GOÄ 2650: Extrem verlagerte Zähne sicher abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2650
Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
Punktzahl 740  
Einfachsatz 43,13 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,20 € 2,3x
Höchstsatz 150,96 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2650 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Abgrenzung zur GOZ und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2650

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2650 wie folgt:

Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie verortet. Sie umfasst die hochkomplexe chirurgische Freilegung und Entfernung eines Zahnes, der sich in einer extremen anatomischen Fehlposition befindet.

Die Ziffer deckt alle Teilschritte der umfangreichen Osteotomie ab, einschließlich der Knochendurchtrennung und der vorsichtigen Schonung gefährdeter Strukturen. Zu den typischen gefährdeten Nachbarstrukturen zählen unter anderem der Nervus alveolaris inferior oder die Kieferhöhle.

GOÄ 2650 in der Praxis: Indikationen und anatomische Herausforderungen

Die Abrechnung der GOÄ 2650 setzt das kumulative Vorliegen von drei wesentlichen Kriterien voraus. Erstens muss der betroffene Zahn extrem verlagert oder retiniert sein, was eine deutliche Abweichung von der normalen Durchbruchsrichtung bedeutet. Zweitens muss die Entfernung eine umfangreiche Osteotomie erfordern, die über das übliche Maß einer einfachen Knochenabtragung hinausgeht.

Drittens müssen gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorliegen, deren Verletzung schwerwiegende funktionelle Einschränkungen nach sich ziehen könnte. Typische Beispiele hierfür sind eine extreme Nähe der Zahnwurzeln zum Mandibularkanal oder eine drohende Eröffnung der Kieferhöhle bei Oberkieferzähnen.

Achtung: Liegt nur eine einfache Verlagerung ohne konkrete Gefährdung von Nachbarstrukturen vor, ist die Leistung nicht nach GOÄ 2650, sondern nach den entsprechenden Ziffern der GOZ zu bewerten.

Die Abgrenzung zu den zahnärztlichen Gebührennummern ist essenziell, da die GOÄ 2650 eine deutlich höhere biologische und technische Schwierigkeit widerspiegelt als eine Standard-Osteotomie.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2650

Fallbeispiel 1: Tief retinierter und verlagerter Weisheitszahn im Unterkiefer

Ein Patient stellt sich mit einem tief retinierten Zahn 38 vor, dessen Wurzeln den Nervus alveolaris inferior nachweislich umschlingen. Die Entfernung erfordert eine ausgedehnte Knochendurchtrennung unter mikroskopischer Sicht, um den Nervenstrang vollständig zu schonen.

Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 2650, da die extreme Verlagerung und die unmittelbare Gefährdung des Nervs die Kriterien der Leistungslegende vollständig erfüllen.

Fallbeispiel 2: Verlagerter Eckzahn im Oberkiefer mit Kieferhöhlenkontakt

Bei einer jugendlichen Patientin liegt ein palatinal extrem verlagerter Eckzahn vor, der in direktem Kontakt zur Schneider'schen Membran der Kieferhöhle steht. Die Freilegung und Osteotomie müssen mit äußerster Vorsicht durchgeführt werden, um eine Perforation der Kieferhöhle zu vermeiden.

Aufgrund der extremen Lage und der akuten Gefährdung der Nachbarstruktur ist der Ansatz der GOÄ 2650 medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Verlagerter Prämolar mit Resorptionsgefahr der Nachbarzähne

Ein retinierter Prämolar im Unterkiefer liegt horizontal unter den Wurzeln der gesunden Nachbarzähne und droht, deren Wurzelstrukturen zu resorbieren. Die Osteotomie muss so präzise erfolgen, dass die Vitalität der benachbarten Zähne nicht beeinträchtigt wird.

Auch in diesem Szenario sind alle drei Tatbestandsmerkmale der GOÄ 2650 erfüllt, was die Abrechnung dieser hochwertigen chirurgischen Leistung legitimiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2650: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Schematisierung, bei der jede operative Weisheitszahnentfernung pauschal nach GOÄ 2650 liquidiert wird. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern in solchen Fällen oft den Nachweis der tatsächlichen Gefährdung von Nachbarstrukturen ein.

Kann dieser Nachweis anhand von Röntgenbildern oder Operationsberichten nicht erbracht werden, droht eine Kürzung auf die wesentlich geringer bewertete GOZ-Ziffer 3040. Die GOZ-Ziffer 3040 beschreibt lediglich die Entfernung eines retinierten Zahnes ohne die qualifizierenden Erschwernisse der GOÄ 2650.

Tipp: Zu vermeiden sind rein formelhafte Begründungen wie 'schwierige anatomische Verhältnisse'. Stattdessen sollte die konkrete gefährdete Struktur benannt werden.

Zudem ist zu beachten, dass seit der GOZ-Novelle 2012 die GOZ-Ziffer 3045 existiert, welche inhaltlich der GOÄ 2650 ähnelt. Zahnärzte müssen daher genau prüfen, ob die Anwendung der GOÄ-Ziffer im konkreten Fall zulässig und gegenüber der GOZ-Ziffer vorteilhaft ist.

