GOÄ 3594.H1: GOT-Abrechnung in der Praxis – Tipps

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3594.H1
Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Bestimmung der GOT (AST) nach GOÄ-Ziffer 3594.H1 gehört zum Laboralltag. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Höchstwerten und dem DeRitis-Quotienten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3594.H1

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3594.H1 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 5 (Substrate, Metabolite, Enzyme). Der offizielle Leistungstext lautet:

Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)

Die Leistung ist mit 40 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich beim einfachen Gebührensatz ein Betrag von 2,33 Euro. Beim in der Laboratoriumsmedizin üblichen Regelhöchstsatz von 1,15-fach beträgt das Honorar 2,68 Euro, während der Höchstsatz (1,3-fach) bei 3,03 Euro liegt.

Die Bestimmung erfolgt photometrisch mittels der standardisierten IFCC-Methode im optischen Test. Gemessen wird dabei die Abnahme von NADH in der Indikatorreaktion. Als Untersuchungsmaterial dient Serum oder Plasma, wobei die Präanalytik als unkompliziert gilt.

GOÄ 3594.H1 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz

Die Glutamatoxalazetattransaminase (GOT), heute meist als Aspartataminotransferase (AST) bezeichnet, ist eine weit verbreitete Transaminase. Da sie in fast allen Körperzellen vorkommt, ist sie nicht organspezifisch. Die höchsten Konzentrationen finden sich im Myokard, in den Hepatozyten der Leber sowie in der Skelettmuskulatur.

Klinisch relevant sind ausschließlich erhöhte Werte, die bei Frauen über 35 U/l und bei Männern über 50 U/l liegen. Bei Neugeborenen sind in den ersten Lebenstagen physiologische Werte von bis zu 150 U/l normal, die sich innerhalb von zwei Jahren normalisieren. Ein rascher Abfall der Werte bei klinischer Besserung erfolgt mit einer Halbwertzeit von ca. 17 Stunden.

Tipp: Da die GOT alleine keine eindeutige Organzuordnung erlaubt, erfolgt die Bestimmung im klinischen Alltag fast immer parallel zur GPT (Ziffer 3595.H1). Dies ermöglicht die Berechnung des DeRitis-Quotienten (GOT/GPT), der wertvolle differenzialdiagnostische Hinweise liefert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3594.H1

Die Bestimmung der GOT gehört zu den am häufigsten durchgeführten Laborleistungen. Die folgenden Beispiele veranschaulichen die korrekte Abrechnung in verschiedenen klinischen Szenarien.

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Hepatitis

Ein Patient stellt sich mit Ikterus und Abgeschlagenheit in der Praxis vor. Zur Abklärung einer Leberbeteiligung veranlasst der Arzt ein Laborprofil. Bestimmt werden unter anderem GOT (Ziffer 3594.H1) und GPT (Ziffer 3595.H1). Die Laborwerte zeigen stark erhöhte Transaminasen (GOT > 350 U/l) mit einem DeRitis-Quotienten von deutlich unter 1, was den Verdacht auf eine akute Hepatitis erhärtet. Beide Ziffern werden nebeneinander abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Ausschluss eines Myokardinfarkts

Ein Patient klagt über unklare Thoraxschmerzen, die seit einigen Stunden anhalten. Neben dem EKG wird eine Blutentnahme durchgeführt, um kardiale Marker und Enzyme zu bestimmen. Die Bestimmung der GOT (Ziffer 3594.H1) zeigt mäßig erhöhte Werte. Zusammen mit anderen Parametern stützt dies den Verdacht auf einen Myokardinfarkts. Die Abrechnung der Ziffer 3594.H1 erfolgt regulär im Rahmen der Akutdiagnostik.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter Leberzirrhose

Bei einer Patientin mit bekannter alkoholischer Leberzirrhose wird eine routinemäßige Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Laboranalyse ergibt leicht erhöhte GOT-Werte und einen DeRitis-Quotienten von über 1. Die Bestimmung der GOT wird nach Ziffer 3594.H1 abgerechnet. Da es sich um eine chronische Leberzirrhose handelt, erfolgt die Abrechnung im Rahmen der regelmäßigen Überwachung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3594.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die Missachtung der H1-Höchstwertregelung. Die Ziffer 3594.H1 gehört zu den 23 spezifischen Leistungen des Abschnitts M II, deren Gesamthonorar pro Behandlungstag und Patient gedeckelt ist. Werden mehrere dieser Parameter parallel bestimmt, greift automatisch die Begrenzung, was bei der Rechnungsstellung oft übersehen wird.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die Dialysebehandlung. Die Bestimmung der GOT ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nicht gesondert neben der Dialysepauschale berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung, wenn der zeitliche oder ursächliche Zusammenhang nicht widerlegt werden kann.

