GOÄ 3615: Kreatinin-Clearance richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3615
Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin)
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x

Die Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615 ist ein Klassiker der Nierendiagnostik. Erfahren Sie alles über Abrechnung, Fallbeispiele und die Abgrenzung zur eGFR.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3615

GOÄ-Ziffer 3615: Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) - Gebühr: 60 Punkte (1-fach: 3,50 €, 1,15-fach: 4,02 €, 1,3-fach: 4,55 €).

Die Leistung nach GOÄ 3615 umfasst die Bestimmung des Kreatinins im Blut sowie datumsgleich im Sammelurin. Diese Untersuchung erfordert eine definierte Sammelzeit, die in der Praxis meist über 24 Stunden erfolgt. Die eigentliche Berechnung der Clearance ist eine mathematische Kenngröße und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Diese Ziffer ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Funktionstests angesiedelt. Sie belegt in der Häufigkeit den Rang 169 von rund 1.150 abrechenbaren Laborleistungen. Dies zeigt die nach wie vor bestehende Relevanz dieser klassischen Methode in der nephrologischen Basisdiagnostik.

GOÄ 3615 in der Praxis: Diagnostik im kreatinin-blinden Bereich

Die Bestimmung der Kreatinin-Clearance dient primär der Abschätzung der glomerulären Filtrationsrate (GFR). Sie ist ein hochsensibler Parameter, um eine beginnende Niereninsuffizienz frühzeitig zu detektieren. Dies ist klinisch von überragender Bedeutung, da Schädigungen in diesem frühen Stadium oft noch reversibel sind.

Ein besonderer Stellenwert kommt der Methode im sogenannten kreatinin-blinden Bereich zu. Hierbei kann die GFR bereits um bis zu 50 Prozent abgefallen sein, während das Serum-Kreatinin noch völlig normale Werte zeigt. Die endogene glomeruläre Clearance liefert hier verlässliche Werte zur tatsächlichen Nierenfunktion.

In der modernen Medizin hat die klassische Clearance-Bestimmung jedoch Konkurrenz erhalten. Die Berechnung der eGFR mittels mathematischer Formeln wie der CKD-EPI-Gleichung basiert oft nur auf einer einfachen Serum-Kreatinin-Bestimmung nach GOÄ 3585. Dennoch bleibt die echte Clearance bei spezifischen Fragestellungen oder extremen Körperbauten der Goldstandard.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3615

Fallbeispiel 1: Früherkennung bei Diabetes mellitus

Ein Patient mit langjährigem Diabetes mellitus stellt sich zur Routinekontrolle vor. Zur frühzeitigen Aufdeckung einer diabetischen Nephropathie im kreatinin-blinden Bereich wird eine 24-Stunden-Urinsammlung durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3615 für die zweimalige Kreatininbestimmung in Serum und Urin.

Fallbeispiel 2: Dosisanpassung bei nephrotoxischen Medikamenten

Vor der Initiierung einer Therapie mit potenziell nephrotoxischen Substanzen muss die exakte Nierenfunktion bestimmt werden. Da der Patient eine extreme Muskelmasse aufweist, ist die reine eGFR-Formel ungenau. Es erfolgt die Bestimmung der Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615 zur exakten Dosisanpassung.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei chronischer Niereninsuffizienz

Bei einer bekannten chronischen Nierenerkrankung im Stadium G3 soll der Verlauf engmaschig kontrolliert werden. Die Praxis veranlasst eine datumsgleiche Blut- und Urinentnahme nach exakter Sammelzeit. Abgerechnet wird die Kreatinin-Clearance gemäß GOÄ 3615, um die Nierenfunktion präzise zu überwachen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3615: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Abrechnung der Einzelziffer für Serum-Kreatinin neben der Clearance. Die GOÄ 3615 beinhaltet bereits definitionsgemäß die zweimalige Bestimmung von Kreatinin. Eine Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3585 für dieselbe Blutprobe ist daher unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die separate Berechnung der mathematischen Clearance-Formel. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M sind rechnerische Kenngrößen nicht eigenständig berechnungsfähig. Die Kalkulation ist mit der Gebühr für die Laboranalysen abgegolten.

Achtung: Achten Sie darauf, dass die Bestimmung im Blut und im Sammelurin zwingend datumsgleich erfolgen muss. Eine zeitlich versetzte Entnahme ohne direkten Bezug zueinander rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 3615 nicht.

