GOÄ 2651: Fremdkörperentfernung & Sequestrotomie im Kiefer

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2651
Entfernung tief liegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer
Punktzahl 550  
Einfachsatz 32,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 73,74 € 2,3x
Höchstsatz 112,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 2651 für Fremdkörperentfernungen und Sequestrotomien im Kiefer rechtssicher und vollständig abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2651

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2651 wie folgt:

Entfernung tief liegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

Diese Ziffer deckt zwei wesentliche chirurgische Maßnahmen im Bereich des Kieferknochens ab, die zwingend eine Osteotomie erfordern. Einerseits betrifft dies die Entfernung von tief im Knochen verankerten Fremdkörpern, andererseits die operative Sanierung von avitalem Knochengewebe im Rahmen einer Sequestrotomie. Beide Indikationen setzen voraus, dass der Zugang zum Operationsgebiet durch die gezielte Abtragung von Knochensubstanz geschaffen wird.

GOÄ 2651 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2651 kommt in der mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen sowie oralchirurgischen Praxis regelmäßig vor. Typische Indikationen für die Entfernung tief liegender Fremdkörper sind abgebrochene Wurzelkanalinstrumente, disloziertes Wurzelfüllmaterial oder im Knochen verbliebene Implantatfragmente. Eine Sequestrotomie ist hingegen bei ausgeprägten Knochennekrosen, beispielsweise nach einer Strahlentherapie oder unter Bisphosphonattherapie, medizinisch indiziert.

Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die Notwendigkeit der Knocheneröffnung. Eine oberflächliche Entfernung von Fremdkörpern aus der Schleimhaut rechtfertigt die GOÄ 2651 nicht. Hierfür müssen andere, weniger aufwendige Ziffern herangezogen werden, um eine korrekte Honorierung sicherzustellen.

Tipp: Dokumentieren Sie den osteotometrischen Zugangsweg stets detailliert im OP-Bericht. Nur so kann die Abgrenzung zu einfacheren Fremdkörperentfernungen gegenüber den Kostenträgern zweifelsfrei belegt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2651

Fallbeispiel 1: Entfernung eines frakturierten Instruments

Bei einer Patientin zeigt sich röntgenologisch ein tief im Unterkieferknochen abgebrochenes gängiges Wurzelkanalinstrument. Der Zugang erfolgt über eine bukkale Osteotomie unter Schonung der anatomischen Nachbarstrukturen. Nach erfolgreicher Darstellung wird das Fragment vollständig entfernt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2651 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Sequestrektomie bei Osteoradionekrose

Ein Patient stellt sich mit einer infizierten Osteoradionekrose des Unterkiefers vor. Zur Sanierung des Entzündungsherdes wird der nekrotische Knochenbereich (Sequester) mittels Osteotomie freigelegt und vollständig abgetragen. Da es sich um eine klassische Sequestrotomie handelt, ist die GOÄ-Ziffer 2651 hierfür die zutreffende Leistungsposition.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Fremdkörperentfernung

Nach einem schweren Trauma müssen bei einem Patienten Fremdkörper sowohl aus dem Oberkiefer als auch aus dem Unterkiefer osteotometrisch entfernt werden. Da die Leistungslegende den Begriff „Kiefer“ im Singular verwendet, kann die GOÄ-Ziffer 2651 in diesem Fall zweimal berechnet werden. Dies spiegelt den erhöhten operativen Aufwand in unterschiedlichen anatomischen Regionen wider.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2651: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2651 ist die mehrfache Berechnung bei der Entfernung mehrerer Fremdkörper aus demselben Kiefer. Da die Leistungslegende explizit den Plural „Fremdkörper“ nennt, ist die Ziffer pro Kiefer nur einmal ansetzbar, unabhängig von der Anzahl der Fragmente. Erst bei einer Behandlung in beiden Kiefern ist eine doppelte Abrechnung zulässig.

Zudem existiert ein strikter Ausschluss der Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 2256 (Knochentransplantation). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen besonders intensiv. Wird eine Knochenrekonstruktion im selben Operationsgebiet durchgeführt, muss die Abrechnung sorgfältig koordiniert werden.