Achtung: Die Ziffer 3594.H1 darf nicht unkritisch neben der Ziffer 3515 (GOT als M-I-Leistung) abgerechnet werden. Es muss im Vorfeld klar definiert sein, ob die Leistung im Basislabor (M I) oder im Speziallabor (M II) erbracht und abgerechnet wird, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3594.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für die Enzymbestimmung sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert werden. Insbesondere bei der gemeinsamen Anforderung mit GPT zur Berechnung des DeRitis-Quotienten sollte die diagnostische Fragestellung klar hervorgehen.

Auch die Zuordnung zu den Höchstwertregelungen sollte im Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisiert hinterlegt sein. Bei Abweichungen oder Besonderheiten in der Präanalytik (z. B. hämolytische Proben, die zu falsch-hohen GOT-Werten führen können) ist ein entsprechender Vermerk ratsam.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf toxischen Leberzellschaden bei V. a. Medikamentenintoxikation. Blutentnahme für Leberprofil (GOT, GPT, GGT). Laborergebnis: GOT (Ziffer 3594.H1) erhöht mit 120 U/l, GPT 150 U/l. DeRitis-Quotient berechnet (0,8). Weiteres Prozedere: Absetzen des verdächtigen Medikaments, Verlaufskontrolle in 48 Stunden.

GOÄ 3594.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Laborleistungen des Abschnitts M sind in ihrer Steigerungsfähigkeit stark eingeschränkt. Der Regelsatz für Leistungen des Abschnitts M II beträgt das 1,15-Fache des Gebührensatzes. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz (3,03 Euro) ist nur in medizinisch begründeten Einzelfällen zulässig.

Eine Steigerung erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen können extreme präanalytische Schwierigkeiten oder seltene, die Analyse erschwerende Begleitumstände beim Patienten sein. In der Praxis wird die Ziffer jedoch fast ausschließlich zum Regelsatz abgerechnet.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOT-Bestimmung wird standardmäßig mit der GPT-Bestimmung (Ziffer 3595.H1) kombiniert. Diese beiden Parameter belegen die Ränge 11 (GPT) und 12 (GOT) der am häufigsten abgerechneten Laborleistungen in der GOÄ. Auf eine GOT-Bestimmung kommen statistisch etwa 1,1 GPT-Bestimmungen.

Ebenfalls häufig kombiniert wird die Ziffer mit weiteren Leberparametern wie der Gamma-GT (Ziffer 3592.H1) oder der Alkalischen Phosphatase (Ziffer 3585.H1). Sofern die Voraussetzungen für das Basislabor vorliegen, kann alternativ die Ziffer 3515 (GOT als M-I-Leistung) herangezogen werden, was jedoch die Abrechnung als M-II-Leistung ausschließt.

Ziffer 3594.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3594.H1 ("Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)") führt die neue GOÄ unter Nummer 11066 weiter — zum festen Satz von 0,76 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST) Serum oder Plasma; Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3594.H1

Die Abrechnung nach Ziffer 3594.H1 erfolgt bei der photometrischen Bestimmung der Glutamatoxalazetattransaminase (GOT/AST) im Serum oder Plasma. Sie wird typischerweise bei Verdacht auf Leber-, Herz- oder Skelettmuskelerkrankungen indiziert.
Ziffer 3594.H1 ist eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M II) und unterliegt der H1-Höchstwertregelung. Ziffer 3515 hingegen stellt die GOT-Bestimmung im Basislabor (Abschnitt M I) dar und wird unter anderen abrechnungstechnischen Rahmenbedingungen angewendet.
Ja, die Ziffer 3594.H1 gehört zu den 23 Laborleistungen, die unter die H1-Höchstwertregelung für den Abschnitt M II fallen. Das bedeutet, dass das Gesamthonorar für diese Leistungen pro Behandlungstag gedeckelt ist.
Nein, die Bestimmung der GOT ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nicht gesondert berechnungsfähig. Dies ist im Kommentar zur Ziffer 793 geregelt und führt bei Missachtung häufig zu Kürzungen durch Kostenträger.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für diese Laborleistung liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 2,68 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 2,33 Euro, während der maximale Höchstsatz (1,3-fach) 3,03 Euro beträgt.
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