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Dokumentation der GOÄ 3615: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es müssen sowohl der Serumwert als auch der Urinwert des Kreatinins dokumentiert sein. Auch das exakte Sammelvolumen sowie die genaue Sammelzeit müssen zwingend festgehalten werden.

Fehlen diese Angaben, kann die Plausibilität der Clearance-Berechnung bei einer Prüfung angezweifelt werden. Die Dokumentation sollte daher standardisiert im Laborbuch oder der elektronischen Karteikarte erfolgen. Dies sichert den Honoraranspruch bei Rückfragen der Beihilfestellen.

Dokumentation: Kreatinin-Clearance nach GOÄ 3615. Serum-Kreatinin: 0,9 mg/dl. Urin-Kreatinin: 75 mg/dl. Sammelzeit: 24 Stunden. Sammelmenge: 1800 ml. Errechnete Clearance: 104 ml/min (normiert auf 1,73 qm KO).

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware eine standardisierte Dokumentationsvorlage für Funktionstests, um alle geforderten Parameter der GOÄ 3615 automatisch zu erfassen.

GOÄ 3615: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 3615 um eine Leistung des Abschnitts M II handelt, ist der Gebührenrahmen auf den 1,3-fachen Satz begrenzt. Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,15-fach hinaus erfordert eine schriftliche Begründung. Typische Gründe sind ein extrem erschwertes Probenhandling oder erhebliche Abweichungen bei der Urinsammlung durch kognitive Einschränkungen des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Kreatinin-Clearance im Rahmen eines größeren Check-ups bestimmt. Zulässig ist die Kombination mit der Blutentnahme nach GOÄ 250. Auch die Beratung des Patienten zur korrekten Durchführung der 24-Stunden-Urinsammlung kann über die GOÄ 1 oder GOÄ 3 abgerechnet werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3615 in der neuen GOÄ

Die Kreatinin-Clearance wird zur neuen Nummer 11112 mit einem Festpreis von 1,57 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,02 €). Die neue Legende bildet die zwei Einzelbestimmungen — einmal Kreatinin im Blut (Serum oder Plasma), einmal im Urin (Urin-Zeit-Volumen) — sowie die Clearance-Berechnung ausdrücklich ab und nennt als Indikation die Abklärung der Nierenexkretionsleistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3615

Nein, die Berechnung der Kreatinin-Clearance selbst ist als errechnete Kenngröße nicht gesondert berechnungsfähig. Sie ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M mit der Bestimmung der Einzelparameter abgegolten. Die GOÄ-Ziffer 3615 deckt die zweimalige Bestimmung von Kreatinin im Blut und im Sammelurin bereits vollständig ab.
Für die Abrechnung der GOÄ 3615 sind die Bestimmung des Kreatinins im Serum sowie datumsgleich im Sammelurin erforderlich. Zusätzlich müssen das Sammelvolumen und die Sammelzeit dokumentiert werden, um die Clearance-Formel anwenden zu können. Ohne diese beiden Messwerte ist die Ziffer nicht ansetzbar.
Die GOÄ 3615 erfordert eine echte Urinsammlung und die zweimalige Kreatininbestimmung, während die eGFR rein rechnerisch aus einem einzigen Serumwert ermittelt wird. Für die eGFR-Bestimmung wird in der Regel die Ziffer 3585.H1 für das Serum-Kreatinin abgerechnet. Die rechnerische eGFR-Ermittlung selbst ist dabei nicht separat berechnungsfähig.
Der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 3615 beträgt 4,02 Euro bei einer Punktzahl von 60 Punkten. Der einfache Gebührensatz liegt bei 3,50 Euro, während der Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor bei 4,55 Euro liegt. Eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes erfordert eine medizinische Begründung.
Nein, die nebeneinander erfolgende Abrechnung der GOÄ 3615 und der Einzelbestimmung nach GOÄ 3585 für dasselbe Kreatinin ist nicht zulässig. Da die GOÄ 3615 bereits die zweimalige Kreatininbestimmung (Blut und Urin) umfasst, würde dies eine unzulässige Doppelabrechnung darstellen. Nur bei getrennten Indikationen an unterschiedlichen Tagen ist eine separate Berechnung denkbar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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