GOÄ 2655: Kieferzysten-Zystektomie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2655
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie
Punktzahl 950  
Einfachsatz 55,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 127,35 € 2,3x
Höchstsatz 193,79 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2655: Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Abgrenzung zur GOZ und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2655

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie

Die GOÄ-Ziffer 2655 beschreibt die operative Entfernung einer großen Kieferzyste mittels Zystektomie. Unter einer Zystektomie versteht man die vollständige Ausschälung des Zystenbalgs. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angesiedelt.

Die Leistungslegende knüpft die Abrechnung an ein klares Größenkriterium. Die Zyste muss sich über den Bereich von mehr als drei Zähnen erstrecken. Im unbezahnten Kiefer muss eine vergleichbare Dimension vorliegen, die radiologisch nachweisbar ist.

GOÄ 2655 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

In der täglichen Praxis tritt die Notwendigkeit einer Zystektomie häufig bei radikulären oder follikulären Zysten auf. Die Indikation zur Zystektomie nach GOÄ 2655 ist gegeben, wenn der Befund die geforderte Mindestgröße erreicht. Dies muss vor dem Eingriff mittels bildgebender Diagnostik wie einem Orthopantomogramm (OPG) oder einer Digitalen Volumentomographie (DVT) dokumentiert werden.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Abgrenzung zu kleineren Zysten. Da die GOÄ keine Ziffer für kleinere Zystektomien bereithält, muss in diesen Fällen auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zurückgegriffen werden. Hier kommen die GOZ-Ziffern 3190 oder 3200 zum Tragen.

Achtung: Die Abrechnung kleinerer Zysten über die GOÄ 2655 ist unzulässig und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung. Nutzen Sie bei kleineren Befunden konsequent die GOZ-Ziffern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2655

Fallbeispiel 1: Große radikuläre Zyste im Oberkiefer

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzlosen Schwellung im vorderen Oberkiefer vor. Das OPG zeigt eine radikuläre Zyste, die sich von Zahn 12 bis Zahn 22 erstreckt (insgesamt vier Zähne). Es erfolgt die vollständige Zystektomie unter Lokalanästhesie.

Da die Zyste mehr als drei Zähne betrifft, ist die Abrechnung der GOÄ 2655 vollumfänglich gerechtfertigt. Die präoperative Bildgebung dient als Nachweis.

Fallbeispiel 2: Follikuläre Zyste im unbezahnten Unterkiefer

Bei einer zahnlosen Patientin wird im Seitenzahnbereich des Unterkiefers eine ausgedehnte osteolytische Veränderung diagnostiziert. Die Ausdehnung entspricht einer Breite von ca. 4 Zentimetern, was der Breite von vier Zähnen entspricht. Die Zyste wird operativ entfernt.

Obwohl der Kiefer unbezahnt ist, liegt eine vergleichbare Größe vor. Die GOÄ 2655 kann somit rechtssicher mit dem entsprechenden Bildnachweis abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Zystektomie mit erschwertem Zugang

Eine ausgedehnte Zyste im Unterkiefer (Zahn 34 bis 38) liegt in unmittelbarer Nähe zum Nervus alveolaris inferior. Die Zystektomie erfordert eine äußerst vorsichtige Präparation unter dem Operationsmikroskop.

Abgerechnet wird die GOÄ 2655. Aufgrund des hohen Risikos einer Nervschädigung wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt. Zusätzlich wird der Zuschlag nach GOÄ 444 angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2655: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Zystektomie und Zystostomie. Die GOÄ-Ziffern 2656 bis 2658 (Zystostomie) sind neben der GOÄ 2655 explizit ausgeschlossen. Eine Kombination dieser Ziffern für denselben Kieferbereich ist nicht statthaft.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig das Fehlen eines radiologischen Nachweises. Ohne eine präoperative Röntgendiagnostik, die die Ausdehnung über mehr als drei Zähne belegt, wird die Erstattung oft verweigert.

Ein weiterer Stolperstein ist die Verwechslung von GOÄ- und GOZ-Leistungen. Wird eine kleine Zyste fälschlicherweise nach GOÄ 2655 liquidiert, reklamiert die Prüfstelle dies umgehend als Übertherapie oder Falschabrechnung.

