, bei der die Zyste operativ eröffnet und ein dauerhafter Abfluss geschaffen wird, anstatt den Zystenbalg vollständig zu entfernen. Diese Methode wird häufig gewählt, um anatomische Nachbarstrukturen wie Nerven oder Zahnwurzeln zu schonen.
Die Leistung setzt eine erhebliche Mindestgröße der Zyste voraus. Sie muss sich über einen Bereich von mehr als drei Zähnen erstrecken oder im unbezahnten Kiefer eine vergleichbare Dimension aufweisen. Kleinere Zystostomien fallen nicht unter diese Ziffer und müssen nach anderen Gebührenordnungsnummern bewertet werden.
GOÄ 2657 in der Praxis: Indikation und klinische Abgrenzung
Die Entscheidung für eine Zystostomie nach GOÄ 2657 basiert meist auf einer sorgfältigen Risikoabwägung. Typische Indikationen sind sehr große, ausgedehnte Kieferzysten, bei denen eine vollständige Entfernung (Zystektomie) das Risiko einer Kieferfraktur oder einer Schädigung des Nervus alveolaris inferior bergen würde. Durch die Entlastung schrumpft die Zyste allmählich, sodass zu einem späteren Zeitpunkt ggf. eine kleinere Zystektomie erfolgen kann.
Klinisch muss die Ausdehnung präoperativ exakt bestimmt werden. Hierzu dienen moderne bildgebende Verfahren wie die Panoramaschichtaufnahme oder die dreidimensionale DVT-Diagnostik. Ohne diesen bildtechnischen Nachweis der Mindestgröße ist eine Abrechnung der Ziffer 2657 nicht statthaft.
Tipp: Bei der präoperativen Planung sollte die exakte Ausdehnung der Zyste im Befundbericht festgehalten werden, um spätere Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2657
Fallbeispiel 1: Entlastung einer großflächigen follikulären Zyste
Ein Patient stellt sich mit einer ausgedehnten follikulären Zyste im Unterkiefer vor, die sich über die Zähne 34 bis 38 erstreckt. Aufgrund der Nähe zum Mandibularkanal wird eine Zystostomie durchgeführt, um den Druck zu mindern und den Nerven zu schonen. Die Zyste erstreckt sich über fünf Zahnbreiten, womit die Kriterien der Mindestgröße erfüllt sind. Abgerechnet wird die GOÄ 2657 zum Regelsatz sowie der ambulante Zuschlag nach GOÄ 443.
Fallbeispiel 2: Zystostomie im unbezahnten Oberkiefer
Bei einer älteren Patientin zeigt sich im zahnlosen Seitenzahnbereich des rechten Oberkiefers eine ausgedehnte Zyste mit Einbruch in die Kieferhöhle. Die Ausdehnung entspricht einer Breite von vier Zähnen im bezahnten Zustand. Es erfolgt die operative Eröffnung und Fensterung der Zyste zur Mundhöhle. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ 2657, da die vergleichbare Größe im unbezahnten Bereich messtechnisch nachgewiesen und dokumentiert wurde.
Fallbeispiel 3: Zweitgesteuerte Entlastung bei jugendlichen Patienten
Ein jugendlicher Patient weist eine große radikuläre Zyste im Frontzahnbereich auf, die drei bleibende Zähne gefährdet. Um den Erhalt der Zähne nicht durch eine radikale Ausschälung zu gefährden, entscheidet sich der Operateur für eine Zystostomie nach Partsch I. Die Zyste erstreckt sich über vier Zahnbreiten. Die Abrechnung der GOÄ 2657 ist vollumfänglich begründet, da die Erhaltung der vitalen Strukturen im Vordergrund steht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2657: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der operativen Verfahren. Oftmals wird eine Zystektomie (vollständige Entfernung) durchgeführt, aber fälschlicherweise eine Zystostomie nach GOÄ 2657 abgerechnet. Für die Zystektomie einer großen Kieferzyste ist jedoch die GOÄ-Ziffer 2655 heranzuziehen. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen gleichen den Operationsbericht genau mit der gewählten Ziffer ab.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Zystengröße. Wenn die Zyste weniger als drei Zahnbreiten umfasst, darf die GOÄ 2657 nicht berechnet werden. In diesen Fällen muss auf kleinere Zystenoperationen wie die GOÄ-Ziffer 2656 (Zystektomie einer kleineren Zyste) oder entsprechende Zystostomie-Ziffern ausgewichen werden.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2655, 2656, 2657 und 2658 an derselben Zyste ist absolut ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Ausschlusskriterien führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.
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Dokumentation der GOÄ 2657: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation zur Zystostomie klar darlegen. Insbesondere die Begründung, warum keine Zystektomie durchgeführt wurde (z. B. Schonung des Nervus alveolaris), sollte explizit erwähnt werden.
Zusätzlich müssen die exakten Maße und die anatomische Lage der Zyste dokumentiert werden. Die Angabe der betroffenen Zahnregionen (z. B. "Regio 35 bis 38") liefert den unumstößlichen Beweis für das Überschreiten der geforderten Drei-Zahn-Grenze.
Dokumentationsbeispiel: "Präoperative DVT zeigt ausgedehnte osteolytische Veränderung Regio 44 bis 48 (Ausdehnung über 5 Zahnbreiten) mit unmittelbarem Kontakt zum Mandibularkanal. Zur Vermeidung einer Nervläsion Indikation zur Entlastung. Durchführung einer Zystostomie nach Partsch I. Eröffnung des Zystenbalgs, Einlegen eines Jodoformstreifens zur Offenhaltung."
GOÄ 2657: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz von 2,3 (101,89 €) kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz (155,05 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme anatomische Nähe zu gefährdeten Strukturen, starke Blutungsneigungen oder ein stark entzündlich verändertes Gewebe, das die Präparation erheblich erschwert. Auch ein ungewöhnlich großer Knochendefekt, der besondere Vorsicht erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2657 können begleitende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie selbstständige operative Schritte darstellen. Häufig wird die Anästhesie (z. B. Leitungsanästhesie nach GOÄ 491) gesondert berechnet. Auch radiologische Leistungen zur Operationsplanung und -kontrolle sind eigenständig abrechenbar. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 443 für ambulante Operationen anzusetzen, welcher mit 76,95 € (bei 1,0-fachem Satz) bewertet ist.
Ziffer 2657 in der neuen GOÄ
Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste durch Zystostomie (alte Nr. 2657, 2,3-facher Satz: 101,89 €) hat in der neuen GOÄ keine eigenständige Nachfolgeleistung. Der Entwurf sieht für die Zystostomie als Methode keine eigene Ziffer vor. Als nächstliegender Anhaltspunkt gilt Nummer 8745 „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste oder eines ausgedehnten Kieferdefektes, über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich, durch Zystektomie, je zusammenhängendem Defekt" (183,21 €) — die Legende benennt jedoch ausdrücklich die Zystektomie, nicht die Zystostomie. Diese methodische Lücke sollte bis zum Inkrafttreten der neuen GOÄ geklärt werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2657
Was hat nicht gestimmt?