GOÄ 3573.H1: Gesamt-Protein korrekt abrechnen – Leitfaden

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3573.H1
Gesamt-Protein im Serum oder Plasma
Punktzahl 30  
Einfachsatz 1,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,01 € 1,1x
Höchstsatz 2,27 € 1,3x

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3573.H1 für Gesamt-Protein: Indikationen, Fallbeispiele und die H1-Höchstwertregelung im Detail.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3573.H1

Gesamt-Protein im Serum oder Plasma – Gebühr: 1,75 € (Einfachsatz), Punktzahl: 30.

Die Bestimmung des Gesamt-Proteins (auch als Totalprotein bezeichnet) im Serum oder Plasma erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Proteine. Diesen Proteinen ist die Peptidbindung gemeinsam, welche photometrisch nachgewiesen wird. Die Leistung ist im Abschnitt M II. 4. der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die quantitative Bestimmung liefert grundlegende Informationen über den Proteinhaushalt des Körpers. Da die meisten Plasmaproteine in der Leber synthetisiert werden, reflektiert der Wert direkt die Syntheseleistung dieses Organs. Auch immunologische Prozesse spiegeln sich im Gesamt-Protein wider, da Immunglobuline einen wesentlichen Teil der Proteinfraktion ausmachen.

GOÄ 3573.H1 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

In der täglichen Praxis dient die Bestimmung des Gesamt-Proteins der Abklärung von Hypoproteinämien, Hyperproteinämien und Dysproteinämien. Ein Wert unter 65 g/l deutet auf einen Proteinmangel oder eine Überwässerung hin. Werte über 85 g/l weisen meist auf einen Flüssigkeitsmangel oder eine pathologische Vermehrung von Immunglobulinen hin.

Klinische Indikationen umfassen den Verdacht auf chronische Lebererkrankungen, nephrotische Syndrome, chronische Diarrhö sowie maligne Erkrankungen. Auch bei der Abklärung einer Infektanfälligkeit oder dem Verdacht auf ein multiples Myelom ist die Untersuchung ein wichtiger Basisparameter. Darüber hinaus dient der Wert als Surrogat-Parameter zur Beurteilung des Flüssigkeitshaushalts.

Tipp: Bestimmen Sie das Gesamt-Protein immer parallel zu einer geplanten Serum-Proteinelektrophorese. Die quantitative Auswertung der Elektrophorese-Fraktionen erfordert zwingend die Kenntnis der exakten Totalprotein-Konzentration.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3573.H1

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Exsikkose

Ein älterer Patient stellt sich mit klinischen Zeichen einer Dehydration in der Praxis vor. Zur Beurteilung des Wasserhaushalts wird das Gesamt-Protein im Serum bestimmt. Die relative Hyperproteinämie bestätigt den Verdacht auf eine Exsikkose. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3573.H1 mit dem Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei chronischer Hepatopathie

Bei einer Patientin mit bekannter Leberzirrhose soll die Syntheseleistung der Leber überprüft werden. Die Bestimmung des Gesamt-Proteins zeigt eine absolute Hypoproteinämie. Dies dokumentiert den fortgeschrittenen Leberschaden und begründet die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3573.H1.

Fallbeispiel 3: Erstdiagnostik bei monoklonaler Gammopathie

Bei Verdacht auf ein multiples Myelom wird eine Serum-Proteinelektrophorese veranlasst. Parallel dazu erfolgt die Bestimmung des Gesamt-Proteins zur quantitativen Berechnung der Fraktionen. Beide Leistungen (GOÄ 3573.H1 und GOÄ 3574) werden nebeneinander in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3573.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelbestimmung von Einzelproteinen bei normalem Gesamt-Protein. Liegt das Gesamt-Protein im Normbereich, ist eine signifikante Erniedrigung von Albumin oder eine Erhöhung von Immunglobulinen nahezu ausgeschlossen. Die zusätzliche Abrechnung von Albumin (GOÄ 3570.H1) oder Immunglobulinen (GOÄ 3571) wird von Prüfstellen in diesen Fällen oft als medizinisch unbegründet beanstandet.

Zudem müssen Abrechnende die H1-Höchstwertregelung beachten. Die GOÄ-Ziffer 3573.H1 gehört zu den 23 Leistungen des Abschnitts M II, deren gemeinsame Abrechnung an einem Tag betraglich begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstwerte führt bei der Rechnungsprüfung unweigerlich zu Kürzungen.

