GOÄ 2841: Kniekehlenarterie rekonstruieren & abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 2841
Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die rekonstruktive Operation der Kniekehlenarterie nach GOÄ-Ziffer 2841 rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2841

Nr. 2841: Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie – 2000 Punkte

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt mit der Ziffer 2841 eine hochspezialisierte gefäßchirurgische Leistung. Diese umfasst die rekonstruktive Operation der Arteria poplitea zur Wiederherstellung der Durchblutung. Typische operative Maßnahmen sind der femoro-poplitealer Bypass sowie arterioarterielle oder arteriovenöse Shunts.

Die Leistung deckt sowohl die Umgehungsoperation mit als auch ohne Entfernung des verschlossenen Gefäßsegments ab. Die präzise Zuordnung erfordert eine genaue Abgrenzung zu anderen gefäßchirurgischen Abschnitten. Vorbereitende und begleitende Standardmaßnahmen sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 2841 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der GOÄ 2841 ist bei schwerwiegenden Durchblutungsstörungen der unteren Extremität indiziert. Häufig liegt eine fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium III oder IV nach Fontaine vor. Auch akute arterielle Embolien oder Thrombosen der Kniekehlenregion rechtfertigen diesen Eingriff.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist das Aneurysma der Arteria poplitea. Hierbei muss das aneurysmatisch veränderte Gefäßsegment ausgeschaltet und überbrückt werden. Die Wahl des Bypassmaterials, ob autologe Vene oder Kunststoffprothese, beeinflusst die Wahl der Ziffer nicht direkt, kann aber die Begründung für eine Faktorsteigerung liefern.

Tipp: Bei der Verwendung einer autologen Vene zur Rekonstruktion kann die Entnahme der Vene unter Umständen gesondert codiert werden, sofern die Voraussetzungen der entsprechenden GOÄ-Ziffern erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2841

Fallbeispiel 1: Femoro-poplitealer Bypass

Ein Patient stellt sich mit einer pAVK im Stadium IV und Ruheschmerz vor. Es erfolgt die Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses unter Verwendung einer Kunststoffprothese. Die Durchblutung des Unterschenkels wird dadurch erfolgreich wiederhergestellt. Abgerechnet wird die GOÄ 2841 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Poplitea-Aneurysma-Resektion

Bei einem Patienten wird ein symptomatisches Aneurysma der Kniekehlenarterie diagnostiziert. Der Operateur führt eine Resektion des Aneurysmas und den anschließenden Ersatz durch ein venöses Interponat durch. Neben der GOÄ 2841 wird die Venenentnahme separat dokumentiert und liquidiert.

Fallbeispiel 3: Akuter Verschluss mit Patch-Plastik

Ein Notfallpatient leidet unter einem akuten thrombotischen Verschluss der Arteria poplitea. Nach erfolgreicher Thrombektomie erfolgt die Erweiterung des Gefäßes mittels einer autologen Patch-Plastik. Diese rekonstruktive Maßnahme wird über die Ziffer 2841 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2841: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten. Die Freilegung des Gefäßes oder eine einfache Thrombektomie im selben Operationsgebiet sind mit der GOÄ 2841 abgegolten. Private Krankenversicherungen prüfen hier streng nach dem Zielleistungsprinzip.

Zudem dürfen die Ziffern für Rekonstruktionen an benachbarten Abschnitten wie die GOÄ 2834 nicht unkritisch nebeneinander berechnet werden. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um getrennte Gefäßabschnitte und eigenständige operative Zugänge handelt. Eine ungenaue Dokumentation führt hier schnell zu Honorarkürzungen.

Achtung: Die bloße Embolektomie ohne rekonstruktive Gefäßplastik oder Bypass darf nicht mit der GOÄ 2841 abgerechnet werden. Hierfür sind die spezifischeren, niedriger bewerteten Ziffern heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 2841: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue Lokalisation der Arterienrekonstruktion und die anatomischen Verhältnisse detailliert beschreiben. Auch die Art des verwendeten Bypassmaterials muss zwingend dokumentiert werden.

Zusätzlich sollten die intraoperativen Kontrollen wie eine Flussmessung oder eine Angiographie schriftlich festgehalten werden. Diese Angaben dienen im Streitfall als wichtiges Beweismittel gegenüber den Kostenträgern. Eine präzise Zeiterfassung des Eingriffs stützt zudem eventuelle Faktorsteigerungen.

Dokumentation: Freilegung der A. poplitea im Segment P1. End-zu-Seit-Anastomose eines PTFE-Bypasses. Erfolgreiche intraoperative Flussmessung mit gutem Signal. Keine postoperative Nachblutung.

GOÄ 2841: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse überschritten werden. Typische Gründe für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad sind ausgeprägte Wandverkalkungen oder ausgeprägte Vernarbungen bei Rezidiveingriffen. Auch eine atypische Anatomie oder ein hoher Blutverlust rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2841 mit diagnostischen Leistungen kombiniert. Hierzu gehören die intraoperative Doppler-Sonographie oder eine Kontroll-Angiographie zur Überprüfung des Rekonstruktionsergebnisses. Solche selbstständigen Zusatzleistungen müssen separat ausgewiesen und begründet werden.

Ziffer 2841 in der neuen GOÄ

Ziffer 2841 (Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie, heute 268,11 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ auf folgende Nummern umgeschlüsselt:

  • 9761 „Anlage eines ilio-poplitealen Bypasses auf das I./II. Poplitealsegment“ (806,27 €)
  • 9762 „Anlage eines ilio-poplitealen Bypasses auf das III. Poplitealsegment“ (806,27 €)
  • 9764 „Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses auf das I./II. Poplitealsegment, ggf. einschließlich -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (821,82 €)
  • 9765 „Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses auf das III. Poplitealsegment, ggf. einschließlich -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (1.076,49 €)
  • 9754 „Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie, ggf. einschließlich -Angiographie -Thrombendarteriektomien im Bereich der Bypass-/Prothesenanschlüsse - im Rahmen der rekonstruktiven Operation notwendige Thrombektomien bzw. Embolektomien“ (823,69 €)

Das Zielsegment ist im OP-Bericht zu dokumentieren.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2841

Die GOÄ 2841 wird für rekonstruktive Eingriffe an der Kniekehlenarterie berechnet, wie etwa bei der Anlage eines femoro-poplitealen Bypasses. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Stadien der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit oder Poplitea-Aneurysmen. Der Eingriff muss eine echte Gefäßrekonstruktion beinhalten.
Eine Nebeneinanderberechnung ist nur zulässig, wenn es sich um unterschiedliche Gefäßabschnitte und getrennte operative Zugänge handelt. Erfolgen beide Eingriffe im selben Operationsgebiet am selben Gefäß, greift das Zielleistungsprinzip. In diesem Fall ist die Kombination ausgeschlossen.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 ist bei überdurchschnittlich schwierigen OP-Bedingungen möglich. Dazu zählen starke Gefäßverkalkungen, ausgeprägte Vernarbungen durch Voroperationen oder anatomische Varianten. Diese Erschwernisse müssen im Operationsbericht detailliert begründet werden.
Die Kosten für herkömmliche Einmalmaterialien sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten. Spezielle Gefäßprothesen oder Implantate können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies sollte vorab genau geprüft und dokumentiert werden.
Ja, eine intraoperative radiologische Kontrolle des Rekonstruktionsergebnisses kann zusätzlich berechnet werden. Hierfür kommt meist die entsprechende Ziffer für die Angiographie aus dem radiologischen Kapitel der GOÄ in Betracht. Die Leistung muss medizinisch notwendig und dokumentiert sein.
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