GOÄ 2834: Nierengefäße operieren und korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2834
Operative(r) Eingriff(e) an einem oder mehreren Gefäß(en) der Nieren, als selbstständige Leistung
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x
Ausschlüsse
2835f

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2834 für Operationen an Nierengefäßen. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2834

Operative(r) Eingriff(e) an einem oder mehreren Gefäß(en) der Nieren, als selbstständige Leistung

Die Ziffer 2834 GOÄ beschreibt operative Eingriffe an den Nierengefäßen. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Arterienchirurgie angesiedelt. Die Bewertung mit 1480 Punkten spiegelt den hohen chirurgischen Schwierigkeitsgrad und die anatomische Komplexität des Retroperitonealraums wider.

Ein zentrales Kriterium für die Berechnung ist das Merkmal der selbstständigen Leistung. Das bedeutet, dass der Gefäßeingriff das primäre Ziel der Operation darstellen muss und nicht lediglich ein unselbstständiger Teilschritt eines anderen Eingriffs sein darf.

GOÄ 2834 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

In der chirurgischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2834 vor allem bei rekonstruktiven Verfahren an den Nierenarterien zum Einsatz. Typische Indikationen umfassen die operative Sanierung von Nierenarterienstenosen bei renovaskulärer Hypertonie oder den Erhalt der Nierenfunktion bei komplexen Aneurysmen.

Auch die chirurgische Versorgung von traumatischen Gefäßverletzungen der Niere fällt unter dieses Leistungsspektrum. Wichtig ist die Abgrenzung zu interventionellen, endovaskulären Verfahren, die über andere Abschnitte der GOÄ abgerechnet werden.

Tipp: Für die interventionelle renale Denervation zur Behandlung des therapierefraktären Bluthochdrucks sollte nicht die Ziffer 2834 herangezogen werden. Hierfür ist die Analogabrechnung über die Ziffer 5357 GOÄ (Interventionelle radiologische Rekanalisation) der medizinisch und gebührenrechtlich korrekte Weg.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2834

Fallbeispiel 1: Akute Thrombektomie der Nierenarterie

Ein Patient stellt sich mit einem akuten Verschluss der linken Nierenarterie vor. Es erfolgt die offene arterielle Thrombektomie zur Rettung des Nierenparenchyms.

Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 2834 GOÄ zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da es sich um einen selbstständigen gefäßchirurgischen Eingriff an der Niere handelt.

Fallbeispiel 2: Resektion eines Nierenarterienaneurysmas

Bei einer Patientin wird ein symptomatisches Aneurysma der rechten Nierenarterie operativ reseziert und das Gefäß mittels einer Patch-Plastik rekonstruiert.

Da die Rekonstruktion hochkomplex ist und an den Nierengefäßen stattfindet, ist die Ziffer 2834 GOÄ die korrekte Hauptleistung für diesen operativen Eingriff.

Fallbeispiel 3: Anlage eines aortorenalen Venenbypasses

Zur Behandlung einer hochgradigen, arteriosklerotischen Nierenarterienstenose wird ein aortorenaler Bypass unter Verwendung einer autologen Vene angelegt.

Der operative Eingriff an den Nierengefäßen wird über die Ziffer 2834 GOÄ abgerechnet. Die Entnahme der Vene kann gegebenenfalls als gesonderte Ziffer hinzutreten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2834: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2834 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit den nachfolgenden Ziffern ab Nummer 2835 ff.. Diese spezielleren gefäßchirurgischen Ziffern schließen die allgemeinere Ziffer 2834 explizit aus.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung, wenn der Gefäßeingriff im Rahmen einer Nierenentfernung (Nephrektomie) erfolgt. Die Unterbindung der Nierengefäße ist in diesem Fall integraler Bestandteil der Organexstirpation und darf nicht separat als selbstständige Leistung nach Ziffer 2834 deklariert werden.

Achtung: Es ist penibel darauf zu achten, dass bei einer Kombination von Eingriffen im selben Operationsgebiet die Ziffer 2834 nur dann gewählt wird, wenn eine eigenständige medizinische Indikation und ein separater operativer Zugang oder Arbeitsschritt an den Gefäßen vorlag, der über die Standardprozedur hinausgeht.