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Dokumentation der GOÄ 2650: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen und langwierige Auseinandersetzungen mit Kostenträgern zu verhindern. Der Operationsbericht muss die präoperative Diagnostik (z. B. mittels DVT oder OPG) und die genaue Lagebeziehung des Zahnes detailliert beschreiben.

Besonders die Darstellung des chirurgischen Vorgehens während der umfangreichen Osteotomie und die Maßnahmen zur Schonung der gefährdeten Strukturen müssen im Protokoll klar hervorgehen. Die bloße Nennung der Ziffer auf der Rechnung reicht bei einer Überprüfung keinesfalls aus.

Dokumentationsbeispiel: 'Präoperative DVT zeigt extrem verlagerten Zahn 48 mit direktem Wurzelkontakt zum Mandibularkanal. Umfangreiche Osteotomie mittels Piezo-Chirurgie zur maximalen Schonung des freigelegten Nervus alveolaris inferior. Erfolgreiche Luxation ohne neurologische Beeinträchtigung.'

Die Archivierung der bildgebenden Diagnostik ist obligatorisch, da diese im Zweifelsfall von medizinischen Gutachtern zur Plausibilitätsprüfung herangezogen wird.

GOÄ 2650: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen oder anatomisch außergewöhnlich schwierigen Eingriffen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet werden. Typische Begründungen hierfür sind eine extreme Krümmung der Zahnwurzeln, eine akute entzündliche Umgebung oder ein unerwartet hoher Knochenwiderstand.

Die Begründung auf der Liquidation muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein, um den erhöhten Schwierigkeitsgrad transparent darzustellen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2650 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der operativen Zahnentfernung sind. Hierzu gehören beispielsweise Anästhesieleistungen nach den GOÄ-Ziffern 490 oder 491 sowie radiologische Leistungen zur präoperativen Planung.

Zudem ist bei ambulanten Operationen der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 zu prüfen, welcher für operative Leistungen der Abschnitte L und N unter bestimmten Bedingungen ansetzbar ist.

Ziffer 2650 in der neuen GOÄ

Die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen (alte Nr. 2650, 2,3-facher Satz: 99,20 €) findet in der neuen Nummer 8836 ihren Nachfolger — zum Festpreis von 159,62 €. Wichtig: Die neue Legende „Operative Entfernung eines sowohl retinierten als auch verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen" ist enger als die alte Formulierung gefasst. Die alte Nr. 2650 ließ „extrem verlagert" oder „retiniert" als Alternativen genügen; Nr. 8836 setzt beides gleichzeitig voraus — Retention und Verlagerung müssen im OP-Bericht dokumentiert sein. Fälle mit nur einem dieser Merkmale lassen sich in der neuen GOÄ über Nr. 8836 nicht abbilden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2650

Die GOÄ-Ziffer 2650 ist abrechenbar, wenn ein extrem verlagerter oder retinierter Zahn durch eine umfangreiche Osteotomie bei gleichzeitiger Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen entfernt wird. Alle drei Kriterien müssen für den Ansatz kumulativ erfüllt sein. Eine einfache Zahnentfernung mittels Osteotomie reicht hierfür nicht aus.
Der wesentliche Unterschied liegt im Schwierigkeitsgrad und den anatomischen Risiken des Eingriffs. Während die GOZ 3040 die reguläre operative Entfernung eines retinierten Zahnes beschreibt, fordert die GOÄ 2650 eine extreme Verlagerung sowie eine konkrete Gefährdung von Nachbarstrukturen wie Nerven oder der Kieferhöhle. Letztere ist daher deutlich höher bewertet.
Zahnärzte rechnen diese Leistung in der Regel über die im Jahr 2012 neu eingeführte GOZ-Ziffer 3045 ab, die inhaltlich der GOÄ 2650 entspricht. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen rein ärztlicher Indikationen kann jedoch auch für Zahnärzte der Zugriff auf die GOÄ über § 6 Abs. 2 GOZ in Betracht kommen. Dies sollte jedoch im Einzelfall genau geprüft werden.
Neben der GOÄ 2650 kann bei einer ambulanten Durchführung unter OP-Bedingungen der Zuschlag nach der GOÄ-Ziffer 443 berechnet werden. Dieser Zuschlag beträgt im Einfachsatz 14,57 Euro und ist nicht steigerungsfähig. Weitere Zuschläge für zahnärztlich-chirurgische Leistungen nach der GOZ sind gesondert zu prüfen.
Eine Überschreitung des Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad oder einen extremen Zeitaufwand rechtfertigen. Typische Begründungen sind eine extreme Krümmung der Zahnwurzeln, ein starker Knochenwiderstand oder die unmittelbare Nähe zum Nervus alveolaris inferior. Die Begründung muss stets patientenindividuell auf der Rechnung dokumentiert werden.
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