Achtung: Vermeiden Sie die parallele Anforderung von Albumin und Immunglobulinen, wenn das Gesamt-Protein unauffällig ist und keine spezifische Fragestellung wie eine Dysproteinämie vorliegt. Dies schützt vor Regressforderungen der privaten Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ 3573.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikationsstellung und das therapeutische Ziel klar erkennbar sein. Auch die verwendete Methode, meist die photometrische Biuret-Methode, sollte im Laborbuch hinterlegt sein.

Zusätzlich ist das Testergebnis mitsamt den laborspezifischen Referenzwerten zu dokumentieren. Bei Abweichungen vom Normbereich sollte eine kurze klinische Interpretation oder die geplante therapeutische Konsequenz vermerkt werden. Dies erleichtert die Begründung im Falle einer nachträglichen Prüfung durch die Beihilfe oder private Kassen.

Dokumentationsbeispiel: V. a. Exsikkose bei Gastroenteritis. Blutentnahme zur Bestimmung des Gesamt-Proteins im Serum (GOÄ 3573.H1). Ergebnis: 88 g/l (erhöht), passend zur relativen Hyperproteinämie bei Dehydration. Einleitung einer oralen Rehydrationstherapie.

GOÄ 3573.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Laborleistungen des Abschnitts M sind in ihrer Steigerungsfähigkeit stark eingeschränkt. Der maximale Steigerungssatz für die GOÄ-Ziffer 3573.H1 liegt gemäß den allgemeinen Bestimmungen bei 1,3-fach. Eine Erhöhung über den Regelhöchstsatz von 1,15-fach hinaus erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung, wie etwa schwierige präanalytische Bedingungen bei Kleinkindern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 3573.H1 wird im klinischen Alltag sehr häufig mit anderen Laboranderen Parametern kombiniert. Besonders regelhaft erfolgt die Kombination mit der Proteinelektrophorese nach GOÄ 3574. Auch die gemeinsame Bestimmung mit Elektrolyten (z. B. Natrium, Kalium) zur Beurteilung des Wasser- und Elektrolythaushalts ist eine gängige und erstattungsfähige Kombination.

Ziffer 3573.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3573.H1 ("Gesamt-Protein im Serum oder Plasma") führt die neue GOÄ unter Nummer 11064 weiter — zum festen Satz von 0,39 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,01 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Gesamt-Protein Serum oder Plasma; Photometrie (Analyt-Farbkomplex [Biuretreaktion]); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3573.H1

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 3573.H1 beträgt 1,75 Euro bei einer Bewertung von 30 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,15-fach ergibt sich ein Betrag von 2,01 Euro. Der maximale Steigerungssatz von 1,3-fach liegt bei 2,27 Euro.
Die Leistung ist bei Verdacht auf Störungen des Proteinhaushalts wie Hepatopathien, Nephropathien oder monoklonalen Gammopathien indiziert. Zudem dient sie als Surrogat-Parameter bei Störungen des Wasserhaushalts wie einer Exsikkose. Auch parallel zu jeder Serum-Proteinelektrophorese ist die Bestimmung zwingend erforderlich.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3573.H1 gehört zu den 23 spezifischen Laborleistungen des Abschnitts M II, die der H1-Höchstwertregelung unterliegen. Dies bedeutet, dass die Abrechnung dieser Leistungen innerhalb desselben Behandlungsfalls betraglich gedeckelt ist. Abrechnende Stellen müssen diese Obergrenzen im Blick behalten.
Ja, die parallele Abrechnung ist nicht nur erlaubt, sondern medizinisch notwendig. Für die quantitative Auswertung der Serum-Proteinelektrophorese nach GOÄ 3574 wird die exakte Totalprotein-Konzentration zwingend benötigt. Beide Ziffern ergänzen sich daher im klinischen Alltag ideal.
In der Praxis wird meist die photometrische Biuret-Methode eingesetzt, bei der Peptidbindungen einen farbigen Komplex bilden. Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3573.H1 ist die konkret genutzte, qualitätsgesicherte Methode jedoch unerheblich. Entscheidend ist allein die Erbringung der quantitativen Bestimmung im Serum oder Plasma.
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