Achtung: Die fehlerhafte Mehrfachberechnung von Fremdkörperentfernungen innerhalb desselben Kiefers führt regelmäßig zu Beanstandungen. Achten Sie darauf, die Ziffer bei einseitigen Eingriffen nur einmal anzusetzen.

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Dokumentation der GOÄ 2651: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Operationsprotokoll muss die medizinische Notwendigkeit der Osteotomie klar hervorgehen. Dazu gehören Angaben zur Tiefe des Fremdkörpers, zur Beschaffenheit des Knochens und zum konkreten chirurgischen Vorgehen bei der Knochenabtragung.

Auch die postoperative Röntgenkontrolle sollte dokumentiert und archiviert werden. Sie dient als objektiver Nachweis für den erfolgreichen Eingriff und die vollständige Entfernung des Fremdkörpers oder Sequesters.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie, Schnittführung und Bildung eines Mukoperiostlappens regio 36. Osteotomie des Alveolarknochens zur Darstellung des tief liegenden Fremdkörpers. Vollständige Entfernung des Metallfragments, Glättung der Knochenkanten, Wundspülung, Nahtverschluss.

GOÄ 2651: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind die unmittelbare Nähe zum Nervus alveolaris inferior, eine starke Blutung oder ein extrem sklerosierter Knochen, der die Osteotomie erheblich erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2651 können begleitende Leistungen wie Anästhesien (z. B. GOÄ 490 oder 491) und radiologische Diagnostik berechnet werden. Bei ambulanter Durchführung der Operation in der Praxis ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 443 berechnungsfähig, was das Gesamthonorar der chirurgischen Leistung attraktiv ergänzt.

Ziffer 2651 in der neuen GOÄ

Die Entfernung tief liegender Fremdkörper oder die Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer (alte Nr. 2651, 2,3-facher Satz: 73,74 €) wird in der neuen Nummer 8756 zusammengeführt — zum Festpreis von 122,69 €. Die neue Legende bündelt Fremdkörperentfernung, Knochenresektion und Sequestrotomie in einer einheitlichen Position und schließt Drainagen, Einlage von Medikamententrägern und Knochenanfrischung als ggf.-Bestandteile ein. Zu beachten: Nr. 8756 ist neben der GOZ-Nr. 3310 nicht berechnungsfähig. Der alte Kommentar erlaubte die zweimalige Berechnung bei gleichzeitigem Eingriff an Ober- und Unterkiefer; die neue Legende enthält keinen „je Kiefer"-Quantifizierer, weshalb die Bilateralitätsregel im Entwurf noch offen ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2651

Nein, die GOÄ 2651 kann für denselben Kiefer nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Fremdkörper entfernt werden. Dies liegt daran, dass die Leistungslegende den Begriff Fremdkörper im Plural verwendet. Eine zweifache Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Eingriff sowohl im Oberkiefer als auch im Unterkiefer erfolgt.
Die GOÄ-Ziffer 2651 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 2256 für eine Knochentransplantation berechnet werden. Andere chirurgische Leistungen im selben Operationsgebiet müssen ebenfalls auf eventuelle Überschneidungen geprüft werden. Eine sorgfältige Beachtung dieser Ausschlussregeln verhindert Honorarkürzungen durch Kostenträger.
Ja, eine Osteotomie ist eine zwingende Voraussetzung für die Berechnung dieser Gebührenziffer. Die bloße Entfernung eines oberflächlichen Fremdkörpers aus dem Weichgewebe ohne Knochenabtragung erfüllt die Leistungskriterien nicht. In solchen Fällen müssen stattdessen allgemeinere chirurgische Ziffern gewählt werden.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 443 für ambulante operative Leistungen ist neben der Ziffer 2651 berechnungsfähig. Dieser Zuschlag honoriert die Bereitstellung der Infrastruktur bei ambulanten chirurgischen Eingriffen. Er darf jedoch nur einmal pro Behandlungstag abgerechnet werden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung auf der Liquidation. Typische Gründe sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch stark sklerosierten Knochen oder die chirurgische Nähe zu sensiblen Strukturen wie dem Unterkiefernerv. Auch ausgeprägte Entzündungszustände im Operationsgebiet rechtfertigen einen höheren Faktor.
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