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Dokumentation der GOÄ 2655: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die exakte Lokalisation, die betroffenen Zähne und die vollständige Entfernung des Zystenbalgs detailliert beschrieben werden. Auch die histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes sollte dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Angabe der Zystengröße im unbezahnten Kiefer. Hier sollten konkrete Millimeterangaben aus der Bildgebung in die Akte einfließen.

Dokumentation: Vollständige Zystektomie regio 13-11 nach krestaler Inzision und Bildung eines Mukoperiostlappens. Schonende Ausschälung des Zystenbalgs (Durchmesser radiologisch 3,5 cm, entsprechend mehr als 3 Zahnbreiten). Spülung und Nahtverschluss. Präparat zur Histopathologie eingesandt.

GOÄ 2655: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz von 2,3 (127,35 €) kann bei erschwerten Bedingungen bis zum 3,5-fachen Satz (193,79 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine starke Entzündung des umliegenden Gewebes, eine extreme Ausdünnung des Kieferknochens oder die unmittelbare Nähe zu sensiblen Strukturen wie der Kieferhöhle oder dem Nervus alveolaris inferior.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2655 können weitere selbstständige operative Leistungen anfallen. Häufig wird die Anästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) oder die Einbringung von Knochenersatzmaterial gesondert berechnet. Auch der Zuschlag GOÄ 444 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist bei mikrochirurgischer Arbeitsweise zulässig.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial die entsprechenden Sachkosten sowie eventuelle Ziffern für die Knochengewinnung (z. B. GOÄ 2254 analog) korrekt kombiniert werden.

Ziffer 2655 in der neuen GOÄ

Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste (über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich) durch Zystektomie (alte Nr. 2655, 2,3-facher Satz: 127,35 €) wird in der neuen GOÄ nach Lokalisation aufgeteilt:

  • Nummer 8745 „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste oder eines ausgedehnten Kieferdefektes, über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich, durch Zystektomie, je zusammenhängendem Defekt" (183,21 €) — der Standardnachfolger.
  • Nummer 8747 „Operation einer Kieferhöhlenzyste durch Zystektomie, einschließlich Eröffnung und Verschluss der Kieferhöhle" (326,24 €) — wenn eine Kieferhöhlenzyste mit Eröffnung und Verschluss der Kieferhöhle operiert wurde. Ausschluss: nicht neben Nrn. 9078 oder 9079. Wird gleichzeitig ein Zahn entfernt oder eine Fistel verschlossen, kann dieser Verschluss gesondert berechnet werden.

Die Lokalisation und der Einbezug der Kieferhöhle entscheiden: Standardzyste (8745, 183,21 €) versus Kieferhöhlenzyste mit Sinuseröffnung (8747, 326,24 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2655

Die GOÄ-Ziffer 2655 darf abgerechnet werden, wenn eine ausgedehnte Kieferzyste operativ mittels Zystektomie entfernt wird. Voraussetzung ist, dass sich die Zyste über mehr als drei Zähne erstreckt oder im unbezahnten Kiefer eine vergleichbare Größe aufweist.
Kleinere Kieferzysten, die sich über weniger als drei Zähne erstrecken, sind nicht in der GOÄ enthalten. Diese müssen nach den Ziffern 3190 oder 3200 der Zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) abgerechnet werden.
Die GOÄ 2655 darf nicht nebeneinander mit den Ziffern 2656 bis 2658 für Zystostomien abgerechnet werden. Zudem ist eine gleichzeitige Abrechnung von GOZ-Zystenoperationen für dieselbe Zyste ausgeschlossen.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 444 für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist neben der Ziffer 2655 berechnungsfähig. Dies muss jedoch medizinisch begründet und dokumentiert werden.
Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, wie die Nähe zum Nervus alveolaris inferior oder der Kieferhöhle, rechtfertigt eine Steigerung. Auch starke Entzündungen oder anatomische Besonderheiten können als Begründung für den 3,5-fachen Satz dienen.
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