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Dokumentation der GOÄ 2834: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit des isolierten Gefäßeingriffs zweifelsfrei belegen.

Besonders die Darstellung des präparatorischen Zugangs zu den Nierengefäßen sowie die genaue Beschreibung der Gefäßrekonstruktion (z. B. Nahttechnik, Klemmenzeiten) müssen präzise dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel:
"Präparation des Retroperitonealraums und Darstellung der linken Nierenarterie. Nach systemischer Heparinisierung temporäre Abklemmung der Nierenarterie (Ischämiezeit: 18 Minuten). Durchführung einer Längsarteriotomie und anschließende offene Thrombektomie mittels Fogarty-Katheter. Verschluss der Arteriotomie mittels fortlaufender Prolene-Naht 6-0. Nach Freigabe des Blutflusses zeigt sich eine kräftige Pulsation des Gefäßes und eine regelrechte Perfusion des Nierenparenchyms."

GOÄ 2834: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert des 2,3-fachen Satzes kann bei Vorliegen erschwerender Faktoren bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen im Retroperitonealraum oder anatomische Varianten wie multiple Nierenarterien.

Auch ein erhöhter Blutverlust oder die Notwendigkeit einer intraoperativen Flussmessung mittels Doppler-Sonographie können eine Steigerung des Faktors rechtfertigen, sofern diese den zeitlichen und technischen Aufwand signifikant erhöht haben.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach Ziffer 2834 können begleitende diagnostische Maßnahmen wie die intraoperative Duplex-Sonographie berechnet werden. Anästhesiologische Leistungen sowie postoperative Überwachungsleistungen sind ebenfalls separat anzusetzen, sofern sie von unterschiedlichen Ärzten erbracht werden.

Ziffer 2834 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Operative(r) Eingriff(e) an einem oder mehreren Gefäß(en) der Nieren, als selbstständige Leistung“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 9749 „Rekonstruktive Operation an einer Viszeral- oder Nierenarterie oder Reimplantation in die Aorta oder Gefäßprothese, ggf. einschließlich -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien - protektive Maßnahmen zur Vermeidung eines ischämischen Schadens des Rückenmarkes (z.B. postokklusive Druckmessung), der Nieren (z.B. Kaltperfusion) und des Darmes (z.B. Stumpfdruckmessung der A. mesenterica inferior)“ mit einem festen Satz von 1.202,90 € — ein Plus von rund 506 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 198,42 €) (Berechnungseinheit: 1x je Eingriff).

Die neue Ziffer bildet die rekonstruktive Operation an einer Nierenarterie ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2834

Die GOÄ-Ziffer 2834 darf für operative Eingriffe an den Nierengefäßen berechnet werden, sofern es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Dies ist beispielsweise bei einer offenen Thrombektomie oder einer Gefäßrekonstruktion der Fall. Der Eingriff darf nicht bloßer Teilschritt einer anderen Hauptoperation sein.
Nein, die renale Denervation darf nicht über die Ziffer 2834 GOÄ abgerechnet werden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung dieses interventionellen Verfahrens analog über die Ziffer 5357 GOÄ. Dies entspricht den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Analogbewertung.
Die GOÄ-Ziffer 2834 ist nicht neben den nachfolgenden Ziffern 2835 ff. berechenbar. Diese spezielleren Ziffern für Nierenarterienrekonstruktionen schließen die allgemeinere Ziffer 2834 aus. Zudem ist eine Abrechnung neben einer Nephrektomie ausgeschlossen, wenn die Gefäßversorgung lediglich standardmäßig unterbunden wird.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) der GOÄ-Ziffer 2834 beträgt 198,42 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 86,27 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 301,94 € berechnet werden kann. Eine Überschreitung des Regelsatzes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder Voroperationen im Retroperitonealraum gerechtfertigt. Auch stark verkalkte Gefäße, ein hoher Blutverlust oder eine verlängerte Ischämiezeit der Niere können als Begründung dienen. Diese Erschwernisse müssen im Operationsbericht detailliert dokumentiert sein.
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